Banken müssen bei dem Verkauf von Lehman-Zertifikaten nicht auf die erzielten Gewinnmargen hinweisen

BGH, Urteil vom 17.9.2013 — Aktenzeichen: XI ZR 332/12

Leitsatz
Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts besteht auch für Sachverhalte ab dem 01.11.2007 keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über die Gewinnspanne. Etwas anderes folgt weder aus §§ 31 f. WpHG, insbesondere § 31 d WpHG in der seit dem 01.11.2007 geltenden Fassung noch aus Art. 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 (Finanzmaklerrichtlinie) i. V. m. Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.08.2006 (Durchführungspflichtlinie).

Sachverhalt
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der insolventen Lehman Brothers in Anspruch. Die Bank hatte Zertifikate zum Nennwert von 1.000,00 € zzgl. eines Agios von 2 % an den Kläger verkauft; erworben hatte die beklagte Bank die Zertifikate für 972,50 €.

Die Parteien streiten nun insbesondere über die Frage, ob die Bank über ihre Gewinnspanne in Höhe von 27,50 € pro Zertifikat hätte aufklären müssen.

Entscheidung
Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der BGH hält die Revision des Klägers für unbegründet. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinn erzielt. In einem solchen Fall ist es für den Kunden bei der gebotenen Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss. Nichts anderes gilt, wenn die Bank fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts oder des Eigenhandels zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräußert. Ein Umstand, der – wie die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers – für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrages offensichtlich ist, lässt innerhalb des Beratungsvertrages die Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Aufklärung über einen angeblichen Interessenkonflikt entfallen. Nach Auffassung des BGH ist dies nicht mit der Frage der Offenlegung versteckter Provisionen bzw. Rückvergütungen zu vergleichen. In den Fällen erhält die Bank von dritter Seite Zahlungen; dies ist mit einem Eigenhandel nicht vergleichbar. Ein Anspruch des Klägers wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 31 d WpHG besteht ebenfalls nicht, da dieser nach Auffassung des BGH weder vertragliche Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger noch deliktische Schadensersatzansprüche begründet.

Im Ergebnis hat der BGH erneut bestätigt, dass Banken und im Ergebnis damit auch freie Anlegervermittler und –berater nicht verpflichtet sind, bei einem Verkauf im Wege des Eigenhandels auf eine erzielte Gewinnspanne hinzuweisen.

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