Darf ein Geschäftsführer sich trotz Wettbewerbsverbot an einer Konkurrenzgesellschaft beteiligen?

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.3.2017 — Aktenzeichen: 14 U 3/14

Leitsatz
Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, sind im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht umfasst.

Sachverhalt
Die Kläger machen mit ihrer Klage Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin zu 1) insbesondere aus einem angeblichen Verstoß gegen ein im Gesellschaftsvertrag fixiertes Wettbewerbsverbot. Der Beklagte hatte über eine Treuhandkonstruktion eine Gesellschaftsbeteiligung i.H.v. 12 % an einer in Konkurrenz zu der Klägerin zu 1) stehenden Gesellschaft gekauft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Wettbewerbsverstoß verneint, da das Wettbewerbsverbot nicht für Konstellationen gelten könne, bei denen bei einer Unternehmensbeteiligung kein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen vorläge.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichtes im Wesentlichen bestätigt. Den angeblichen Verstoß des Beklagten gegen das Wettbewerbsverbot erkennt das Oberlandesgericht nicht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann eine unternehmerische Tätigkeit im Wettbewerbsbereich einer anderen Gesellschaft gegeben sein, wenn der Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung hält oder die Gesellschaft aufgrund anderer Umstände beherrscht; hinreichend ist, dass er aufgrund seines Einflusses einzelne unternehmerische Entscheidungen beeinflussen kann. Bei rein kapitalistischen Minderheitsbeteiligungen eines Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf die Geschäftsführung, ohne Tätigkeit im Unternehmen und Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidung zu nehmen, ist die o.g. Voraussetzung aber nicht erfüllt. Eine solche Beteiligung ist im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots nicht umfasst. Dies liegt darin begründet, dass unter solchen Umständen ein Wettbewerbsverbot seiner Ratio nach nicht eingreift.

Fazit: Ein Geschäftsführer macht sich grundsätzlich nicht gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig, wenn er an einer Konkurrenzgesellschaft rein kapitalistisch beteiligt ist und keine Möglichkeit hat, auf unternehmerische Entscheidungen Einfluss zu nehmen.

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