Maschinenschaden bei Feldarbeiten: StVG!?
BGH, Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14
Sachverhalt
Wie schon in der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 wurde ein Arbeitsgerät bei der Durchführung von Feldarbeiten geschädigt. Der Kläger verfolgte mit der Revision daher keine Ansprüche nach § 823 BGB weiter. Denn der Auftraggeber hatte keine Pflicht zur Feldkontrolle vor den Arbeiten verletzt. Der Kläger stützte nach Erfolglosgikeit in den Instanzen seine Revision auf den Umstand, dass das schädigende Teil (Metallzinken eines Kreiselschwaders) am Vortag von einem Kreiselschwader abgefallen sein müsse, als dieser von dem Traktor des beklagten Landwirts zwar als Maschine auf dem Feld eingesetzt worden sei, der Verlust aber noch dem Betrieb des Traktors zugerechnet werden müsse.
Entscheidung
Der BGH wies die Revision zurück. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch aus der Betriebsgefahr, § 7 StVG.
- Zunächst war unproblematisch, dass sich der Vorfall auf Privatgelände ereignete bzw. das Lösen eines Kraftfahrzeuges behauptet wurde. Beides läge im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG:
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 53, 76, 134 mwN).
c) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 – VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92; BGH Urteile vom 7. April 1952 – III ZR 363/51, BGHZ 5, 318, 320; vom 20. November 1980 – III ZR 122/79, VersR 1981, 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 79, 26 Rn. 13).
- Der BGH stellt klar, dass es eine Einzelfallbetrachtung erfordert, ob eine Schadenentstehung durch eine Arbeitsvorrichtung dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist oder nicht. Nicht möglich wäre z. B. das alleinige Abstellen auf die Frage, ob das Fahrzeug in Bewegung war oder nicht:
Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (…) und eines Silos (…), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so verstanden werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; …). Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 – VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen.
- Der BGH verneinte in dem Fall eine Haftung nach StVG. Der Schutzzweck der Haftungsnorm sei nicht erfüllt; einerseits, weil es sich schon nicht um eine Verkehrsfläche, sondern einen Arbeitsbereich gehandelt habe und andererseits, weil der Schaden nicht bei dem Arbeitsvorgang selbst eingetreten sei, sondern erst am Folgetag.
Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine – hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät – zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde (vgl. im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 4 BV 08.166, juris Rn. 18; Brandenburgisches OLG, NZV 2011, 193, 194; OLG Hamm, MDR 1996, 149).
Anmerkung
Zu dem Themenkreis:
Schädigung Dritter bei Mäharbeiten: OLG Düsseldorf und BGH
Pflichten des Auftraggebers vor Durchführung der Feldarbeiten: BGH