Der Geschäftsführer einer eingetragenen Gesellschaft haftet nicht persönlich für die aufgrund der Beurkundung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und deren Eintragung anfallenden Notargebühren

OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2017 — Aktenzeichen: WX 204/17

Leitsatz
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer eingetragenen Gesellschaft haftet nicht persönlich als Kostenschuldner nach §§ 29, 30 GNotKG für die aufgrund der Beurkundung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und deren Eintragung anfallenden Notargebühren. Eine Haftung wegen etwaiger Durchgriffsansprüche oder verspäteter Insolvenzantragsstellung muss der Notar vor dem Prozessgericht geltend machen.

Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1) war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer Immobilienservice-GmbH. Der Beteiligte zu 2) beurkundete einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Immobilienservice-GmbH betreffend die Änderung der Firma und die Verlegung des Geschäftssitzes. In der Urkunde ist bestimmt worden, dass die durch die Urkunde und deren Durchführung entstehenden Kosten seitens der Gesellschaft zu tragen seien. Nachdem der Notar und Beteiligte zu 2) die mittlerweile insolvente GmbH in Anspruch genommen hatte, berechnete er dem Beteiligten zu 1) die Kosten für die Beurkundung. Das Landgericht Köln hat die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beteiligte zu 1) sei nicht als Auftraggeber im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG anzusehen. Kostenschuldner sei alleine die vertretene Gesellschaft gewesen. Dies gelte auch, wenn der Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig alleiniger Gesellschafter sei. Anders als im Fall der Neugründung einer GmbH habe der Beteiligte zu 1) keine eigenen Erklärungen abgegeben, sondern sei als Beschlussorgan tätig geworden. Schließlich könne der Beteiligte zu 1) auch nicht wegen verspäteter Insolvenzantragstellung oder aus den Erwägungen einer Durchgriffshaftung als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden. Als Kostenschuldner nach § 29 Nr. 3 GNotKG komme nur in Betracht, wer allgemein kraft Gesetzes für die Kostenschuld eines anderen haftet. Diese Regelung betreffe allein solche Vorschriften, in denen ausdrücklich bestimmt sei, dass eine im Gesetz bezeichnete Person für Verschulden einzustehen hat, das in der Person eines anderen entstanden ist.

Entscheidung
Das OLG Köln bestätigt die Auffassung des Landgerichts Köln. Eine Entscheidung zu Lasten des Beteiligten zu 1) gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG scheidet aus, da nach dieser Grundregel die Zahlung der Kosten einer Beurkundung derjenige schuldet, der dem Notar den Auftrag erteilt hat. Da der Beteiligte zu 1) als gesetzlicher Vertreter der Immobilienservice-GmbH gehandelt hatte, war er nicht als Auftraggeber anzusehen. Die weiteren Erwägungen des Landgerichts Köln hat das OLG Köln vollständig bestätigt.

image_pdf