Aufsatz
Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers im Regressprozess? Diskussion und Bewertung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung – RA Stefan Möhlenkamp (VersR 2024, 209 ff.)
Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers im Regressprozess? Diskussion und Bewertung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung – RA Stefan Möhlenkamp (VersR 2024, 209 ff.)
In Zivilprozessen stellt sich regelmäßig die Frage, ob und gegebenenfalls wie die Darlegungs- und Beweislast eines Sozialversicherungsträgers (SVT) unter Berücksichtigung seiner sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung zu modifizieren ist. Ein Teil der Rechtsprechung nimmt an, dass sich aus sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine abgeschwächte Darlegungs- und Beweislast ableite. Das OLG Stuttgart sieht die zu Recht anders….
Stürze, Dachlawinen, Wintersport, Frost und Glätte: gerade der Winter, seine Witterungsbedingungen und die diesbezüglichen menschlichen Verhaltensweisen bilden einen umfangreichen Rechtskomplex.
Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die dazu führen, dass das seelische Leid des Hinterbliebenen besonders geprägt wird.
Hinterbliebenengeld- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Schockschadens haben dasselbe Ziel: Die Entschädigung der immateriellen Beeinträchtigung in Geld. Bestehen beide Ansprüche, ist jedoch einiges zu beachten.
Das seelische Leid ist bei der Bemessung grds. unerheblich. Hinterbliebenengeld kann daher auch z.B. Kleinkindern, Demenzkranken oder Menschen ohne kognitive oder emotionale Fähigkeit zugesprochen werden.
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes steht im Ermessen des Gerichts. Sie erfolgt neben den objektiven Bemessungskriterien auch nach Typisierungen.
Ein besonderes persönliches Näheverhältnis kann auch bei (anbahnender) Partnerschaft bestehen.
Der Fall, bei dem ein Elternteil sein Kind verliert, ist bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes an der Obergrenze anzusiedeln.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die durchschnittliche Entschädigung durch die Gerichte bei 10.000€ liegt. Die genaue Bemessung steht jedoch im Ermessen des Gerichts und ist im Einzelfall zu festzusetzen, § 287 ZPO.