Hinterbliebenengeld IV

LG Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018 – 3 O 219/18

(nicht amtlicher) Leitsatz
Die Beträge bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes für Schockschäden stellen bei dem Tod nahestehender Personen die Obergrenze für eine Entschädigung als Hinterbliebenengeld dar.

Sachverhalt
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Hinterbliebenengeld nach dem Unfalltod seiner Ehefrau (40 Ehejahre).

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen, soweit der Kläger mehr als 10.000 Euro Hinterbliebenengeld klageweise geltend machen wollte. Denn der Betrag in Höhe von 10.000 Euro stelle bei Schockschäden bereits einen überdurchschnittlich hohen Betrag dar und daran müsse man sich orientieren und auch das Limit eines Hinterbliebenengeldes sehen.

 

Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 09/2020)

image_pdf