ohne Näheverhältnis kein Hinterbliebenengeld I

LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19

Leitsatz

Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Näheverhältnisses

Sachverhalt

Getötet wurde die getrennt lebende Noch-Ehefrau. Das Landgericht sah die gesetzliche Vermutung eines Näheverhältnisses (§ 844 Abs. 3 BGB) als widerlegt an, sodass dem hinterbliebenen Ehemann kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld zustand.

Entscheidungsgründe

Nach § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB wird ein Näheverhältnis lediglich vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Es handelt sich nicht um eine Fiktion des besonderen persönlichen Näheverhältnis, sondern (lediglich) um eine gesetzliche Vermutung; dem Anspruchsgegner steht mithin der Gegenbeweis offen dass trotz einer familienrechtlichen Beziehung nach Satz 2 tatsächlich kein besonderes persönliches Näheverhältnis im Sinne des Satzes 1 bestand. Umgekehrt steht es Hinterbliebenen offen darzulegen und zu beweisen, dass sie gleichwohl ein besonderes persönliches Näheverhältnis mit dem getöteten verbunden hatte.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles mit der Getöteten verheiratet. Allerdings hatten sich die Eheleute bereits vier Jahre vorher getrennt. Ein Jahr vor dem Versterben wurde Scheidungsantrag gestellt. Zum Zeitpunkt des Unfalles befand sich der Kläger bereits in einer neuen Beziehung.

Auch, wenn der Hinterbliebene auch nach dem Tode der Ehefrau die Miete bezahlt hat, folgte daraus nichts anderes, weil er mit Vertragspartei war. Die Übernahme der Beerdigungs- und Überführungskostenkann aus der Erbenstellung erforderlich gewesen sein und wäre anderenfalls im vorliegenden Fall eher der gemeinsamen Tochter erwiesene Gefälligkeit gewesen, die die Beerdigung organisierte und den Überführungswunsch hatte. Auch ein persönlicher Kontakt während der Trennungszeit lässt nicht ohne weiteres auf ein persönliches Näheverhältnis schließen. Nach den Schilderungen handelte es sich um ein freundschaftliches Verhältnis, aber nicht mehr um ein Verhältnis unter Ehegatten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der neuen Lebenspartnerschaft des Klägers. Freundschaftlich verbunden sieht das Gericht auch Zahlungen des Klägers bei möglichen Einkäufen der Verstorbenen. Auch, dass einmal eine Zahnarztrechnung beglichen wurde, lässt nicht ohne weiteres auf ein persönliches Näheverhältnis schließen.

Im Ergebnis ging das Landgericht von einer freundschaftlichen Beziehung zwischen den getrennten Eheleuten aus, welche für das anspruchsbegründende Näheverhältnis in § 844 Abs. 3 BGB nicht ausreiche.

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