Hinterbliebenengeld V

LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 – 24 Ks 7/19

Sachverhalt

In dem Strafverfahren wurde der Schädiger wegen Mordes verurteilt. Im Wege des Adhädsionsverfahrens verfolgte die Mutter der Getöteten Ansprüche sowohl in Form von  Schmerzensgeld als auch von Hinterbliebenengeld.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Bonn hat dem Schmerzensgeldanspruch per Feststellungstenor stattgegeben. Über den Anspruch auf Hinterbliebenengeld hat es dann nicht mehr entschieden, weil es diesen Anspruch für unbegründet erachtete:

„Der geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht nach Auffassung der Kammer nur dann, wenn dem jeweiligen Antragssteller kein vorrangiger Anspruch auf Schmerzensgeld für den erlittenen immateriellen Schaden, etwa wie hier gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 StGB zusteht. Liegt ein solcher primärer Schadensersatzanspruch aufgrund eines erlittenen Schockschadens hingegen vor, geht dieser dem Hinterbliebenengeld vor bzw. das Hinterbliebenengeld geht in diesen Schmerzensgeldanspruch auf (vgl. Begründung Regierungsentwurf zum HinterbliebenengeldG, BR-Drs. 127/17, S. 10 f.; BeckOK BGB/Spindler, 52. Edition, § 844 Rn. 44 m.w.N.).‟

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