Hinterbliebenengeld XXXI: Sohn und seine Lebensgefährtin

Michael PeusMichael Peus

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23

Sachverhalt

Die Verstorbene erlitt im Jahr 2020 einen Verkehrsunfall mit Todesfolge. Der Schädiger handelte fahrlässig; die Verstorbene hat nicht unerheblich zu der Entstehung des Unfalles beigetragen.

Der Sohn der Verstorbenen ist seit 7 Jahren mit seiner Lebensgefährtin liiert. Es gibt einen gemeinsamen Sohn, den Enkel der Verstorbenen.

Auf ihre Klage erhielten der Sohn der Verstorbenen und seine Lebensgefährtin je 2.500 € Hinterbliebenengeld zugesprochen. Mit der Berufung verfolgen sie die Erhöhung dieser Beträge.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat das Hinterbliebenengeld für den Sohn der Verstorbenen auf 5.000 € bemessen. Überwiegend habe er normale Trauerarbeit leisten müssen (Versterben dem 3,5 Jahre alten Sohn erklären, Vater etwas vermehrt versorgen). Ferner trage die Verstorbene erheblichen Anteil an dem Verkehrsunfall und der Schädiger hafte nur aus Fahrlässigkeit. Schließlich stehe der Sohn auch auf eigenen Beinen, habe ein eigenes Haus und mit seiner Lebensgefährtin und dem Sohn auch eine eigene Familie.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Lebensgefährtin zurück und äußerte Zweifel, ob sie überhaupt anspruchsberechtigt sei. Falls sie einen Anspruch habe, würden die zugesprochenen 2.500 € genügen. Letztlich würde für sie gelten, was für den Sohn der Verstorbenen gelte, nur indes abgeschwächt.

 




Hinterbliebenengeld XXX: Eltern und Schwester d. Verstorbenen

Michael PeusMichael Peus

OLG Celle, Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21

Sachverhalt

Der Verstorbene erlitt am 19.04.2020 einen Verkehrsunfall mit Todesfolge. Er hatte versucht, mit seinem Motorrad ein Gespann von Traktor und Anhänger zu überholen, als dies zum Linksabbiegen ansetzte. Das Landgericht hat die Klage der Eltern des Verstorbenen sowie der jüngeren Schwester (aus Haftungsgründen) abgewiesen. Die Kläger verfolgten mit der Berufung die Ansprüche weiter und hatten hier im tenorierten Umfang Erfolg.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Celle bewertete die Haftung abweichend der ersten Instanz. Der Verstorbene habe eine Verantwortung von 1/3 an dem Unfallgeschehen zu tragen.

Das Oberlandesgericht setzt sich umfangreich mit der Bemessung des Hinterbliebenengeldes auseinander:

Die Beklagten sind ferner gemäß § 10 Abs. 3 StVG verpflichtet, den Klägern ein Hinterbliebenengeld zu zahlen, den Klägern zu 1. und 2. in Höhe jeweils 8.000 Euro und der Klägerin zu 3. in Höhe von 6.500 Euro.

Nach dieser Vorschrift hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten; ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Hiervon ausgehend haben die Beklagten den Klägern zu 1. und 2., den Eltern des Verstorbenen, ein Hinterbliebenengeld zu zahlen.

a)

Die Kläger sind die Eltern bzw. die Schwester des Verstorbenen und gehören damit zu seinen nahen Angehörigen, sodass sie nach Maßgabe des vorgenannten Wortlautes und des Zwecks dieser Anspruchsgrundlage, nahen Angehörigen auch ungeachtet eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs wegen psychischer Beeinträchtigungen das erlittene seelische Leid zu kompensieren (BT-Drs. 18/11397, S. 1), dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind. Insbesondere ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin zu 2. leibliche Mutter des Verstorbenen ist. Soweit die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023 angedeutet haben, die Klägerin zu 2. sei „eventuell‟ nicht die leibliche Mutter des Verstorbenen (Protokoll vom 13.12.2023, S. 2, Bl. 628 d. A.), haben sie – auf ausdrückliche Nachfrage des Senats – die gegenteilige Behauptung der Kläger gleichwohl nicht streitig stellen wollen.

b)

Die Kläger standen zu dem Verstorbenen in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis. Kennzeichnend hierfür ist eine besonders enge persönliche Bindung zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen. Insoweit erforderlich ist eine tatsächlich gelebte soziale Beziehung, auch außerhalb der Familie, die besonders eng ist und ungeachtet eines Zusammenlebens in ihrer Intensität deutlich über übliche Verbindungen in der Sozialsphäre hinausgeht und derjenigen entspricht, wie sie üblicherweise zwischen den in § 11 Abs. 3 Satz 2 StVG genannten Personen besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, indiziert dies, dass der Hinterbliebene infolge der Tötung seelisches Leid empfunden hat (BT-Drs. 18/11397, S. 13 – 15; Sprau in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 844 Rn. 22).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird für die Kläger zu 1. und 2. vermutet, da sie die Eltern des Verstorbenen sind. Auch für die Klägerin zu 3. ist im Unfallzeitpunkt ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihr und dem Verstorbenen festzustellen. Dieses ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1., der vorgetragen hat, dass der Verstorbene ungeachtet seines Auszugs aus dem elterlichen Haus drei- bis viermal pro Woche mit der der dort wohnhaften Klägerin zu 3., seiner Schwester, Kontakt gehabt und sie zu verschiedenen, aufgrund ihrer Schwerbehinderung erforderlichen Therapien und sonstigen Terminen begleitet habe, so insbesondere zur Physiotherapie und zur Reittherapie. Außerdem habe er mit ihr regelmäßig gespielt und sie oft besucht (Protokoll vom 13.12.2023, S. 15). Diesen Vortrag hält der Senat angesichts seines lebensnahen und anschaulichen Inhalts für erlebnisbasiert und glaubhaft, zumal zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es sich bei der Klägerin zu 3. um die Schwester des Verstorbenen handelt, die seit ihrer Geburt unter einer Schwerbehinderung leidet (vgl. Betreuer- und Schwerbehindertenausweis, Anlage K16, Anlagenband Kläger).

c)

Die Kläger können die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in der vorstehend bezeichneten Höhe verlangen.

Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes sind die ebenso für das Schmerzensgeld relevanten Ausgleichs- und Genugtuungsfunktionen bestimmende Gesichtspunkte. Die Entschädigung soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten, und ihm insofern wenigstens Linderung verschaffen. Zugleich soll die Hinterbliebenenentschädigung dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Insbesondere ist das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken nicht möglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Hiervon ausgehend richtet sich die Höhe des Hinterbliebenengeldes im Wesentlichen nach der Intensität und der Dauer des erlittenen seelischen Leids und dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizierte Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 73/21, Rn. 14 f., zit. nach juris).

Der in der Gesetzesbegründung genannte Betrag von 10.000 Euro kann insoweit als Orientierungshilfe dienen, von der allerdings unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände nach unten oder oben abgewichen werden kann, wobei der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag im Regelfall hinter demjenigen zurückzubleiben hat, der ihm zustünde, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte (BGH, a. a. O., Rn. 18, 21; Urteil vom 23.05.2023, VI ZR 161/22, Rn. 12, zit. nach juris). Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes sind ferner ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten oder eine von seinem Kraftfahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr zu berücksichtigen (Sprau, a. a. O., § 844 Rn. 25).

Unerheblich ist demgegenüber der von den Beklagten behauptete Vorfall vom 18.09.2020, zu dem sie vortragen, der Kläger zu 1. und dessen Sohn M. W. seien an diesem Tag an der Unfallstelle dem einen Traktor führenden Beklagten zu 1. begegnet und hätten seinen Traktor bespuckt, Herr M. W. sei überdies mit erhobenen Fäusten auf den Beklagten zu 1. zugegangen und haben versucht, ihm verbal drohend nach dem Leben zu trachten (Klageerwiderung vom 20.01.2021, S. 8, Bl. 26 d. A.; Schriftsatz vom 12.03.2021, S. 6, Bl. 98 d. A.). Abgesehen davon, dass das dem Kläger zu 1. zustehende Hinterbliebenengeld nicht von Handlungen Dritter beeinflusst wird, etwa denen seines Sohnes M. W., welche er sich nicht zurechnen lassen muss, ist der von den Beklagten in Bezug auf den Kläger zu 1. behauptete Sachverhalt – eine nicht im Einzelnen vorgetragene Meinungsverschiedenheit mit dem Beklagten zu 1., bei dem der Kläger zu 1. jedenfalls den Traktor des Beklagten zu 1. bespuckt habe – nicht geeignet, dass anspruchsbegründende, dem Kläger zu 1. entstandene seelische Leid nachträglich zu relativieren.

Nach den vorgenannten Maßstäben bemisst der Senat das den Klägern zustehende Hinterbliebenengeld hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. mit jeweils 8.000 Euro, bezüglich der Klägerin zu 3. mit 6.500 Euro. Dabei berücksichtigt der Senat zunächst das den Klägern jeweils entstandene seelische Leid, das im Fall der Kläger zu 1. und 2., den Eltern des Verstorbenen, eine überdurchschnittlich erhebliche Intensität und Dauer angenommen hat. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat angesichts des persönlichen Vortrags der Kläger zu 1. und 2. und den von ihnen gewonnenen Eindrücken in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023, die eine intensive und langanhaltende Befassung mit dem Tod ihres Sohnes erkennen lassen, sowie – damit einhergehend – den bei ihnen vorhandenen, nachvollziehbaren Wunsch, die Umstände des streitgegenständlichen Unfallereignisses auch noch nach einem Zeitraum von rund 3,5 Jahren möglichst detailliert aufzuklären. Dieser Wunsch sowie die intensive Befassung mit dem Tod ihres Sohnes wird ferner dadurch dokumentiert, dass die Kläger zu 1. und 2. den Dezember 2020 anhängigen Rechtsstreit bis zuletzt intensiv begleitet und zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhaltes insgesamt fünf Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen von zwei verschiedenen Sachverständigen eingeholt haben. Ferner berücksichtigt der Senat das verkehrswidrige Verhalten und die von dem Beklagtenfahrzeug im Unfallzeitpunkt ausgegangene erhöhte Betriebsgefahr. Anspruchsmindernd hat der Senat jedoch das für die Entstehung des Unfalls mitursächliche Verhalten des Verstorbenen zu berücksichtigen, der den Beklagten zu 1. entsprechend den vorstehenden Ausführungen bei unklarer Verkehrslage überholte. Bei Abwägung dieser Umstände bemisst der Senat das den Klägern zu 1. und 2. zustehende Hinterbliebenengeld in vorgenannter Höhe.

Das der Klägerin zu 3. zustehende Hinterbliebenengeld bemisst der Senat mit 6.500 Euro. Der Senat ist aufgrund der Anhörung der Kläger zu 1. und 2. davon überzeugt, dass die Klägerin zu 3. infolge des Todes des Verstorbenen nicht nur bis zur Gegenwart in erheblicher Weise seelisches Leid erfahren hat, sondern darüber hinaus auch in ihrem durch eine Schwerbehinderung mit einhergehenden epileptischen Anfällen geprägten Lebensalltag mit dem Verstorbenen eine wichtige Bezugsperson verlor, die ihr bei alltäglichen Verrichtungen wie der Physio- und Reittherapie ihre Unterstützung und Halt bot. Einschränkend ist auch insoweit das für die Entstehung des Unfalls mitursächliche Verhalten des Verstorbenen zu berücksichtigen, sodass sich bei Abwägung dieser Umstände das o. g. Hinterbliebenengeld ergibt.

 

Für die Eltern bemisst das OLG Celle die Höhe des Hinterbliebenengeldes (je 8.000 €) unter Berücksichtigung folgender Gründe:

  • überdurchschnittliches seelisches Leid der Eltern
  • Eltern begleiteten das Verfahren in erheblichem Umfang
  • erhöhte Betriebsgefahr des abbiegenden Traktors
  • mindernd: Mitverschulden durch Überholen bei unklarer Verkehrslage, also Mitverschulden und Betriebsgefahr des Fahrzeuges
  • nicht mindernd war ein anschließendes Fehlverhalten eines Dritten, der wohl (in Gegenwart des Vaters des Verstorbenen) den Traktor nach dem tödlichen Unfall bespuckt hatte und verbal drohend dem Beklagten nach dem Leben getrachtet habe

Für die jüngere bemisst das OLG Celle die Höhe des Hinterbliebenengeldes (6.500 €) unter Berücksichtigung folgender Gründe:

  • Schwester ist schwerbehindert und verlor eine wichtige Bezugsperson
  • Verstorbener hatte der Schwester Halt und Unterstützung bei Physio- und Reittherapie geboten
  • mindernd: Mitverschulden durch Überholen bei unklarer Verkehrslage, also Mitverschulden und Betriebsgefahr des Fahrzeuges



Hinterbliebenengeld XXIX: Anspruch eines Witwers

Michael PeusMichael Peus

LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2024 – 30 O 411/22

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 verheiratet. Er wohnte mit seiner Ehefrau zusammen und sie hatten gemeinsame Kinder. Die Ehefrau verstarb bei einem Verkehrsunfall, den der gemeinsame Sohn verursachte und verschuldete. Von dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges verlangte der Ehemann Hinterbliebenengeld in Höhe von mindestens 10.000 €. Nachdem vorgerichtlich 5.000 € gezahlt waren, verfolgte der Witwer die Zahlung weiterer 5.000 € Hinterbliebenengeld (und noch andere Positionen) vor dem Landgericht.

Entscheidung

Das Landgericht gab der Klage bezüglich der weiteren Zahlung von 5.000 € statt mit der Begründung, dass eine Gesamtzahlung in Höhe von 10.000 € Hinterbliebenengeld angemessen sei.

Zunächst weist das Landgericht auf die allgemeinen Erwägungen zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes hin:

Die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes ist gesetzlich nicht geregelt. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst gegen die Vorgabe eines Betrages (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/221 vom 09.03.2017, S. 22193 [C], S. 22195 [C]). Ziel und Zweck des Hinterbliebenengeldes besteht darin, den Hinterbliebenen in die Lage zu versetzen, ihre durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und das ihnen zugefügte seelische Leid zu lindern; die Entschädigung soll und kann aber keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen (vgl. BT-Drucksache 18/11397 vom 07.03.2017, S. 8, 14). Damit hat das Gericht bei der Bemessung der Anspruchshöhe Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden eine gewisse Orientierung geben können (vgl. BT-Drucksache 18/11397 vom 07.03.2017, S. 14).

Für den Einzelfall bemisst das Landgericht Köln die Höhe des Hinterbliebenengeldes von 10.000 € unter Berücksichtigung insbesondere folgender Gründe:

  • Ehezeit von knapp 25 Jahren
  • besonders enge Bindung durch gemeinsame Kinder und gemeinsamen Haushalt
  • nicht mindernd war die Verursachung des Todes durch den gemeinsamen Sohn (, was wohl eher für ein erhöhtes Leiden sorgte)

Ein Mitverschulden der Getöteten konnte nicht festgestellt werden und war daher auch nicht mindernd.

 




Hinterbliebenengeld XXVIII: Anspruch einer erwachsenen Tochter beim Versterben einer 77-Jährigen

Michael PeusMichael Peus

OLG München, Hinweisbeschluss vom 19. März 2024 – 24 U 541/24

 

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte aufgrund des Verkehrsunfalltodes ihrer Mutter im dezember 2020 von den Beklagten Hinterbliebenengeld. Das Landgericht sprach ihr 12.000 € zu. Dies wird von der Beklagten mit der Berufung angegriffen.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen.

Zunächst weist das Berufungsgericht auf die allgemeinen Erwägungen zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes hin:

Bei der Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung durch den nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichter sind die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgebend für die Höhe sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten. Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag in Höhe von 10.000 EUR (BT-Drs. 18/11397, 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar (BGH Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254 = NJW 2023, 1438).

Für den Einzelfall bestätigt das OLG München die erstinstanzliche Entscheidung und bestätigt das bemessene Hinterbliebenengeld von 12.000 €.

Für die geringfügige Erhöhung des Hinterbliebenengeldes über den gesetzgeberisch angedachten Rahmen von 10.000 € hinaus, setzte das Gericht an:

  • besonderes persönliches Näheverhältnis (Wohnungen nur 3 Kilometer auseinander)
  • jeden Sonntag gemeinsames Mittagessen
  • Besuche auch unter der Woche
  • während der Corona-Pandemie ganztätige gemeinsame Montage
  • Verstorbene hatte vor Jahren die Kinder der Tochter betreut
  • Tochter hat nach dem Versterben besonderes seelisches Leid erlitten
  • Durchschlafprobleme der Tochter nach dem Tod der Mutter
  • weitere Erhähung wäre möglich gewesen, hätte die Tochter den Unfall persönlich miterlebt

Es gab auch keine Gründe, das Hinterbliebenengeld zu reduzieren. Weder war das Lebensalter der Verstorbenen relevant, da diese noch rüstig und fit war, an der Volkshochschule eine Kursbuchung plante und auch noch alleine wohnte; noch gab es ein vorwerfbares Mitverschulden.




Aufsatz

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers im Regressprozess? – Diskussion und Bewertung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung – RA Stefan Möhlenkamp (VersR 2024, 209 ff.)

Gehen in einem Schadensfall Ansprüche des Geschädigten gem. §§ 116, 119 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) über, stellt sich spätestens im Prozess mit dem Schädiger und/oder dessen Haftpflichtversicherer die Frage, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des SVT zu stellen sind. Grundsätzlich gilt, dass ein SVT die Schadensersatzansprüche seines Versicherten so erhält, wie sie bei diesem entstanden sind, d.h., mit denselben Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast sowie allen Einwendungsoptionen der Gegenseite. In der Praxis und Literatur stellt sich immer wieder die Frage, ob und gegebenenfalls wie dieser Grundsatz unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung des SVT zu modifizieren ist.

Der Beitrag beleuchtet vor dem Hintergrund zweier aktueller Entscheidungen die Frage, ob sich ein SVT aufgrund seiner Sonderstellung als Teil des Sozialstaats wegen deshalb von ihm bei der Informationsbeschaffung und Datenweitergabe zu beachtenden Vorschriften und sich daraus eventuell ergebenden Schwierigkeiten auf Erleichterungen bei der Darlegung und dem Nachweis insbesondere betreffend die Höhe seiner regressierten Aufwendungen berufen kann.




Darlegungs- und Beweislast eines Sozialversicherungsträgers

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2023, Az.: 12 U 17/23

 

Leitsatz

Werden gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers stationäre Behandlungskosten allein durch einen Ausdruck aus dem Software-Programm DRG Grouper (sog. „Grouper-Ausdruck“) belegt, setzt dies die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nicht in die Lage, die Berechtigung des erhobenen Schadensersatzanspruchs ausreichend überprüfen zu können. Der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers stand gemäß § 119 Abs. 3 VVG ein Anspruch auf Auskunft und Vorlage weiterer Unterlagen zur Prüfung der geltend gemachten stationären Behandlungskosten zu.

 

Entscheidung

Gehen in einem Schadensfall Ansprüche des Geschädigten gem. §§ 116, 119 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) über, stellt sich spätestens im Prozess mit dem Schädiger und/oder dessen Haftpflichtversicherer die Frage, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des SVT zu stellen sind. Grundsätzlich gilt, dass ein SVT die Schadensersatzansprüche seines Versicherten so erhält, wie sie bei diesem entstanden sind, d.h., mit denselben Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast sowie allen Einwendungsoptionen der Gegenseite. In der Praxis und Literatur stellt sich immer wieder die Frage, ob und gegebenenfalls wie dieser Grundsatz unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung des SVT zu modifizieren ist.

Im Fall des OLG Stuttgart legte der klagende SVT zur Darlegung der Berechtigung der regressierten Krankenhausbehandlungskosten lediglich die DRG Grouper-Auszüge vor und vertrat die Ansicht, damit seiner Darlegungspflicht genüge getan zu haben. Das OLG Stuttgart sieht dies anders:

Aus dem Ausdruck ergibt sich nicht, wie die in dem Ausdruck angegebene Hauptdiagnose ermittelt wurde und Eingang in das Computerprogramm gefunden hat. Im Unterschied zu einem Arztbericht, in dem der behandelnde Arzt die von ihm selbst gestellte Diagnose festhält und die Befundtatsachen dokumentiert, gibt ein „Grouper-Auszug“ lediglich wieder, was – ein in der Verwaltung arbeitender Dritter – in das Computersystem eingetragen hat. Eine im „Grouper-Auszug“ genannte Verletzung mag in der Zusammenschau mit der Art des Unfallereignisses plausibel erscheinen, jedoch ist dem Schädiger nicht zuzumuten, sich auf eine Plausibilitätsprüfung zu beschränken. Vielmehr muss er die Möglichkeit haben, die behaupteten Verletzungen, die eine stationäre Behandlung und damit die geforderten Behandlungskosten erforderlich machten, konkret nachzuvollziehen. Dies ist etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Berichts möglich, in dem der behandelnde Arzt die von ihm unmittelbar erhobenen Befundtatsachen sowie die konkrete Diagnose zusammengefasst hat. Solche detaillierten medizinischen Hintergrunddaten enthält der sog. „Grouper-Auszug“ gerade nicht.

Soweit die Klägerin argumentiert, dass der Klägerin keine weiteren Nachweismöglichkeiten zur Verfügung stünden und es an einer Rechtsgrundlage fehle, die die Klägerin berechtigen würde, selbst ärztliche Unterlagen, die ihre Versicherungsnehmerin betreffen, anzufordern und an die Beklagte zu übersenden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Die Klägerin hat mit ihrer Versicherungsnehmerin ein Vertragsverhältnis begründet. Aus diesem folgt die Pflicht der Versicherungsnehmerin, die Behandlungsunterlagen, die sie nach § 119 Abs. 3 VVG bei einer eigenständigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der gegnerischen Versicherung zugänglich machen muss, auch ihrer Krankenversicherung zu überlassen, wenn diese infolge eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X die Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin geltend macht. Für die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung des Schädigers wiederum darf es keinen Unterschied geben, ob die Geschädigte selbst oder deren Krankenversicherung aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch geltend macht. Die Haftpflichtversicherung muss in jedem Fall die Möglichkeit haben, die Berechtigung des erhobenen Schadensersatzanspruchs konkret zu überprüfen. Hierfür steht ihr der Auskunftsanspruch nach § 119 Abs. 3 VVG zu.‟

Anmerkungen

Dem ist nicht zuzustimmen: Für den in Anspruch genommenen Schädigers darf es keinen Unterschied geben, ob die Geschädigte selbst oder deren Krankenversicherung aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch geltend macht. Er muss die Möglichkeit haben, die Berechtigung des erhobenen Schadensersatzanspruchs konkret zu überprüfen. Hierfür steht ihm der Auskunftsanspruch nach § 119 Abs. 3 VVG zu (OLG Stuttgart, 19.12.2023, Az.: 12 U 17/23; OLG Hamm, 16.05.2023, Az.: I-26 U 99/22). Es geht nicht darum, von Krankenkassen oder anderen SVT mit den Leistungserbringern ausgehandelte Vereinbarungen über Abrechnungsmodalitäten überprüfbar zu machen oder sie in Frage zu stellen. Insoweit sind Schädigern und dessen Haftpflichtversicherern Einwände verwehrt (BGH VersR 2004, 1189 ff.; OLG Hamm VersR 2010, 91 ff.). Allerdings müssen sie in der Lage sein, die von ihnen geforderten Aufwendungen der Höhe nach zu überprüfen, um im Einzelfall qualifiziert bestreiten zu können. Legt ein SVT seine Aufwendungen nicht ausreichend dar, muss ein – alternativloses – Bestreiten mit Nichtwissen zulässig sein und der SVT hat nachzulegen. Ansonsten ist es kaum möglich, selbst offensichtliche Unrichtigkeiten zu erkennen und einzuwenden. Damit werden lediglich schützenswerte allgemeine Grundsätze angewendet, die sich daraus ergeben, dass der SVT keine eigenen, sondern Ansprüche seines Versicherten aus übergegangenen Rechten geltend macht. Eine Bevorzugung der Schädigerseite ist damit nicht verbunden. Sie darf jedoch genauso wenig dem SVT zukommen (vertiefend Möhlenkamp VersR 2024, 209 ff.).




Recht im Winter – Übersicht 2024

Michael PeusMichael Peus

Übersicht zu Artikeln „Winter & Recht‟:

– Vorstellung und Kommentierung  zur ergangenen Rechtsprechung nach Themen der Urteile –

 

Dachlawinen:

Dachlawine beschädigt Kfz, OLG Hamm, RA Krappel

Dachlawinen und Kfz, LG Detmold u. OLG Hamm, RA Peus

 

Fußgängerstürze wegen Glätte:

Sturz auf Bahnhofsgelände, BGH, RA Dr. Schmidt

Sturz auf dem Bahnhofsgelände, OLG Hamm, RA Möhlenkamp

Sturz auf dem Weg zum Kfz, OLG München, RA Dr. Schmidt

Sturz wegen Glätte nach streupflichtiger Zeit, LG Braunschweig, RA Möhlenkamp

Sturz wegen ungeeigneten Streumittels, OLG Hamm, RA Möhlenkamp

 

Mieter

Lichterkette am Balkon der Mietwohnung, RA Peus

 

Sommerreifen

Unfall mit Sommerreifen bei Schnee, RA Peus

 

Weihnachtsbräuche:

Lichterkette am Balkon der Mietwohnung, RA Peus

Sturz über Schlauch auf Weihnachtsmarkt, OLG Sachsen-Anhalt, RA Dr. Schmidt

Verkehrssicherungspflicht für Weihnachtsbaum, OLG Düsseldorf, RA Peus

Weihnachtsbaum in Gefängniszelle: nicht gestattet, RA Peus

 

Winterreifen

Winterreifen am Mietwagen von Schadensersatzanspruch umfasst, RA Peus

Winterreifen am Radarmesswagen, RA Peus

 

Wintersport:

Rodeln und Skifreizeit, AG Bonn und LG Augsburg, RA Peus




Hinterbliebenengeld XXVII: Zur Bemessung

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urt. v. 23.05.2023 – VI ZR 161/22

 

zur tabellarischen Übersicht Stand 07/23zur textlichen Darstellung Stand 07/23

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (Anschluss an Senatsurteil vom 6. Dezember 2022, VI ZR 73/21, VersR 2023, 256).

 

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt aufgrund des Verkehrsunfalltodes ihres Vaters von den Beklagten Hinterbliebenengeld. Ihr Vater fuhr am 03.09.2020 mit dem Motorrad durch eine Kurve, als die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 versicherten Pkw auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem Vater der Klägerin frontal zusammenstieß. Der Vater der Klägerin verstarb noch am Unfallort. Außer Streit steht die volle Haftung der Beklagten.

Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 7.500€.

Die Klägerin wurde am 05.06.2001 geboren und lebte zum Unfallzeitpunkt noch bei ihren Eltern und war von ihrem Vater finanziell abhängig.

Sie begehrte klageweise die Zahlung weiterer 22.500€ Hinterbliebenengeld. Sie trug u.a. vor, dass sie sich nach dem Tod ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter vermehrt um ihren autistischen Bruder kümmern müsse. Dies stelle sich jedoch schwierig dar, da der Vater seine Respekts- und Bezugsperson gewesen sei und sein Tod bei ihm Verhaltensauffälligkeiten hervorgerufen habe. Er sei ihnen gegenüber gewaltsam und aufbrausend, wodurch sie täglich mit dem Tod ihres Vaters konfrontiert würden.

Das Landgericht wies die Klage teilweise ab und verurteilte die Beklagte zu Zahlung weiterer 4.500€. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin – wie auch schon das Landgericht – gem. § 10 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ein Hinterbliebenengeld i.H.v. insgesamt 12.000€ zu.

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts seien bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden. Der in der Gesetzesbegründung genannte Betrag von 10.000€ stelle einen Ausgangspunkt der von den Gerichten vorzunehmenden Einzelfallprüfung dar. Daher könne das Hinterbliebenengeld unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls flexibel nach unten oder oben angepasst werden. Ein über 12.000€ hinausgehendes Hinterbliebenengeld stehe der Klägerin jedoch nicht zu. Es bestehe aufgrund der häuslichen Gemeinschaft eine tatsächlich gelebte enge soziale Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater, die eine moderate Erhöhung des Hinterbliebenengeldes rechtfertige. Zudem sei es vom Landgericht richtig gewesen, die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater unberücksichtigt zu lassen. Dies sei für die Bemessung irrelevant, da das Hinterbliebenengeld auf einen eigenen Gefühlsschaden gerichtet sei. Ebenso seien die Auswirkungen des Todes des Vaters auf den autistischen Bruder der Klägerin und die Beeinträchtigungen sowie, dass die Beklagte zu 1 ihre strafrechtliche Verantwortung bestritten habe, nicht zu berücksichtigen.

Mit der Revision verfolgt sie nun ihr Begehren weiter.

 

Entscheidung

Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist sie zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Die Klägerin hat – wie auch vom erstinstanzlichen Gericht und Berufungsgericht angenommen – einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. § 18 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Da die Bemessung des Hinterbliebenengeldes durch den nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichter zu erfolgen hat, kann sie im Rahmen der Revision nur auf Rechtsfehler bei der Festsetzung (insb. ob sich das Gericht mit allen für die Bemessung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt hat, angemessene Beziehung der Entschädigung zu der Art und dem Ausmaß des zugefügten seelischen Leids) überprüft werden. Die Bemessung kann jedoch nicht beanstandet werden, wenn sie zu dürftig oder zu reichlich erscheint.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Bemessungsgrundlagen sind teilweise rechtsfehlerhaft.

Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist die konkrete seelische Beeinträchtigung des Hinterbliebenen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Der im Gesetzesentwurf genannte Betrag i.H.v. 10.000€ stellt hierbei eine Orientierungshilfe dar, von dem unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

Dass das Berufungsgericht die finanzielle Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater für die Bemessung als nicht relevant angesehen hat, ist auch nicht rechtsfehlerhaft. Es ist zwar umstritten, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen zu berücksichtigen sind, der Senat entscheidet jedoch, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf die seelische Verfassung prägend ausgewirkt haben. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Hinterbliebenengeldes, einen Ausgleich für seelische (immaterielle) Nachteile zu bieten, die durch den Tod des Nahestehenden eintreten und der Genugtuungsfunktion: Der Schädiger schuldet dem Hinterbliebenen für die Herbeiführung des Todes des Nahestehenden Genugtuung.

Daher sind die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgebliche Kriterien für die Bemessung. Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung ziehen.

Daher musste das Berufungsgericht die finanzielle Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater bei der Bemessung nicht berücksichtigen. Dass sich dies auf die seelische Verfassung prägend ausgewirkt hat, ist nicht vorgetragen worden. Die entgangenen Unterhaltsansprüche stellen einen materiellen Schaden dar, der nach § 844 Abs. 2 BGB auszugleichen ist.

Auch nicht zu berücksichtigen war, dass die Beklagte zu 1 ihre strafrechtliche Verantwortung für den Tod des Vaters der Klägerin bestritt. Hieraus lässt sich schon kein Rückschluss auf die Intensität des seelischen Leids ziehen. Davon abgesehen muss sich der Beschuldigte nicht strafrechtlich selbst belasten.

 

Rechtsfehlerhaft ist es allerdings, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Auswirkungen des Todes ihres Vaters auf den autistischen Bruder der Klägerin und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien ebenfalls nicht relevant. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Vater sei der Mittelpunkt der Familie und die maßgebliche Respekts- und Bezugsperson für ihren Bruder gewesen. Sie habe nach dem Tod ihres Vaters neben dem Studium in erheblichen Umfang ihren Bruder mit betreuen müssen, der aufgrund des Todes des Vaters massive Verhaltensauffälligkeiten zeige und sich gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter aufbrausend und gewaltsam verhalte. Daher sei sie täglich mit dem Tod ihres Vaters und der veränderten Lebenssituation konfrontiert. Der andauernde seelische Schmerz sei nahezu unerträglich. Hiervon ist mangels abweichender Feststellungen im Revisionsverfahren auszugehen.

Die Klägerin legte die Umstände, die bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes zu berücksichtigen sind schlüssig dar: Durch den Tod ihres Vaters ist die Klägerin in besonderer Art und Weise belastet, was die Intensität und Dauer ihres seelischen Leids mitprägt.

Dass das Berufungsgericht bei dieser Berücksichtigung ein höheres Hinterbliebenengeld zugesprochen hätte, ist nicht ausgeschlossen. 




Hinterbliebenengeld XXVI: Nebeneinander von Schmerzens- und Hinterbliebenengeld

Michael PeusMichael Peus

LG Osnabrück, Urt. v. 05.05.2023 – 1 O 1857/21

 

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Leitsatz (redaktionell)

Schmerzensgeld- und Hinterbliebenengeldansprüche sind grds. eigenständige Rechtsinstitute und bestehen nebeneinander. Aufgrund der gleichen Zielrichtung der Ansprüche ist eine Addition des Hinterbliebenengeldes mit dem Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens jedoch nicht möglich.

 

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt infolge einer Körperverletzung mit Todesfolge Schmerzensgeld aus eigenem und vererbtem Recht ihres Sohnes sowie Hinterbliebenengeld. Der Beklagte, ihr damaliger Lebenspartner passte in der Nacht vom 08.08.2017 auf den 09.08.2017 auf ihre zwei Kinder auf. Als das jüngere Kind in der Nacht aufwachte und der Beklagte hierdurch wach wurde, nahm er das Kind und schüttelte es mehrfach. Im Krankenhaus wurde später ein Schütteltrauma mit erheblichen Gehirnverletzungen festgestellt, woran das Kind etwa vier Tage später verstarb.

Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

Bei der Klägerin wurde im Dezember 2017 und Januar 2018 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

 

Entscheidung

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 25.000€ gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB geht in dem Schmerzensgeldanspruch auf.

Nach § 844 Abs. 3 BGB steht Hinterbliebenen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen standen, für das zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Das Hinterbliebenengeld bezweckt, immaterielle Beeinträchtigungen des Hinterbliebenen zu entschädigen, die jedoch noch keine eigene Gesundheitsverletzung darstellen. Dem Hinterbliebenengeld kommt daher eine Auffangwirkung zu. Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld sind zwar eigene Rechtsinstitute, können aber nebeneinander bestehen.

Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und die zusätzlichen Voraussetzungen des Schmerzensgeldes nicht zu umgehen, muss das Hinterbliebenengeld jedoch grds. hinter dem Betrag zurückbleiben, der zustände, wenn das seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte. Für eine Gesundheitsverletzung ist daher nicht mehr erforderlich, dass die pathologisch fassbare Beeinträchtigung über das „normale Maß“ eines Betroffenen bei der Verletzung eines Rechtsguts eines nahen Angehörigen hinausgeht.

Eine Addition von Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens ist aber nicht möglich, da die Ansprüche dieselbe Zielrichtung (die Entschädigung in Geld für eine immaterielle Beeinträchtigung) haben.

Vorliegend geht das Hinterbliebenengeld daher in dem Schmerzensgeldanspruch auf.

Zudem hat die Klägerin einen geerbten Schmerzensgeldanspruch aus dem Recht ihres Sohnes gem. §§ 1922, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.H.v. 10.000€.




Hinterbliebenengeld XXV: Seelisches Leid für Bemessung grds. unerheblich

Michael PeusMichael Peus

LG Heidelberg, Urt. v. 19.01.2023 – 5 O 93/21

 

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Leitsätze (amtlich)

  1. Soweit zur Eingrenzung der Schockschadensansprüche gefordert wird, die eigenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Anspruchstellers müssten mit Blick auf den Anlass „verständlich“ erscheinen, handelt es sich letztlich um eine Begrenzung unter dem Gesichtspunkt des hinreichenden Zurechnungszusammenhangs.
  2. Zur Bemessung des Hinterbliebenengelds.
  3. In welchem konkreten Umfang das vom Gesetzgeber vorausgesetzte seelische Leid vom jeweiligen Hinterbliebenen empfunden wird, soll für die Bemessung des Hinterbliebenengelds grundsätzlich unerheblich sein.

 

Sachverhalt

Die Klägerin (Tochter der 89-jährigen Verstorbenen) verlangt von der Beklagten (Haftpflichtversicherung) Schmerzens- und Hinterbliebenengeld infolge eines Autounfalls.

Die Verstorbene und ihre Bekannte fuhren am 08.12.2019 mit dem Pkw der Bekannten, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, zu einem Restaurant. Die Verstorbene, die auf dem Parkplatz bereits ausgestiegen war, geriet aufgrund eines Fahrfehlers ihrer Bekannten zwischen das Auto und einen Zaun und zog sich infolgedessen Beinbrüche zu. Sie wurde daher in der Uniklinik behandelt und verstarb dort am 23.12.2019.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Tod ihrer Mutter durch den Unfall verursacht wurde.

Sie habe nach dem Tod ihrer Mutter eine tiefe Trauer verspürt und es habe ein sehr inniges Verhältnis bestanden, u.a. habe sie den Haushalt ihrer Mutter nahezu vollständig besorgt. Die Trauer habe sich sodann zu einer rezidivierenden depressiven Störung entwickelt. Sie sei daher vom 22.05.-13.11.2020 arbeitsunfähig sowie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine medikamentöse Therapie habe sie jedoch abgelehnt.

Die Klägerin beantragt u.a. die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Hinterbliebenengeldes zu verurteilen.

 

Entscheidung

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. §§ 10 Abs. 3, 115 VVG i.H.v. 5.000€ zu.

 

Im Einzelnen:

 

  1. Das Hinterbliebenengeld besteht grds. selbstständig und unabhängig neben einem eventuellen eigenen Schmerzensgeldanspruch. Das Hinterbliebenengeld wurde eingeführt, um gerade die Fälle zu erfassen, in denen kein eigener Schmerzensgeldanspruch besteht. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld kann daher jedoch nicht kumulativ zu einem eigenen Schmerzensgeldanspruch gefordert werden.Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenengeld sind vorliegend erfüllt, insb. ist der Tod der Mutter ist zurechenbar auf den Unfall zurückzuführen.

 

  1. Als Richtwert geht der Gesetzgeber von einem durchschnittlichen Hinterbliebenengeld i.H.v. 10.000€ aus. Die Bemessung erfolgt insb. nach dem Näheverhältnis des Anspruchstellers zum Verstorbenen und dem Grad des Verschuldens des Schädigers.Vorliegend ergibt sich das Näheverhältnis aus dem gelebten Mutter-Tochter-Verhältnis. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem erwachsenen Kind in dem Todesfall eines Elternteils im fortgeschrittenen Alter nur ein ermäßigter Betrag zustehen soll, da sich der natürliche Verlust schon abgezeichnet hat und das Kind meist aus dem Elternhaus ausgezogen ist und selbst eine Familie gegründet hat.

    Hier ist die 89-jährige Verstorbene ist bereits erheblich vorerkrankt und ihre Tochter lebt in einem eigenen Hausstand. Dass die Klägerin ihre Mutter versorgt, ändert an dieser Beurteilung nichts, denn dies rechtfertigt keine Gleichstellung mit dem Verlust eines minderjährigen Kindes oder eines Ehegatten.

 

  1. Die Genugtuungsfunktion entfällt vollständig, da der Unfall weder vorsätzlich noch leichtfertig verursacht wurde. Zudem lag die Todesursache bereits in dem angeschlagenen Gesundheitszustand vor und wurde durch den Unfall lediglich weiter angestoßen. Bei der Bemessung ist daher ebenfalls die Schadensanfälligkeit der Verstorbenen zu berücksichtigen.

 

  1. Unklar ist jedoch, inwieweit das erlittene Leid als Bemessungskriterium heranzuziehen ist. Nach der Gesetzesbegründung kann das Hinterbliebenengeld unabhängig von einem Nachweis einer medizinisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung gefordert werden. Das Hinterbliebenengeld kann und soll keinen Ausgleich für den Verlust eines nahestehenden Menschen bieten. Durch die Entschädigung soll der Hinterbliebene in die Lage versetzt werden, die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und sein seelisches Leid zu lindern. Dabei ist der konkrete Umfang des Leids grds. unerheblich, denn sonst bestände für Kleinkinder, Demenzkranke oder Hinterbliebene, die – vielleicht sogar aufgrund desselben Unfalls – keine kognitive oder emotionale Fähigkeit haben, kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld.

 

Hier kann dies jedoch dahinstehen. Würde man die Depression zugunsten der Klägerin berücksichtigen, müsste man ebenfalls berücksichtigen, dass sie eine medikamentöse Therapie ablehnte, sodass sich ohnehin keine wesentliche Erhöhung des Hinterbliebenengeldes ergäbe.

Daher ist ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 5.000€ angemessen.