keine Schneefanggitter im Ruhrgebiet notwendig

OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 7 U 72/22

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2024/7_U_72_22_Beschluss_20240229.html

Sachverhalt

Ein Verkehrsteilnehmer, der nicht vertraglich mit dem Gebäudeeigentümer verbunden war, wurde dadurch geschädigt, dass eine Dachlawine von einem Gebäude abging. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgte der Verkehrsteilnehmer seinen Schadensersatzanspruch – auch in dieser Instanz erfolglos – weiter.

Entscheidungsgründe

  1. Da es kein Vertragsverhältnis zwischen Gebäudeeigentümer und Geschädigtem gab, schieden vertragliche Ansprüche aus.
  2. Ein Anspruch aus § 836 BGB [Abgang / Lösen von Gebäudeteilen] schied aus, weil es sich nach absolut herrschender Meinung bei Schnee und Eis nicht um „Gebäudeteile‟ handelt.
  3. Eine Verkehrssicherungspflicht war ebenfalls nicht verletzt. Zu den in Betracht kommenden Punkten:
    1. Selbst eine Dachneigung von mehr als 45 Grad erfordere in schneearmen Gebieten nicht die Anbringung von Schneefanggittern. Andere Rechtsprechung stelle auch nicht allein auf die Dachneigung ab, sondern auf zusätzliche gefahrerhöhende Umstände.
    2. Selbst dann, wenn man „anlässlich des Wetters‟ auf einmal verpflichtet „wäre‟ [vom OLG Hamm nicht weiter beantwortet], könnte eine Haftung nur dann bestehen, wenn binnen der Kürze der Zeit die Anbringung eines Schneefanggitters überhaupt möglich gewesen wäre.
    3. Hinweisschilder sind nicht erforderlich, weil jeder [jedenfalls der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer, nach dem sich die Sicherheitserwartungen richten] die Witterungsverhältnisse und Örtlichkeit erkennen und selbständig bewerten kann.

 

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