Hinterbliebenengeld (XVIII) im Mordfall
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LG Amberg, Urt. v. 19.08.2021 – 11 Ks 100 Js 6315/20
Leitsatz (redaktionell)
Für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes sind die persönlichen Kontakte und Verhältnisse zwischen Antragsteller und Verstorbenem maßgeblich.
Sachverhalt
Nach einem zweifachen Mord (27.06.2020) verlangen der erwachsene Sohn einer Getöteten und die erwachsene Tochter eines anderen Getöteten ein angemessenes Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB.
Entscheidung
Das Landgericht spricht dem Mann für den Verlust seiner Mutter ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 12.500€ und der Tochter für den Verlust ihres Vaters ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 10.000€ zu.
Seine Bemessung stützt das Gericht auf die persönlichen Kontakte und Verhältnisse, differenziert ausschließlich anhand der anerkannten Kriterien und zeigt mit der unterschiedlichen Bemessung, dass es auch bei dem faktisch selben Haftungssachverhalt in der haftungsausfüllenden Kausalität zu Unterschieden bei identischem Verwandtschaftsverhältnis kommen kann:
Der Sohn hatte zu seiner Mutter regelmäßigen, persönlichen Kontakt und war oft zu Besuch, insb. sonntags zum Mittagessen. Weiterhin bestand bei Familienfesten ein persönlicher Kontakt. Zuletzt trafen sie sich an beiden Wochenenden vor der Tat, wohnten jedoch nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Tochter lebte ebenfalls nicht mehr mit ihrem getöteten Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Zwar bestand regelmäßiger Kontakt; in den letzten Jahren fanden aber keine persönlichen Treffen statt. Der Kontakt beschränkte sich bis Januar 2020 auf monatliche Telefonate bzw. Textnachrichten. Ab Januar 2020 wurde der Kontakt etwas enger und sie telefonierten/schrieben sich wöchentlich.