Ein Kunde darf nicht alles – Verkehrssicherungspflichten im Geschäftslokal
AG Hanau, Urteil vom 18.12.2019 – 39 C 110/19
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt einen Einkaufsmarkt und präsentiert diverse Fahrräder in vormontiertem Zustand. Schilder, die auf die nur gegebene Vormontage hinwiesen oder das Probefahren untersagten, waren nicht vorhanden.
Die Klägerin nahm ein Fahrrad aus den ausgestellten Fahrrädern heraus und unternahm eine Probefahrt in dem Markt. Nach wenigen Metern Fahrt vor einer zu fahrenden Kurve lenkte der Lenker zwar ein, das Rad lenkte jedoch nicht mit. Hierdurch verlor die Klägerin das Gleichgewicht und stürzte auf die linke Seite ihres Körpers. Hierbei erlitt sie Verletzungen.
Entscheidungsgründe
Eine Pflichtverletzung der Beklagten lag nicht vor, weshalb die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch hatte. Hilfsweise sieht das Amtsgericht ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden der Klägerin.
- Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass ihre Kunden ohne ihre ausdrückliche Zustimmung keine Probefahrt mit einem Fahrrad vornehmen würden. Die eigenmächtige Vornahme einer Probefahrt mit einem Fahrrad in einem Warenhaus wie dem der Beklagten entspricht keiner bestimmungsgemäßen Nutzung, sondern stellt eine fernliegende bestimmungswidrige Nutzung dar. Das Ausstellen von Waren, auch in einem Selbstbedienungskaufhaus, zielt grundsätzlich darauf ab, den Kunden die Ansicht der Waren zu ermöglichen, nicht aber deren probeweise Nutzung. Probefahrten waren nicht durch entsprechende Schilder gestattet. Auch die Ausstellungsräume waren nicht derart beschaffen, dass Kunden von der Gestattung von Probefahrten ausgehen durften. Hierzu wären eindeutige gestalterische Maßnahmen, beispielsweise das Markieren einer Fahrstrecke, erforderlich gewesen. Allein die Tatsache, dass eine Probefahrt tatsächlich möglich gewesen sein mag, genügt hierfür nicht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass ein umsichtiger und verständiger Kunde vor einer Probefahrt Rücksprache mit dem Personal halten würde, was die Klägerin unstreitig nicht getan hat.
- Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten annähme, wäre von einem ganz erheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen, weil sie ohne Nachfrage und ausreichende Überprüfung des Fahrrades eine Probefahrt unternommen hat. Aufgrund dieser Umstände wäre von einem Mitverschulden der Klägerin von 100 % auszugehen.
Weiteres
Aus der Tatsache, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger eine mögliche Gefahrenquelle beseitigt hat, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass er hierzu im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht auch verpflichtet gewesen wäre (OLG Frankfurt, Urteil v. 18.10.2007, Az. 1 U 100/07, juris). Auch eine Entschuldigung des Personals ist nicht als Anerkenntnis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zu bewerten.