SHB Altersvorsorgefonds KG: Landgericht Ellwangen kann keine Prospektfehler und keine fehlende Plausibilität feststellen

LG Ellwangen , Urteil vom 28.4.2017 — Aktenzeichen: 2 O 406/16

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrages. Vermittelt wurde eine Beteiligung an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG. Der Kläger macht geltend, es habe sich um eine hochriskante Anlage gehandelt, worüber er nicht aufgeklärt worden sei. Darüber hinaus sei die SHB Anlage nicht plausibel, d.h. wirtschaftlich tragfähig gewesen. Der Prospekt sei fehlerhaft, da für die gewählte Beteiligungsform keine Angaben gemacht worden seien. Die Beklagte stellt diese Vorwürfe in Abrede.

Entscheidung
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Anlageberatung pflichtgemäß und die Anlage plausibel war. Prospektfehler kann das Landgericht nicht erkennen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat sich nicht bestätigt, dass die Beklagte die Anlage als risikolos dargestellt hat. Zudem ist nach Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich, dass der streitgegenständliche Fonds mit der Anlagestrategie des Klägers unvereinbar war. Dabei streitet nach Auffassung des Landgerichts ein entsprechendes Protokoll für die Darstellung der Beklagten. Nach Auffassung des Landgerichts fällt es in den Verantwortungsbereich des Klägers, sich das entsprechende Dokument vor der Unterzeichnung noch einmal vollständig durchzulesen und ggf. erforderliche Berichtigungen vorzunehmen. Aus dem Protokoll ergab sich eine korrekte Aufklärung über die Anlage. Eine fehlende Plausibilität oder einen Prospektfehler konnte das Landgericht anhand der Behauptungen der Klägerseite nicht festmachen.

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