Steuerberaterhaftung und Verwaltungsübung der Finanzämter

OLG München, Urteil vom 17.5.2017 — Aktenzeichen: 15 U 311/15

Leitsatz
Eine rechtswidrige ständigen Verwaltungspraxis des Finanzamtes kann im Falle einer gebundenen Entscheidung keine Schadenersatzansprüche gegenüber einem Steuerberater, der sich diese Praxis nicht zunutze macht, rechtfertigen. (Red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Kläger haben gegenüber der beklagten Steuerberaterin Schadenersatzansprüche geltend gemacht, weil diese im Rahmen einer Steuererklärung und im folgenden Einspruchsverfahren Schuldzinsen zur Finanzierung eines Optionsgeschäftes nicht als negative Kapitaleinkünfte deklariert hat.
Sowohl das Landgericht als auch das OLG München haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung
Das OLG München hat ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung der beklagten Steuerberaterin zwar feststellbar sei, den Klägern hierdurch jedoch kein Schaden entstanden sei, da die für die Finanzierung der Transaktion aufgewandten Schuldzinsen auch bei deren Deklaration in der Steuererklärung bzw. im Einspruchsverfahren vom Finanzamt nicht als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen gewesen seien.
Eine andersartige ständige Verwaltungspraxis und -übung der Finanzverwaltung hätten die Kläger zum einen nicht nachweisen können. Zum anderen halte der Senat die Rechtsprechung, dass es einen Schaden begründen könne, wenn sich der Steuerberater eine ständige fehlerhafte Verwaltungspraxis nicht zunutze mache, auf rechtlich gebunden Entscheidungen der Verwaltung nicht für anwendbar. Dass die (negativen) Einnahmen aus der gewählten Gestaltung des Optionsgeschäftes als Einkünfte bzw. Verluste aus privatem Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG einzuordnen seien und nicht als solche aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG, sei eine Rechtsfrage. Als solche stehe sie nicht im Ermessen der Finanzbehörden. Rechtsfragen betreffend bestehe für die Verwaltung keine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren rechtmäßigen Optionen, unter denen die zweckmäßigste durch Ermessensausübung ausgewählt werden könne. Einer Regelung durch Weisung oder Erlass sei die Rechtsfrage nicht zugänglich. Ein Erlass, der eine andere Handhabung vorgeben würde, als die vom Gesetz vorgesehene, würde gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen. Auf einen solchen rechtswidrigen Erlass oder eine allgemeine Verwaltungsübung, die dem Gesetz widerspreche, könnten sich die Kläger nicht berufen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die entsprechende Auslegung der steuerrechtlichen Vorschriften durch den Bundesfinanzhof erst nach dem streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum und den Handlungen bzw. Unterlassungen des Steuerberaters erfolgt ist.

image_pdf