Nur eine Verjährung pro Pflichtverletzung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2.2.2017 — Aktenzeichen: IX ZR 91/15

Sachverhalt

Die Kläger hatten zu einem Festpreis von 1,3 Mio. DM die Sanierung ihres Hauses beauftragt. Den vereinbarten Fertigstellungstermin hielt die Auftragnehmerin nicht ein.

Die Kläger beauftragten zunächst eine dritte Rechtsanwältin mit der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere einer Vertragsstrafenregelung. Die Auftragnehmerin, eine GmbH, war bereits zahlungsunfähig. Gegen sie erging ein Versäumnisurteil. Der Geschäftsführer der GmbH hatte eine Erfüllungsbürgschaft übernommen. Die gegen ihn gerichtete Klage wurde als „derzeit unbegründet“ abgewiesen (1. Prozess).

In einem Folgeprozess, der zuerst von einem weiteren dritten Rechtsanwalt, dann von der beklagten Rechtsanwältin geführt wurde, wurde die Klage gegen den Geschäftsführer als unzulässig abgewiesen (2. Prozess).

Die Kläger führten dann mit Hilfe der Beklagten einen Rechtsstreit gegen den dritten Rechtsanwalt, weil er die Klage gegen den Geschäftsführer nicht rechtzeitig zurückgenommen hatte. Der Rechtsstreit endete mit dem Abschluss eines Vergleichs (3. Prozess).

In einem vierten Prozess gingen die Kläger, wieder vertreten durch die Beklagte, erneut gegen den Geschäftsführer vor und verlangten Zahlung von 100.000,00 € (4. Prozess).

Die Klage wurde mit Urteil vom 13.12.2007 abgewiesen. Die Berufung dagegen nahmen die Kläger im Jahr 2010 zurück.

Im streitgegenständlichen und nunmehr fünften Prozess haben die Kläger die beklagte Rechtsanwältin auf Schadensersatz in Anspruch. Sie warfen ihr vor, den vierten Rechtsstreit eingeleitet zu haben, obwohl dieser aussichtslos war. Ferner warfen sie ihr vor, es versäumt zu haben, die dritte Rechtsanwältin, die den ersten Prozess geführt hatte, wegen einer unwirksamen Fristsetzung im Jahr 2001 auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu haben, so dass Ansprüche dieser gegenüber mittlerweile verjährt waren.

Das Landgericht Neubrandenburg hat die Beklagte teilweise verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage insgesamt abgewiesen worden. Das OLG Rostock führte hierzu aus, der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte sei insgesamt verjährt (hier noch nach altem Recht gem. § 51 b BRAO a.F.).

Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und bemängelt, dass sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen lasse, in welchem Umfang die Ansprüche der Kläger tatsächlich verjährt sind. Er hat die Sache an das OLG Rostock zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH ist das OLG Rostock im vorliegenden Fall zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der sog. Grundsatz der Schadenseinheit besage, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Schaden erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Nach diesem Grundsatz gibt es nur eine einheitliche Verjährungsfrist; für den Verjährungsbeginn ist dann maßgebend, wann der erste Teilschaden eingetreten ist und geltend gemacht werden kann. Auch im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz für alle Schäden, die aus einer bestimmten Pflichtverletzung erwachsen.

Im vorliegenden Fall haben die Kläger der Beklagten jedoch zwei unterschiedliche Pflichtverletzungen vorgeworfen, so dass bei der Prüfung der Verjährung nicht auf das einheitlich erteilte Mandat oder den zuerst eingetretenen Schaden abgestellt werden durfte. Die Kläger haben der Beklagten nicht nur die aussichtslose Klage gegen den Geschäftsführer vorgeworfen (4. Prozess), sondern auch Ersatz desjenigen Schadens verlangt, der dadurch entstanden ist, dass die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen die früher beauftragte Rechtsanwältin (1. Prozess) hat verjähren lassen. Für zwei derartige materiell-rechtlich unterschiedliche Ansprüche läuft jeweils eine eigenständige Verjährung — dies gilt auch dann, wenn nur ein einheitlicher Auftrag erteilt worden sein sollte.

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