Schadensersatzanspruch bei Sturz von Rettungstrage?

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 – III ZR 329/20

 

Sachverhalt

Der Kläger hat sich bei einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage verletzt und beansprucht nun Schadensersatz.
Die Sanitäter hatten den Patienten ordnungsgemäß auf die Trage gelegt, jedoch brach eines der Räder, wodurch die Trage sich neigte und der Patient umkippte.

 

Entscheidung

Der BGH weist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück und schließt sich der Begründung des OLG Braunschweig an, welches bereits eine Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint hatte.

Ein Schadensersatzanspruch bei einem Sturz von einer Rettungstrage könne nur begründet werden, wenn die Trage falsch gehandhabt oder unzureichend gewartet wurde. Beides ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Die Trage sei am Unfalltag bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden und habe ein aktuelles TÜV-Siegel. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest könne nicht vor jedem Einsatz verlangt werden und übersteige bei nicht erkennbaren Materialfehlern die Möglichkeiten des Rettungsdienstes.

Der Patient habe weder Fehler bei der Handhabung mit der Trage durch einen der Sanitäter noch Wartungsfehler beweisen können. Dem Beklagten – bzw. seinen Bediensteten – könne keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.

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