Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes der Widerklage auf isolierte Drittwiderklagen gegen den Zedenten der Klageforderung
BGH, Beschluss vom 30.9.2010 — Aktenzeichen: Xa ARZ 191/10
Leitsatz
Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anwendbar.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein zahnärztliches Rechenzentrum, hat aus abgetretenem Recht eines Zahnarztes gegen den Beklagten einen zahnärztlichen Honoraranspruch geltend gemacht. Der Beklagte hat gegen den Zahnarzt, also den Zedenten der Klageforderung, Drittwiderklage mit der Feststellung erhoben, dass diesem Ansprüche aus zahnärztlicher Behandlung nicht zustehen. Der Drittwiderbeklagte hat die Unzuständigkeit des Landgerichts der Klage für die Widerklage gerügt.
Nach einem Gerichtsstandsbestimmungsantrag des Beklagten musste sich der BGH nach Vorlage durch das OLG München mit der Frage befassen, ob ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden kann oder das Landgericht der Klage auch für die isolierte Drittwiderklage zuständig ist.
Entscheidung
Der BGH hat entscheiden, dass § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden ist. Damit weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach § 33 ZPO für den bisher nicht am Verfahren beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage begründet (vgl. BGH, Urteil vom 5.4.2001, VII ZR 135/00).
Die Änderung seiner Rechtsprechung begründet der BGH damit, dass der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO seinen Grund darin habe, dass bei Bestehen eines Sachzusammenhanges die Verfahrenskonzentration gefördert und zugleich ein prozessuales Gleichgewicht hergestellt werden solle. Zusammenhängende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Ferner sei es dem Zedenten der Klageforderung zumutbar, sich vor dem Gericht der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Ansprüche einzulassen. Dass der Zessionar nach § 35 ZPO einen Gerichtsstand gewählt haben möge, der dem Zedenten nicht genehm sei, ändere hieran nichts, da der Zedent mit der Abtretung die Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO durch den Zessionar in Kauf genommen habe.