Fehlergrenze bei kosmetischen Operationen

OLG Hamm , Urteil vom 18.12.2015 — Aktenzeichen: 26 U 127/15

Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich von dem Beklagten wegen altersbedingt erschlaffter Gesichtshaut im Hals- und Gesichtsbereich beraten. Es wurde unter Bezugnahme auf Aufklärungsbögen eine Operation geplant und über die Risiken aufgeklärt; die Klägerin unterzeichnete einen Behandlungsvertrag.

Die Klägerin war mit dem Operationsergebnis aber nicht zufrieden und beglich die Rechnung, auf die sie bereits einen Vorschuss geleistet hatte, nicht in vollständiger Höhe. Stattdessen verlangte sie vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 €, während der Beklagte wegen seines Resthonorars Widerklage erhob.

Das Landgericht hat nach sachverständiger Begutachtung die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, da Behandlungsfehler nicht feststellbar seien, der Beklagte habe sich an die vereinbarten Vorgaben gehalten.

Entscheidung
Das OLG Hamm wies die Berufung nach erneuter Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zurück.

Nach Auffassung des Senats hängt die Beantwortung der Frage nach einem fehlerhaften operativen Vorgehen bei rein kosmetischen Operationen mangels Indikation maßgeblich davon ab, was die Parteien vereinbart haben.

Die in den Aufklärungsbögen enthaltenden Einzeichnung einer Schnittführung dienen zur Veranschaulichung der Narbenführung, damit der Patient in etwa weiß, wo die Narben entlang laufen werden; die Zeichnungen dienten nicht der konkreten und damit vereinbarten Festlegung der Narben; dies sei eine Frage der intraoperativen Bedingungen. Soweit die Klägerin sich auf eine zu kurze Schnittführung im Schläfenbereich berufen hatte, konnte ihre Argumentation daher nicht verfangen.

Weitere Behandlungsfehler konnten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht positiv festgestellt werden.

Ferner stellte der Senat auch keine Haftung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin fest; zwar müsse umso ausführlicher und eindrücklicher informiert werden, je weniger ein Eingriff medizinisch geboten ist, was im besonderem Maße für kosmetische Operationen gelte, allerdings reichten die schriftlichen Aufklärungsbögen in Zusammenhang mit der mündlichen Anhörung des Beklagten, der angegeben hatte, dass er mögliche Probleme mit Nerven und Narben mit der Klägerin, wie immer in solchen Fällen, gesprochen habe, aus.

In Übereinstimmung mit dem Arzthaftungssenat des BGH geht das OLG Hamm nämlich davon aus, dass an den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. „Einiger Beweis“ für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch ist ausreichend, sodass im Zweifel dem Arzt geglaubt werden sollte, dass die Aufklärung im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist.

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