Bei Beauftragung der Abdichtung eines Kellers mit einem bestimmten vereinbarten Abdichtsystem schuldet der Auftragnehmer die Trockenlegung des Kellers
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.2.2014 — Aktenzeichen: 12 U 133/13
Die geschuldete Leistung eines Werkvertrags bestimmt sich nicht allein nach der vereinbarten Werkleistung, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.
Leitsatz
1. Auch wenn die Bauvertragsparteien nur eine bestimmte, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene Ausführungsart vereinbart haben, muss der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk errichten. Andernfalls ist seine Leistung mangelhaft.
2. Eine Haftung des Auftragnehmers für Baumängel entfällt, wenn er hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass der Auftraggeber auch nach Ausführung der Leistung mit dem Ausbleiben der geschuldeten Funktionstauglichkeit rechnen muss.
Sachverhalt
Der klagende Auftraggeber beauftragte die beklagte Auftragnehmerin mit der Ausführung eines bestimmten Abdichtungssystems für die Abdichtung von Kellern. Nach Ausführung der Arbeiten drang erneut Feuchtigkeit in den Keller ein. Die Auftragnehmerin bestritt die Verantwortlichkeit.
Das Landgericht hat die Klage des Auftraggebers abgewiesen. Zur Begründung hat es festgestellt, der Auftraggeber habe nicht bewiesen, dass die Auftragnehmerin einen trockenen Keller schulde.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat der Berufung des Auftraggebers teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es festgestellt, dass der geschuldete Erfolg eines Werkvertrags sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbaren Leistung oder Ausführungsart richtet. Entscheidend sei vielmehr, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen solle. Wenn eine bestimmte Ausführungsart der Kellerabdichtung vereinbart sei, sei als Leistungserfolg gleichzeitig die dauerhafte Trockenlegung des Kellers geschuldet. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des Werkvertrags gem. §§ 133, 157 BGB.
Eine Haftung der Auftragnehmerin wäre lediglich dann entfallen, wenn sie den Auftraggeber darauf hingewiesen hätte, dass die durchzuführenden Leistungen nicht zwangsläufig zur Trockenlegung des Keller führen mussten.
Praxishinweis
Der vorliegende Fall zeigt erneut die Wichtigkeit der ausreichenden Aufklärung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer. Zur Vermeidung von späteren Beweisschwierigkeiten sollten erteilte Hinweise schriftlich dokumentiert werden.