Recht im Winter – Geschwindigkeitsmesswagen mit Winterreifen

AG Landstuhl, Beschluss vom 05.02.2022 – 2 OWi 4211 Js 8338/21

Geschwindigkeitsmesswagen müssen geeicht sein. Vorliegend war es so, dass der Geschwindigkeitsmesswagen zwar geeicht war, aber mit Sommerreifen. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung waren Winterreifen montiert. „Leider‟ hatten diese Winterreifen dieselbe Größe, weshalb das Gericht den Vorwurf der fehlerhaften Messung zurückwies:

„Der Verstoß wurde gemessen mit dem geeichten Messfahrzeug des Typs Provida 2000 modular. Laut Eichschein (AS19) wurde das Messgerät im Kraftfahrzeug am 1.9.2020 geeicht, wobei die Eichfrist am 31.12.2021 endete. Die Eichung erfolgte mit Sommerreifen der Größe 255/40 R19. Zum Messzeitpunkt waren Winterreifen derselben Größe aufgezogen (AS84), sodass nur eine formale Diskrepanz, aber keine eichrechtliche oder messtechnische Relevanz vorliegt (OLG Hamm Beschl. v. 7.6.2011 – III – 1 RBs 75/11, BeckRS 2011, 20102).‟

 

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