Regelungen im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH Beschluss vom 08.04.2021 – VII ZB 21/20

 

Zum Fall
Die Kläger begehren von der Beklagten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die hälftige Erstattung von Handwerkerkosten. Diese wurden zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen aufgewendet.
Zuvor haben die Kläger gegen die Beklagte Vorschusszahlung und die Freistellung von Kosten verlangt, die wegen der Beseitigung von Mängeln entstanden waren.
Das landgerichtliche Verfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Unter anderem wurde vereinbart, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufzuheben. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger die Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem gerichtlichen Sachverständigen angemeldet.
Das Landgericht hat daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, mit dem die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Gerichtskosten aufgrund des Vergleichs festgesetzt wurden. Die bei den Klägern angefallenen Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem gerichtlichen Sachverständigen wurde dabei nicht als erstattungsfähig angesehen, da es sich um außergerichtliche Kosten der Partei handele, die nach der Kostenregelung im Vergleich nicht auszugleichen seien.
Gegen diesen Beschluss legen die Kläger sofortige Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht vertritt die Ansicht, dass die von den Klägern angemeldeten Kosten zur Vor- und Nachbereitung der Ortstermine im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch den Sachverständigen als notwendige Kosten des Rechtstreits anzusehen seien und deshalb zur Hälfte getragen werden müssen. Der Beschluss wird daraufhin abgeändert und der von der Beklagten zu erstattenden Beitrag wird erhöht.
Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Kläger.

 

Entscheidung
Die Auffassung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Überprüfung des BGH nicht stand.
Der BGH führt aus, dass in einem Kostenfestsetzungsverfahren eine Klärung von komplizierten materiell-rechtlichen Fragen nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfassungsrechtlichen Instrumente auch nicht in einem sinnvollen Maße möglich. Wenn sich aus dem Parteiwillen nicht klar etwas anderes ergibt, trage bei Vereinbarung der „Kosten gegeneinander“ nach dem allgemeinen Verständnis der Rechtsprechung und Literatur in einem Kostenfestsetzungsverfahren jede Partei ihre Kosten alleine und die Gerichtskosten je zur Hälfte.
Unter Gerichtskosten fallen nach allgemeiner Meinung Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts. Dazu zählen ebenfalls das von den gerichtliche Sachverständigen gemachte Honorar (nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz) und besondere zu erstattende Aufwendungen gemäß § 12 JVEG.
Sonstige Aufwendungen, die eine Partei für den Rechtsstreit macht, stellen hingegen außergerichtliche Kosten dar, unabhängig davon welcher Zweck mit den Aufwendungen verfolgt wird.
Nach der Auffassung des BGH seien die Kosten einer Partei, die durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, keine Gerichtskosten, sondern seien außergerichtliche Kosten der Partei.

 

Anmerkung:
Der Fall zeigt, dass man auch den Kostenregelungen eines Vergleichs Aufmerksamkeit schenken sollte. Die Parteien haben es nämlich selbst in der Hand, im Vergleich eine klare und ggf. differenzierte Kostenregelung zu treffen. Diese Kosten können auch nicht außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens aufgrund eines materiell-rechtlichen Ersatzanspruchs gesondert eingefordert werden. Denn Kosten für Handwerkereinsätze, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung eines Ortstermins mit dem gerichtlichen Sachverständigen erforderlich sind, sind (allenfalls) im Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache erstattungsfähig.

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