Wer trägt die Mehrkosten infolge einer Änderung der a.a.R.d.T. in der Gewährleistungszeit?

OLG Schleswig, Urteil vom 1.2.2019 — Aktenzeichen: 1 U 42/18

Leitsatz
Ändern sich während des Gewährleistungszeitraums die maßgeblichen Fachregeln, ist der Auftragnehmer im Rahmen der Mangelbeseitigung zur Einhaltung der aktuellen Fachregeln verpflichtet und hat die damit etwaig verbundenen Mehrkosten als Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung selbst zu tragen. Nur soweit dem Auftraggeber durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert entsteht oder es sich um vertraglich nicht geschuldete Leistungen handelt (Sowieso-Kosten), kann der Auftragnehmer einen Ausgleich verlangen.

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte die Beklagte u.a. mit dem Einbau von Fenster- und Türelementen im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Veranstaltungs- und Kongresszentrums. Die Beklagte baute daraufhin im EG in 6 Seminarräumen und 2 Büroräumen bodentiefe Fenster mit einer innenseitigen Sicherheitsverglasung und Tiptronic-Beschlägen ein, die eine zentrale elektronische Sperrung der Drehfunkti-on des Fenstergriffes gegen unbefugtes vollständiges Öffnen zuließen, sodass die Fenster nur in Kippstellung gebracht werden konnten. Während der Gewährleistungszeit beanstandete die Klägerin diverse Mängel betreffend Dichtigkeit und Sicherheitsbelange.

Nach erfolglosen Mangelbeseitigungsversuchen hat die Klägerin schließlich die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Der dortige Gerichtssachverständige stellte fest, dass die Fensterelemente nicht den Anforderungen der ZEV und damit nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Luftdichtigkeit, Schlagregendichtigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Windglas genügten und sich die Elemente aufgrund von Mängeln an den Beschlägen teilweise nicht gefahrlos öffnen und schließen ließen. Zudem seien im 1. OG Brüs-tungsgitter zur Sicherung gegen Absturz anzubringen, weil die elektronische Drehsperre der Fensterbeschläge wegen des Erfordernisses einer vorherigen Aktivierung keine zuverlässige Absturzsicherheit biete. Das Landgericht hat die Beklagte schließlich mit Verweis auf die Feststellungen des Gerichtssachverständigen antragsgemäß verurteilt.

Entscheidung
Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und in der II. Instanz insbesondere eingewendet, dass sich die Sicherheitsvorschriften nach der Abnahme deutlich verschärft hätten, dadurch die Mängelbeseitigung höhere Kosten verursache, woran sich die Klägerin beteiligen müsse.

Das OLG Schleswig ist dieser Rechtsauffassung jedoch mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtspre-chung nicht gefolgt und hat stattdessen ausgeführt, auch eine Veränderung der technischen Regelwerke im Zeitraum zwischen Abnahme und Mängelbeseiti-gung gehe regelmäßig zu Lasten des Auftragnehmers. Denn dass eine Mängelbeseitigung durch Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik mit höheren Kosten verbunden sein kann, liege im Verantwortungsbereich des Unternehmers und sei Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung, ohne die es einer Mangelbeseitigung überhaupt nicht bedurft hätte. Ausschließlich dann und soweit durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert entsteht, könne ein Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Ausgleich verlangen.

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