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§ 844 Abs. 3 BGB hat keinen Einfluss auf alte Sachverhalte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2020 – 1 U 35/20

zur Übersicht Hinterbliebenengeld, Stand 01/2021

Sachverhalt

Das Hinterbliebenengeld nach § 10 Abs. 3 StVG und § 844 Abs. 3 BGB gilt nur  für Sachverhalte, in denen die zum Tod führende Verletzung nach dem 22.07.2017 erfolgte (Artikel 229 § 43 EGBGB).

Für vorangegangene Sachverhalte gab es für nahe Angehörige nur nach der Schockschadenrechtsprechung immaterielle Entschädigung. Das setzte Beeinträchtigungen voraus, die das Maß der normalen und gewöhnlichen Trauer weit übertrafen.

Das OLG Düsseldorf befasste sich nun mit der Frage, ob wegen der Einführung des Hinterbliebenengeldes bei „Altfällen‟ ein Schmerzensgeldanspruch bestehen kann, ohne dass es über die gewöhnliche Trauer hinausgehende psychische Beeinträchtigungen gab. Das OLG Düsseldorf hat dieses Verlangen zutreffend und mit überzeugender Begründung zurückgewiesen.

Aus der Entscheidung:

 

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sogenannte Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12). Gesundheitsbeeinträchtigungen von solchem Ausmaß sind jedoch – auch in der Berufungsbegründung – nicht dargelegt.

b) (…)

Soweit die Klägerin in der Berufung die Auffassung vertritt, nach Einführung des § 844 Abs. 3 BGB könne es beim Verlust eines nahen Angehörigen auf eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ankommen, teilt der Senat diese Ansicht nicht.

Zu beachten ist zunächst, dass es sich beim Anspruch auf Hinterbliebenengeld sich nicht um einen Schmerzensgeldanspruch handelt. Der Gesetzgeber hatte die Einführung eines allgemeinen Angehörigenschmerzensgeldes anlässlich der Schadenrechtsreform zum 01.08.2002 (2. Schadenrechtsänderungsgesetz v. 25.07.2002, BGBl I 2002, 2674) ausdrücklich abgelehnt (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 844 BGB Rn. 79 m.w.N.).

Von dieser Linie wurde mit der Einführung des Hinterbliebenengeldes (begrifflich daher nicht: Hinterbliebenenschmerzensgeld, Trauerschmerzensgeld oder Angehörigenschmerzensgeld) auch nicht abgewichen. Die infolge einer fremdverursachten Tötung erlittene Trauer und das seelische Leid eines Hinterbliebenen wurde vom bis zum 22.07.2017 geltenden Recht als entschädigungslos hinzunehmendes Schicksal angesehen (BT-Drs. 18/11397, S. 8). Psychische Belastungen, denen Angehörige durch das Miterleben von Leidensweg und Tod eines Familienmitgliedes ausgesetzt sind, rechtfertigten nur im Ausnahmefall ein Schmerzensgeld. Angehörige, die anlässlich eines Unfalles einen sogenannten Schock- oder Fernwirkungsschaden erleiden, sind zwar nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar verletzt, haben aber nur unter den engen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof herausgearbeitet hat, Ansprüche aus eigenem Recht (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, vor § 249 BGB Rn. 123 ff. m.w.N.).

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