Anmeldefähigkeit von vorgerichtlichen Gutachterkosten zur Klärung eines möglichen Versicherungsbetruges
LG Hagen, Kostenfestsetzungsbeschluss – 6 O 178/17
Leitsatz (redaktionell)
Kosten vorgerichtlicher Gutachten zur Prüfung einer vermeintlichen Unfallmanipulation sind im Kostensetzungsverfahren anmeldefähig und zu erstatten, wenn sie zur Aufklärung sachdienlich sind.
Sachverhalt
Infolge eines Unfalls wurde u.a. eine Versicherung gerichtlich in Anspruch genommen.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren tat sich die Frage offen, ob auch die Kosten eines vorgerichtlichen Gutachtens, das zur Klärung eines möglichen Versicherungsbetruges eingeholt wurde, anmeldefähig und damit zu erstatten sind. Für einen möglichen Versicherungsbetrug bestanden Anhaltspunkte.
Entscheidung
Nach dem LG Hagen sind auch solche Gutachterkosten anmelde- und erstattungsfähig, sofern sie der Aufklärung sachdienlich sind.
Die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Gutachterkosten richtet sich nach der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, §§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 Abs. 1 ZPO. Sachverständigengutachten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, soweit dies eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Person aus ex ante Sicht als sachdienlich ansehen durfte. Hierbei können alle zur vollen Wahrnehmung der Belange erforderlichen Schritte ergriffen werden.
Da im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges bestanden, war das Sachverständigengutachten zur Aufklärung auch sachdienlich und somit anmelde- und erstattungsfähig.