Zur Haftung des Steuerberaters bei unterlassenem Hinweis auf Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung

BGH – Urteil, Urteil vom 23.9.2010 — Aktenzeichen: IX ZR 26/09

Leitsatz
Der Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, soweit der Bundesfinanzhof dahingehend Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert.

Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich andere Hinweise nicht zu kennen.

Sachverhalt
Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft gab für den Kläger Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1995 bis 2000 ab. Der Kläger meint, die Beklagte habe bereits ab dem Jahr 1995 erkennen müssen, dass Umsätze aus ihrem Betrieb von Glückspielautomaten nach dem Gemeinschaftsrecht nicht umsatzsteuerpflichtig seien und die dieser Wertung entgegenstehende deutsche Gesetzeslage keinen Bestand haben werde. Mit Beschluss vom 30.11.2000 hat der Bundesfinanzhof dann auch die Besteuerung von Umsätzen aus Geldspielautomaten generell als ernstlich zweifelhaft erachtet, da diese gemeinschaftswidrig sei. Auf den dann folgenden Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs hat der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften 2005 festgestellt, dass eine Umsatzbesteuerung der Geldspielautomaten gemeinschaftswidrig sei.

Entscheidung
Der BGH hat ein Beratungsfehler der Beklagten für die Jahre 1995 bis 2000 abgelehnt. Ein Steuerberater dürfe grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit des von der Steuerverwaltung angewendeten Steuergesetzes Vertrauen. Der Steuerberater, der dann mit der Prüfung eines Steuerbescheides beauftragt ist, müsse mit einem Mandanten die Möglichkeit an das Einspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des anzuwendenen Steuergesetzes nicht erörtern, solange keine entsprechende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht veröffentlich ist oder sich einen gleichstarken Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus anderen Umständen ergäbe. Diese Grundsätze seien auch auf die Frage der Gemeinschaftswirdigkeit und Vorlage an den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften anzuwenden. Der Rechts- und Steuerberater habe zwar bezüglich der zu bearbeitenden Angelegenheit auch Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchzusehen; sind aber in der Rechtsprechung keine besonderen Entwicklungstendenzen zu erkennen, die auf eine Verfassungswidrigkeit des maßgeblichen Steuergesetzes schließen lassen, gibt es für den Berater keinen Grund, die Verfassungsmäßigkeit des Steuergesetzes anzuzweifeln. Jedenfalls könne dem Berater nicht vorgeworfen werden, er habe eine insoweit maßgebliche Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen, wenn der Verbreitungsgrad der Entscheidung lediglich gering war. Der steuerlicher Berater muss jedoch nur über die in den amtlichen Sammlungen und in den einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften veröffentlichen Entscheidungen der obersten Bundesgericht orientiert sein. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer derartigen Veröffentlichung. Der Steuerberater habe zwar das — vom Finanzministerium herausgegebene und keine eigentliche Fachzeitschrift darstellende — Bundessteuerblatt und als Organ der Bundessteuerberaterkammer das Deutsche Steuerrecht zu beachten; die hier betroffene wenig verbreiteten Periodika Steuerrechtsprechung in Karteiform, StuB, BFH-PR und D-Spezial gehören aber jedenfalls nicht zu dem — möglicherweise weiter zu ziehenden — Kreis der ständig zu verfolgenden Periodika. Mit einer nur in der Sammlung BFH/NV veröffentlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss er nicht vertraut sein. Der BGH wies in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf hin, dass es evtl. bei einer fortschreitenden, einen einfachen, raschen und kostengünstigen Zugriff gestattenen Informationstechnologie in Zukunft strengere Anforderung an die Kenntnis höchst richterlichen Entscheidung zu stellen sein könne (juris, LexisNexis).

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