Hinterbliebenengeld VII

LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 – 3 KLs 4/18

Sachverhalt

Der seit 17 Jahren von der Mutter getrennt lebende Vater macht nach Ermordung des Sohnes Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB geltend.

Entscheidungsgründe

Ein Anspruch besteht in Höhe von 2.000 Euro.

Gründe:

  1. Der Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes gem. § 844 Abs. 3 BGB orientiert sich nicht am konkreten Leid, sondern am abstrakten Umstand der Eigenschaft als Hinterbliebener, wobei nicht das Verhalten des (mutmaßlichen) Schädigers, sondern das Empfinden des Opfers im Vordergrund steht. Dabei können in Bezug auf die gem. § 287 ZPO zu schätzende Höhe des Anspruchs die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei Schockschäden eine gewisse Orientierung geben.
  2. Dabei kann das Hinterbliebenengeld in der Größenordnung von 20% eines Schockschaden-Schmerzensgeldes als Ausgangspunkt angesetzt werden.
  3. Der Vater hatte sich bereits von der Mutter des Sohnes getrennt, als dieser 2 Jahre alt war.
  4. Eine gelebte familiäre Vater-Sohn-Beziehung gab es seit dieser Zeit nicht mehr. Vielmehr bestand nach dem Umzug des Vaters im Jahr 2006 Umgangskontakt zu seinem Sohn schon wegen der großen Entfernung zunächst nur noch während der Ferienzeit, bis dieser schließlich ganz abbrach.
  5. Erst ab dem Jahr 2012 und nachdem die Kindesmutter verstorben war, lebten die Umgangskontakte wieder auf und es gab zunächst einmal wöchentlich telefonischen Kontakt, ab dem Jahr 2013 auch wieder persönlichen Kontakt in Form von monatlichen Umgangswochenenden und einigen Besuchen des Sohnes während der Schulferien.
  6. Der letzte persönliche Kontakt zwischen Sohn und Vater war dann im September 2016, mithin etwa ein Jahr vor seinem Tod. Zum Tatzeitpunkt bestand lediglich noch ein fernmündlicher Kontakt via WhatsApp, zuletzt am 09.09.2017.
  7. Der Sohn war zum Zeitpunkt seines Todes fast 20 Jahre alt, mithin bereits erwachsen.

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