Brandschäden beim Nachbarn in der Silvesternacht: Muss sich der Grundstückseigentümer Mieterhandeln zurechnen lassen?
Urteil OLG Stuttgart vom 22.12.2025, Az. 12 U 117/25
Nicht selten bringt die Silvesternacht Hausbrände oder Verletzungen durch Feuerwerkskörper mit sich. Durch abgedriftete Silvesterraketen oder die Entsorgung von Feuerwerkskörpern in Mülleimern kann schnell ein Brand an den umliegenden Häusern entstehen. Doch haftet der Grundstückseigentümer seinem Nachbarn für die durch seinen Mieter verursachten Brandschäden?
Leitsatz
- Die Bestimmung des § 830 I 2 BGB betrifft nicht den Fall, in dem zweifelhaft bleibt, ob nicht ein Ereignis die Verletzung verursacht hat, für das eine deliktische Haftungsverantwortlichkeit nicht besteht.
- Der Anspruch des Grundstücksnachbarn aus § 906 II 2 BGB analog gegen den Eigentümer des benachbarten Grundstücks setzt voraus, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Dies kann für den Fall einer Brandverursachung durch den Mieter nur dann angenommen werden, wenn der Eigentümer dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
- Der Eigentümer ist nicht verantwortlich, wenn er den Mieter vor der Neujahrsnacht nicht auf einen sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern hinweist.
- Die Regelung des § 830 I 2 BGB kann keine Zweifel der Störereigenschaft überwinden.
- Der Anspruch aus § 906 II 2 BGB beinhaltet keinen Ersatz für Gesundheitsschäden.
Sachverhalt
Die Beklagten sind die Nachbarn des Klägers. Der Beklagte zu 1) ist der Eigentümer des benachbarten Hauses, in dem er mit seiner Tochter wohnt. Der Beklagte zu 2) ist wiederum Mieter des Beklagten zu 1) und bewohnt das Dachgeschoss. In der Silvesternacht war der Beklagte zu 1) nicht zu Hause. Von ihm daher unbemerkt, entfachte ein Feuer in seinem, die beiden Nachbargrundstücke verbindenden, Carport. Der Brand griff auf das Wohnhaus des Klägers über. Die genaue Brandursache blieb ungeklärt. Feststellen ließ sich lediglich, dass der Beklagte zu 2) mit der Tochter des Beklagten zu 1) Silvesterraketen anzündete und die Reste der Feuerwerkskörper in einem Korb auf einer Kunststoff-Mülltonne, die sich in dem Carport befand, ablegte. Neben Schadensersatz für die materiellen Schäden an seinem Haus, verlangt der Kläger Schmerzensgeld wegen einer, durch den Brand erlittenen, psychischen Erkrankung und seiner damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit.
Schon das Landgericht hat dem Begehren nicht stattgegeben.
Entscheidung
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Das OLG Stuttgart erachtet keine Anspruchsgrundlage für einschlägig, auf die sich der Kläger berufen kann. Der zentrale Aspekt sei dabei insbesondere die fehlende Nachweisbarkeit der genauen Brandursache. Mangels nachgewiesener Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) komme ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen ihn nicht in Betracht. Dasselbe gelte für die Störereigenschaft aus § 906 II 2 BGB analog. So bestehe ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Grundstückseigentümer nur, wenn die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf seinem Willen beruhe. Dies sei nur der Fall, wenn der Eigentümer dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis der störenden Handlungen überlassen habe oder wenn er es unterlassen habe, den Mieter von dem beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten. Derartige Fälle seien hier jedoch nicht einschlägig, insbesondere müsse der Eigentümer den Mieter nicht auf einen sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern hinweisen. Auch gegen den Beklagten zu 2) seien keine Ansprüche ersichtlich, könne der Brand schließlich auch durch eine abgedriftete Silvesterrakete eines Dritten verursacht worden sein. In dem Zünden von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht liege jedoch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sodass auch eine etwaige Haftung des Dritten ausscheide.
Praxishinweis
Brandschäden durch Silvesterraketen und -böller sind immer wieder Thema bei den Gerichten. Die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt: Beweiserleichterungen gibt es meist nicht. Geschädigte müssen nicht nur Pflichtverletzungen beweisen, sondern auch die Brandursache. Daran ändert auch die Geltendmachung von etwaigen (verschuldensunabhängigen) nachbarrechtlichen Ersatzansprüchen nichts. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Brand durch eine Silvesterrakete eines Dritten verursacht wurde, geht dies zu Lasten des Geschädigten.
Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser
Michael Peus
Dr. Ingo Schmidt
Dr. Harald Scholz
Jochen Zilius
Dr. Michael Kunzmann LL.M.