Die Anwendung der Differenzhypothese bei Sonderkonditionen des Geschädigten bei der Wiederbeschaffung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.6.2019 — Aktenzeichen: 29 U 203/18

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich damit auseinandergesetzt, ob der einem Schwerbehinderten herstellerseits gewährte Rabatt beim Erwerb von PKW bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen ist oder nicht. Die Differenzhypothese erfordere eine tatsächliche Schadensberechnung, wobei freiwillige Zuwendungen Dritter an den Geschädigten nicht dem Schädiger zugute kommen sollen und daher nicht schadensmindernd Berücksichtigung finden.

Leitsatz
Der Schaden für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist unter Berücksichtigung eines Rabattes zu berechnen, den der Fahrzeughersteller Schwerbehinderten generell gewährt. (amtlicher Leitsatz)

Sachverhalt
Anfang November 2017 erwarb die Klägerin einen Neuwagen, welcher nach einer Woche bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Auf den Kaufpreis hatte die Klägerin von dem Fahrzeughersteller einen Rabatt für Menschen mit Behinderung i.H.v. 4.440,15 € (entsprechend 15 %) erhalten.

Einen solchen Preisvorteil gewährt der Fahrzeughersteller unter anderem Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % für höchstens 2 Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens 6 Monate lang gehalten werden müssen.

Nach dem Unfall nahm die Klägerin eine Ersatzbeschaffung vor. Sie bestellte erneut bei dem vorherigen Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug und erhielt wiederum einen Rabatt i.H.v. 15 % für Menschen mit Behinderung, entsprechend 4.720,50 €.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Rabattvorteil zum Schaden gehört und von den Beklagten auszugleichen ist.

Hinweis:
Der Sondernachlass und der behindertengerechte Umbau von Fahrzeugen werden von dem Fahrzeughersteller unter anderem mit der Aussage beworben, das Unternehmen trage dazu bei, den Alltag von Menschen mit Handicap zu erleichtern. Die in Deutschland am Markt tätigen Autohersteller gewähren — jedenfalls prozessual unstreitig — in unterschiedlichem Umfang und unter unterschiedlichen Voraussetzungen beim Neuwagenkauf Rabatte zwischen 0 % und 25 % für Menschen mit Behinderung. Die Preisnachlässe seien demnach teils verhandelbar, teils modellabhängig und nur selten — wie bei dem streitrelevanten Fahrzeughersteller — mit einem festen Prozentsatz bemessen.
Entscheidung
Für die Bemessung des Ersatzanspruchs sei nach der Differenzhypothese als Ausgangspunkt die Vermögensentwicklung beim Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis zu bilanzieren.

Im Rahmen der Vorteilsausgleichung werden mit dem schädigenden Ereignis zufließende Vorteile nach wertenden Gesichtspunkten in die Schadensbilanz mit eingestellt. Anzurechnen sind demnach nur adäquat verursachte Vorteile und die Anrechnung dürfe nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen.

Nicht schadensmindernd sind zunächst freiwillige Leistungen Dritter, wenn sie (wie in der Regel üblich) nur dem Geschädigten zugute kommen sollen. Dies gilt z.B. für Sammlungen für den Geschädigten, freiwillige Unterhaltsleistungen und freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer. Außerdem sollen Vorteile aus Verträgen, die nach dem Schadensfall entstehen, den Schadensersatzanspruch nicht mindern.

Schadensmindernd anzurechnen sind hingegen Vorteile, die der Geschädigte ohne besondere Anstrengung wieder erhalten kann. Hierzu gehören z.B. Rabatte für Werksangehörige beim Erwerb eines Fahrzeuges.

Weil sich die Klägerin nach dem Unfall ein anderes Fahrzeug gekauft habe, sei bei ihr kein Schaden in Höhe des Rabattes eingetreten. Zwar handele es sich bei dem Rabatt um eine freiwillige Leistung Dritter, die nur unter besonderen Bedingungen gewährt wird. Allerdings sei nicht festzustellen, dass vorrangig eine soziale Funktion erfüllt werde oder eine freigebige Leistung vorliege. Solche Ansätze seien dem gewerblichen Warenverkehr nämlich regelmäßig wesensfremd. Ebenso nahe liegend sei, dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handele.

Anders wäre es nach Ansicht des OLG zu bewerten, wenn die Klägerin nach dem Unfall ein Fahrzeug ohne Rabatt, z.B. ein Gebrauchtfahrzeug, erworben hätte. In diesen Fällen — so das OLG – wäre der Klägerin schon nach der reinen Differenzhypothese der bei der Anschaffung des geschädigten Fahrzeugs erzielte Rabatt als Schaden entstanden.

Anmerkung
Weil das verunfallte Fahrzeug nur eine Woche alt war (und wohl „neuwertig“ war), durfte die Klägerin auf Neuwertbasis abrechnen. Das entspricht der herrschenden Rechtsprechung (statt aller: LG Nürnberg-Fürth im Urteil vom 02. 12.2010, AZ: 8 O 4576/10; BGH im Urteil vom 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08).

Entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt ist nach hier vertretener Ansicht auch dann der Rabatt zu berücksichtigen, wenn die Klägerin einen Gebrauchtwagen (ohne Rabatt) gekauft hätte oder von einer Ersatzbeschaffung abgesehen hätte. Zwar war die Klägerin Eigentümerin eines PKW, der einen höheren Listenpreis besaß als sie bezahlt hatte. Aber nach den Grundsätzen der Naturalrestitution und des Bereicherungsverbotes kann die Klägerin nur das fordern, was erforderlich ist, den zuvor bestehenden Zustand wiederherzustellen. Bei einem Sachschaden gilt, dass grundsätzlich die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Sache den Schadensumfang bestimmen (Grüneberg, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 249 Rn. 15). Dann wird man im Fall der tatsächlichen Ersatzbeschaffung das erneute Beanspruchen des Vorteils abverlangen können (§ 254 Abs. 2 BGB) und auch bei der fiktiven Abrechnung berücksichtigen müssen.

Falls vorgesorgt werden soll, dass die Klägerin nicht dadurch einen Schaden erleidet, weil irgendwann der Rabatt gesenkt, abgeschafft oder von der Klägerin „mengenmäßig“ ausgereizt würde, wäre der Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden das richtige Mittel der Wahl.

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