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Mitverschuldenseinwand trotz Feststellungsurteils?!

BGH, Urteil vom 19.09.2019 – I ZR 116/18

Leitsätze (amtlich)
a) Hat der Geschädigte im Feststellungsverfahren keine konkreten Schadenspositionen mitgeteilt, ist der Schädiger im Betragsverfahren hinsichtlich dann erstmals geltend gemachter Schadenspositionen nicht mit dem Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen.
b) Der Einwand, der Schaden sei durch voreiliges Nachgeben unnötig vergrößert worden, bezieht sich auf die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und der jeweiligen Schadensposition.

 

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz (hier in Form von entgangenem Gewinn und materiellem Schadensersatz). Dem Grunde nach ist die vollständige Haftung der Beklagten rechtskräftig festgestellt.
In diesem Verfahren wendet sich die Beklagte gegen die Schadenhöhe und wendet sich – trotz rechtskräftig festgestellter Haftung dem Grunde nach – gegen die Höhe der klägerischen Ansprüche. Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin die Schäden selbst zu verantworten hat, § 254 Abs. 2 BGB.
[Konkret: Trotz der rechtswidrigen Abmahnung durch die Beklagte hätte die Klägerin die bereits produzierten Waren (hier: Grußkarten) nicht vernichten dürfen. Weil sie dies doch tat, sei sie für den Schaden letztlich selbst verantwortlich, auch wenn die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist.]

Aus der Entscheidung
Das Feststellungsurteil steht der Überprüfung des Mitverschuldenseinwandes in dem Folgeprozess nicht entgegen.
„Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst“ (BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 27). Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits im Feststellungsverfahren einzelne Schadenspositionen in den Antrag aufgenommen oder zumindest angesprochen worden sind.

Ein völliger Ausschluss der Schadensersatzpflicht ist die Ausnahme. Der Klägerin stehen die in Rede stehenden Ansprüche wegen Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht zu, da sie es schuldhaft unterlassen hat, diesen Schaden abwenden. Dass dieser Schaden vermeidbar gewesen wäre, hätte die Klägerin erkennen müssen. Die Klägerin trifft deshalb ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens durch die Einstellung des Vertriebs und den Rückruf und die Vernichtung, sodass sich ein Ersatzanspruch auf Null reduziert.

Anmerkung
Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils steht dem Einwand, der die haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, grundsätzlich nicht entgegen.
Einwendungen,  die die haftungsbegründende Kausalität sowie den Grund für den geltend gemachten Anspruch betreffen, müssen im Feststellungsverfahren vorgebracht werden. Mit diesen Einwendungen kann man im Folgeprozess nicht mehr gehört werden.

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