Hinterbliebenengeld XXIX: Anspruch eines Witwers

LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2024 – 30 O 411/22

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 verheiratet. Er wohnte mit seiner Ehefrau zusammen und sie hatten gemeinsame Kinder. Die Ehefrau verstarb bei einem Verkehrsunfall, den der gemeinsame Sohn verursachte und verschuldete. Von dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges verlangte der Ehemann Hinterbliebenengeld in Höhe von mindestens 10.000 €. Nachdem vorgerichtlich 5.000 € gezahlt waren, verfolgte der Witwer die Zahlung weiterer 5.000 € Hinterbliebenengeld (und noch andere Positionen) vor dem Landgericht.

Entscheidung

Das Landgericht gab der Klage bezüglich der weiteren Zahlung von 5.000 € statt mit der Begründung, dass eine Gesamtzahlung in Höhe von 10.000 € Hinterbliebenengeld angemessen sei.

Zunächst weist das Landgericht auf die allgemeinen Erwägungen zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes hin:

Die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes ist gesetzlich nicht geregelt. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst gegen die Vorgabe eines Betrages (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/221 vom 09.03.2017, S. 22193 [C], S. 22195 [C]). Ziel und Zweck des Hinterbliebenengeldes besteht darin, den Hinterbliebenen in die Lage zu versetzen, ihre durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und das ihnen zugefügte seelische Leid zu lindern; die Entschädigung soll und kann aber keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen (vgl. BT-Drucksache 18/11397 vom 07.03.2017, S. 8, 14). Damit hat das Gericht bei der Bemessung der Anspruchshöhe Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden eine gewisse Orientierung geben können (vgl. BT-Drucksache 18/11397 vom 07.03.2017, S. 14).

Für den Einzelfall bemisst das Landgericht Köln die Höhe des Hinterbliebenengeldes von 10.000 € unter Berücksichtigung insbesondere folgender Gründe:

  • Ehezeit von knapp 25 Jahren
  • besonders enge Bindung durch gemeinsame Kinder und gemeinsamen Haushalt
  • nicht mindernd war die Verursachung des Todes durch den gemeinsamen Sohn (, was wohl eher für ein erhöhtes Leiden sorgte)

Ein Mitverschulden der Getöteten konnte nicht festgestellt werden und war daher auch nicht mindernd.

 

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