Allgemeinverbindlichkeitserklärungen unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.1.2017 — Aktenzeichen: 10 ABR 34/15 und 10 ABR 43/15

Sachverhalt
Die Sozialkassen des Baugewerbes sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren. Zum Teil werden auch Altersversorgungsleistungen erbracht. Die Kasse nährt sich von Beiträgen der Arbeitgeber — vornehmlich der tarifgebunden Arbeitgeber. Durch Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der letzten Jahre wurde die Bindungswirkung der Regelungen auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt, so dass auch diese verpflichtet waren, Beiträge zu entrichten.

Entscheidung
Nachdem das BAG mit zwei Beschlüssen vom 21.09.2016 (Aktenzeichen 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) bereits die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Jahre 2008, 2010 und 2014 festgestellt hatte, hat das BAG nun entschieden, dass auch die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über Sozialkassenverfahren des Baugewerbes in 2012 und 2013 unwirksam sind.

Nach Auffassung des BAG konnte nämlich nicht positiv festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverbindlichkeitserklärung in der Baubranche mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmern bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Dies war in diesen Jahren allerdings für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung erforderlich.

Die Feststellung der Unwirksamkeit wirkt gemäß § 98 IV ArbGG für und gegen jedermann (inter-omnes-Wirkung). Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können daher prüfen lassen, ob Ihnen Rückforderungsansprüche gegen die SOKA-BAU zustehen.

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