Sportunfall = Arbeitsunfall = §§ 104 ff. SGB VII

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2012 — Aktenzeichen: 4 U 256/11

Leitsatz
Berufssportler verrichten während des Spiels eine betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 SGB VII. Ein Berufssportler haftet deshalb für Personenschäden die er einem anderen Berufssportler während des Spiels zugefügt, nach §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 1 SGB VII nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles.

Sachverhalt
Der Kläger fordert Schmerzensgeld wegen Verletzungen, die er sich bei einem Eishockeyspiel der 2. Bundesliga nach Körperkontakt mit dem für die gegnerische Mannschaft spielenden Beklagten zugezogen hat.

Entscheidung
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Spielverletzung des Klägers in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Berufssportlern stehe. Es handle sich mithin um einen Arbeitsunfall i.S. des § 8 SGB VII; als solchen habe die Berufsgenossenschaft des Klägers den Vorfall auch anerkannt.

Zudem waren Kläger und Beklagte anlässlich ihres Wettkampfs auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII tätig. Auf den gegenläufigen Zweck ihres Gegeneinander-Spiels komme es dabei nicht an. Entscheidend sei, dass beide Mannschaften nach gemeinsamen Spielregeln zusammenwirkten und sich gegenseitig in besonderer Weise ergänzten, weil der Wettkampf nur im Miteinander möglich war. Zudem liege der typische Fall einer Gefahrengemeinschaft vor. Denn jeder Spieler beider Mannschaften sei in gleicher Weise den Verletzungsrisiken des Spiels ausgesetzt. Schmerzensgeldprozesse zwischen Spielern gegnerischer Mannschaften könnten das friedliche Zusammenspiel für die Zukunft erheblich beeinträchtigen (Normzweck).

Praxishinweis
Es muss es sich jedoch nicht erst um Schadensfälle im Profisport handeln. Die VBG als zuständiger Unfallversicherer geht davon aus, dass Sportler ab einem monatl. Verdienst von 175 € als „Beschäftigte“ ihres Vereins gelten. Damit gehören sie zum Kreis der Unfallversicherten und die §§ 104 ff. SGB VII können greifen. Folgerichtig führen grob fahrlässige Regelverstöße zu einem Regress des Sozialversicherungsträgers beim Schädiger nach § 110 Abs. 1 SGB VII.

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