Karneval: das Vergessen der Jacke kann teuer werden

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2004 – 9 U 161/03

Sachverhalt

Die Beklagte feierte Karneval und vergaß ihre Jacke in einer Gaststätte. Darin befand sich ein Schlüssel zu einem Mietwagen, den die Beklagte als berechtigte Fahrerin nutzte. Nach der Geselligkeit fuhr sie – ohne Jacke nebst Inhalt – mit einem Taxi nach Hause. Im Ergebnis war alles weg: Jacke, Schlüssel, PKW. Der Kaskoversicherer des Mietwagenunternehmens hatte kein Verständnis und forderte Schadensersatz (23.700 €), weil das Vergessen der Schlüssel „grob fahrlässig‟ sei. Der Versicherer obsiegte vor dem Landgericht. Die Klägerin legte Berufung ein.

Entscheidungsgründe

Das OLG Hamm bestätigte die Rechtsansicht des klagenden Versicherers und des Landgerichts:

„Die Beklagte hat jedoch bei der Verwahrung der Fahrzeugschlüssel grob fahrlässig gehandelt. Indem sie gerade während der Karnevalszeit ihre Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte geradezu „auslegte‟, hat sie einfachste, ganz naheliegende Überlegungen zur Diebstahlsgefahr nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem einleuchten musste. Damit ist ihre Haftung dem Grunde nach gegeben.‟

Anmerkung
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2004 und betrifft einen Sachverhalt aus 2002. Nach dem Inkrafttreten des „neuen VVG‟ mit der Abkehr vom „Alles-oder-Nichts‟-Prinzips wäre bei Vorliegen der groben Fahrlässigkeit nicht zwingend jeder Anspruch ausgeschlossen, sondern würde nur nach den Gesamtumständen abgewogen. Hier könnten dann verschiedene Faktoren relevant sein, also z. B. wie weit das Fahrzeug an der Gastwirtschaft geparkt war, ob schon geplant gewesen ist, das Fahrzeug in der Nacht dort zu belassen e.t.c.; allerdings scheint es wahrscheinlich, dass auch bei Abwägung der Anteile das Ergebnis in einem heutigen Fall identisch wäre.

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