Hinterbliebenengeld I

Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18

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Leitsätze (amtliche)
1. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch hat. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB den Schaden für das zugefügte Leid umfasst und diesen konsumiert. Das Gericht kann, wenn der Hinterbliebene als Geschädigter einen Schmerzensgeldanspruch hat, das durch die Tötung hervorgerufene seelische Leid bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigen.
2. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist kein Schmerzensgeldanspruch. Entscheidungen zum Schmerzensgeld können aber analog auf das Hinterbliebenengeld angewendet werden.
3. Eine Richtschnur für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist ein Betrag von 10.000 €. Ein weit darüber hinausreichender Betrag würde der Rechtsprechung zu den „Schockschäden‟ widersprechen und das gewachsene Gefüge der Schmerzensgeldzuerkennung strapazieren.
4. Hinterbliebenengeld i.H.v. 12.000 € für eine Ehefrau, deren Ehemann nach einer langjährigen Ehe mit geregelter Aufgabenteilung, geprägt von gegenseitigem Vertrauen und wohl auch einer finanziellen Abhängigkeit der Ehefrau, bei einem Verkehrsunfall getötet wird.
5. Für die vier volljährigen Kinder des Verstorbenen, die mit diesem, da jünger, nicht genauso lange mit dem Getöteten zusammengelebt haben wie der Ehegatte und die nicht mehr auf die Fürsorge des Vaters angewiesen waren, ist das Hinterbliebenengeld mit 7.500 € niedriger zu bewerten als für die Ehefrau.
6. Für den Bruder des Verstorbenen, der den Unfall hautnah miterlebt hat und der etwa einmal in der Woche über Telefon oder Kurznachrichten Kontakt zu ihm gehabt hatte und mehrfach mit ihm Motorradfahrten unternommen hatte, ist ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 5.000 € angemessen.

Sachverhalt
Der Beklagte hatte einen Verkehrsunfall verursacht, durch den ein 60-jähriger Motorradfahrer noch am Unfalltag verstarb. Er hinterließ Ehefrau, verheiratete Kinder und einen Bruder, die immaterielle Ansprüche aus § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG verfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Ehefrau hat einen Anspruch auf 12.000 Euro. Bei der Bemessung hat das Gericht berücksichtigt:

  1. Erhöhend waren die 30-jährige Ehe, dass seit 28 Jahren gemeinsame Kinder (insgesamt 4) vorhanden waren, eine geregelte Aufgabenverteilung in der Ehe mit gewachsenem Vertrauen und finanzieller Abhängigkeit der Hinterbleibenen bestand und grobe Fahrlässigkeit des Schädigers vorlag.
  2. Mindernd hat das Gericht berücksichtigt, dass die Ehefrau den Tod nicht miterlebt hat, das gemeinsame Hobby Motorradfahren schon seit der Geburt der Kinder nicht oder kaum mehr ausgeübt haben und gemeinsame familiäre Aktionen aus dem Urlaub an der Nordsee bestand. Weiter wurde das Bedauern des Schädigers und eine im Strafverfahren an die Ehefrau geleistete Zahlung in Höhe von 2.000 Euro berücksichtigt.
  3. Ein weit über 10.000,- Euro hinausreichender Betrag würde der Rechtsprechung zu den „Schockschäden‟ widersprechen und das gewachsene Gefüge der Schmerzensgeldzuerkennung strapazieren.

Die Kinder des Verstorbenen haben jeweils einen Anspruch in Höhe von 7.500 Euro. Bei der Bemessung hat das Gericht berücksichtigt:

  1. Die Kinder haben nicht so lange mit dem Verstorbenen zusammengelegt, wie die Ehefrau (, da jünger und teilweise auch schon ausgezogen). Die Kinder sind über 20 Jahre alt und waren daher nicht mehr auf die Fürsorge des Vaters angewiesen. Vielmehr waren sie in einem Alter, in dem man sich allmählich vom Elternhaus löst.
  2. Eine Differenzierung, ob die Kinder, die noch im Haushalt leben, einen höheren Anspruch haben als die bereits ausgezogenen Kinder, hat das Gericht erwogen, aber verworfen. Denn das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Entscheidung, noch zu Hause zu wohnen, auf einem besonderen Näheverhältnis zum Getöten beruhte. Dafür waren wohl finanzielle Gründe entscheidend.

Der Bruder des Verstorbenen hatte einen Anspruch in Höhe von 5.000 Euro. Das Gericht musste für ihn das besondere Näheverhhältnis feststellen, weil das Bestehen eines Näheverhältnisses für ihn als Bruder nicht vermutet wird. Bei der Bemessung hat das Gericht berücksichtigt:

  1. Das Verhältnis zum Getöteten liegt auf einer niedrigeren Stufe als bei Ehefrau und Kindern. Dies ergab sich schon aus der räumlichen Entfernung der Lebensmittelpunkte.
  2. Erhöhend wirkte sich aus, daß er den Tod des Bruders unmittelbar miterlebt hat und direkt hinter ihm auf dem Motorrad unterwegs war.

Weiteres

  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 – VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 – VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 – VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, VersR 2015, 501; vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14 –, Rn. 9, NJW 2015, 2246).
  2. Diese Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Hinterbliebenengelds trotz der teilweise geäußerten Kritik (vgl. etwa Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 249, Rn 46) nicht ändern. Vielmehr schließt sich der Anspruch an die Rechtsprechung zum Schockschaden an, was das Gericht als Zeichen deutet, daß das Hinterbliebenengeld die Rechtsprechung zum Schockschaden ergänzen, aber nicht ersetzen soll (vgl. Burmann/Jahnke NZV 2017, 401, 407).
  3. Eine abnormalee Trauerreaktion einer Ehefrau, wenn auch durch einen Mediziner begleitet, erreicht nicht per se den Umfang, in dessen Rahmen nach der Schockschadenrechtsprechung ein Schmerzensgeld zuzusprechen ist; das gilt auch dann, wenn möglicherweise eine Verstärkung innerer Unruhe und Atemnot bei einer bereits bestehenden Herzrhythmusstörung eingetreten sein sollte. Das Gericht hat berücksichtigt, dass sie den Unfalltod nicht hautnah miterlebte und durch die Polizei sowie Seelsorger von dem Unfall erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12).
  4. Das Gericht sieht prozessual eine Parallele zum Schmerzensgeld, so dass es mehr habe zusprechen können, als klägerseits beantragt (und damit nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoße).
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