Handelsblatt ist Pflichtlektüre
BGH, Urteil vom 5.11.2009 — Aktenzeichen: III ZR 302/08
Leitsatz
Die Lektüre des Handelsblattes ist für jeden Anlageberater unverzichtbar.
Sachverhalt
Der Kläger hat gegen den beklagten Anlageberater Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an der R geltend gemacht.
Am 25.11.1998 untersagte das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der R das weitere Betreiben von Einlagegeschäften und ordnete die Rückabwicklung der Einlagegeschäfte an. Das Bundesaufsichtsamt gab dies in einer Pressemitteilung vom 4.12.1998 bekannt. Am 7.12.1998 wurde darüber im Handelsblatt berichtet. Der beklagte Anlageberater bezog das Handelsblatt nicht und wertete es auch nicht aus. Am 10.12.1998 zeichnete der Kläger die Beteiligung.
Entscheidung
Der BGH hat den Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt. Der Anlageberater hat nach gefestigter Rechtsprechung sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (Börsen-Zeitung, Financial Times, FAZ, Handelsblatt). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass zwar der Anlageberater selbst entscheiden kann, welche Auswahl er trifft, aber jedenfalls das Handelsblatt für jeden Anlageberater unverzichtbare Lektüre ist. Dabei hat der BGH offengelassen, ob eine Durchsicht der Zeitung noch am Erscheinungstag erforderlich ist. Jedenfalls ist eine Durchsicht innerhalb von 3 Tagen geboten. Im vorliegenden Fall hätte dies eine Lektüre des Handelsblattes vom 7.12.1998 bis zum 9.12.1998 bedeutet, so dass der Anlageberater noch vor der Zeichnung am 10.12.1998 eine Warnung an den Anleger hätte abgeben können.