,

Verjährungsunterbrechung durch Zahlungen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2021, Az.: 22 U 15/21

Leitsätze

Darin, dass ein Schädiger Einzelansprüche eines Geschädigten erfüllt, liegt eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen neu begonnen wird, denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Pflegeversicherungsbeiträge für die Jahre 2009 bis 2014 in Anspruch, für die die Beklagte dem Grunde nach unstrittig gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG einstandspflichtig ist. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Außerdem hat die Klägerin von der Beklagten die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach verfangt. Insoweit hat die -Beklagte modifiziert ein Anerkenntnis abgegeben. Durch das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 26.11.2020 hat das Landgericht insgesamt, hinsichtlich der Feststellung über das Anerkenntnis hinaus, der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Einrede der Verjährung nicht durchgreife, weil die Beklagte durch die zwischenzeitlich vorbehaltslos erfolgten Zahlungen auf andere Pflegeleistungen der Klägerin die Schadensersatzverpflichtung anerkannt habe, was regelmäßig zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der diese sich gegen die Verurteilung zur Zahlung insgesamt und im Übrigen auch gegen die weitergehende Formulierung des Feststellungstenors wendet.

Entscheidung

Ein tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigte bzw. dessen Rechtsnachfolger auf dessen Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt. Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden eine Einheit darstellt, jedenfalls soweit es sich um Personenschäden handelt, liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen.

Ein Teilanerkenntnis unterbricht hingegen nur die Verjährung der Forderungsteile, auf die es sich bezieht. Ob ein solches Teilanerkenntnis vorliegt, ist allerdings Auslegungsfrage. Die Verjährungsfrist für die gesamte Forderung, also für das Stammrecht und die wiederkehrenden Leistungen, beginnt neu, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Ersatzpflicht dem Grunde nach voll anerkannt wird. Bei der vorbehaltlosen Erfüllung von Einzelansprüchen ist dies, regelmäßig der Fall.

Für die Praxis:

Leistet ein Haftpflichtversicherer ohne Vorbehalte etwa auch nur Vorschüsse auf den Gesamtschaden, ist damit die Verjährung des ganzen Anspruchs unterbrochen. Leistet der Versicherer ausdrücklich nur auf einzelne Schadenspositionen, muss er auf eine darauf beschränkte Verjährungsunterbrechung klar und deutlich hinweisen, da die bloße Benennung einzelner Schadenspositionen etwa in einem Abrechnungsschreiben nicht genügen dürfte, um in der Zahlung auf einzelne Positionen oder Schadensteile ein Teilanerkenntnis zu erkennen, auf dessen Teil dann auch die Unterbrechung beschränkt ist. So auch, wenn zwar ohne Eingrenzung auf den Gesamtanspruch gezahlt wird, jedoch nur nach einer bestimmten ausdrücklich akzeptierten Haftungsquote. In diesem Fall beschränkt sich das Anerkenntnis zwar nicht auf Einzelpositionen, wohl aber auf die anerkennte Quote betreffend jeder in Frage kommenden Einzelposition. IM Übrigen läuft die Verjährung weiter. Liegt eine Unterbrechung bzw. ein Anerkenntnis vor, gilt dies auch für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, allerdings nur im Umfang der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Auf § 197 Abs. 2 BGB kommt es insoweit nicht an, der erst greift, wenn einer der dort genannten Fälle vorliegt oder die Parteien eine Gleichsetzung vereinbaren. Ein Anerkenntnis nach § 212 BGB wird in § 197 BGB gerade nicht erwähnt. Die bloße Zahlung ohne einen Zusatz einer allgemeinen Verpflichtung des Schuldners, man erkenne die Ansprüche an mit Wirkung eines titelersetzenden Anerkenntnisses an, kann nicht gleichgesetzt werden.

image_pdf