An Nassbereiche angrenzende Bereiche können/dürfen nass sein

OLG München, Endurteil vom 18.08.2021 – 20 U 7180/20

 

Leitsätze (des Verfassers)

  1. Nassbereiche können Nässe aufweisen.
  2. Bereiche, die an Nassbereiche angrenzen, wie z.B. Ruhebereiche, können nass sein.
  3. Allgemeine Kontrollen genügen der Verkehrssicherungspflicht.

 

Sachverhalt

Ein Hotelgast stürzte in einem Ruhebereich. Dort befand sich eine Wasserlache der Größe von etwa zwei Din-A4-Blättern. Das Hotelpersonal hatte Kontrollen in einem Abstand von etwa 30 Minuten durchgeführt. Der Hotelgast verlangte Schadensersatz, wobei das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auch in einem Ruhebereich müsse ein Gast mit Nässe rechnen, insbesondere hervorgerufen durch tropfende Badebekleidung oder Haare. Eine halbstündige Kontrolle des Hotelpersonals genüge. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor.

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