Beginn der Verjährungsfrist im Zusammenhang mit Anlageberatungen
BGH, Urteil vom 22.3.2017 — Aktenzeichen: III ZR 93/16
Leitsatz
Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und in der Beitrittserklärung enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Sachverhalt
Im vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt hat die Klägerin gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen geltend gemacht. Das Landgericht Darmstadt hatte der Klage stattgegeben, da die Beratung nicht anlegergerecht gewesen sei. Dass die Klägerin den Zeichnungsschein vor Unterzeichnung nicht gelesen habe, sei allenfalls als normal fahrlässig einzustufen, sodass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorlägen. Das OLG Frankfurt a.M. hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterschreiben des Zeichnungsscheins ohne vorherige Lektüre des Inhalts sei grob fahrlässig und etwaige Ansprüche daher verjährt. Der BGH hat das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidung
Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der Zeichnung der Beteiligungen zwar um rechtsverbindliche Willenserklärungen; dies reiche aber für sich allein nicht aus, um zum Nachteil des Anlegers automatisch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine zu rechtfertigen. Vielmehr dürfe insoweit der Kontext, in dem es zu den Zeichnungen gekommen sei, nicht ausgeblendet werden. Da der Anleger grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater in der persönlichen Besprechung unterbreite, vertrauen dürfen, müsse er regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substanzielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhalte. Erst recht müsse er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet werde, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre sei daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich“ oder „unentschuldbar“ und begründet deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst“. Wenn daher ein Anlagevermittler — wie im vom BGH zu entscheidenden Fall — im Anschluss an das Beratungsgespräch und die bereits getroffene Anlageentscheidung den Zeichnungsschein ausfüllt und ihn dem Anleger nur noch zu Unterschrift vorlegt, wobei keine Hinweise mehr erfolgen und keine Erörterung inhaltliche Art mehr stattfindet, könne im Kontext der Zeichnung nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Eine andere Beurteilung könne jedoch dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt, oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen werde oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben müsse.