Keine Repräsentantenhaftung bei §§ 110, 111 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024, Az.: VI ZR 133/23

 

Leitsätze

Die zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung sind nicht auf § 111 Satz 1 SGB VII zu übertragen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Beklagte nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Werttransporter der P. GmbH ereignete. Der Werttransporter hatte nach einem Bericht des TÜV Süd eine Reihe von Mängeln. Der Fuhrparkleiter H. der P. GmbH hatte dem Leiter des Flottenmanagements F. vor dem Unfall mehrfach per E-Mail mitgeteilt, dass der Werttransporter Mängel aufweise und die Gefahr bestehe, dass etwas passiere. Die Klägerin macht geltend, dass sich die P. GmbH gem. § 111 SGB VII ein grob fahrlässiges Versagen des Leiters des Flottenmanagements F. zurechnen lassen müsse, dem als Repräsentanten der GmbH bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen waren.

 

Entscheidung

Die Übertragung der zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung auf § 111 Satz 1 SGB VII lehnt der BGH jedoch ab, weil dies die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung überschreite. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen.

Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Oberbegriff ist mithin der „verfassungsmäßig berufene Vertreter‟. Über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Im Vergleich zu § 31 BGB sei der Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB VII jedoch enger. Er erfasse neben dem Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs nur Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen. Insbesondere enthalte § 111 Satz 1 SGB VII im Gegensatz zu § 31 BGB („verfassungsmäßig berufene Vertreter‟) keinen Ober-begriff. Auch aus der Gesetzgebungshistorie ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch bei § 111 Satz 1 SGB VII von einer Repräsentantenhaftung ausgehe. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB VII im Sinne einer Repräsentantenhaftung widerspräche zudem der Gesetzessystematik. Beim Rückgriffsanspruch gemäß § 110 Abs. 1, § 111 Satz 1 SGB VII handle es sich nicht um einen übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Verletzten, sondern um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers. § 111 Satz 1 SGB VII begründe eine Haftung der juristischen Person nach Maßgabe des § 110 SGB VII, indem dieser das Ver-schulden ihrer vertretungsberechtigten Organe zugerechnet werde. Der Gesetzgeber habe den Rückgriffsanspruch der SVT gemäß §§ 110 ff. SGB VII somit besonders ausgestaltet und dabei von einer weitergehenden Zurechnungsnorm jedoch gerade abgesehen. Daher verbietet sich eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen nach anderen Vorschriften. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprächen schließlich nicht für eine er-weiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB VII.

 




Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Schleswig, Urteil vom 16. Juli 2024, Az.: 7 U 89/23 (Revision zugelassen)

 

Leitsätze

Die Verjährung des Regressanspruchs aus § 110 Abs. 1 SGB VII läuft kenntnisunabhängig ab dem Tag der Feststellung der Leistungspflicht für den gesetzlichen Unfallversicherungsträger, wobei diese Feststellung auch für andere Sozialversicherungsträger – namentlich Rentenversicherungsträger – maßgeblich ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Feststellung eines Regressanspruchs aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Die Klägerin ist gesetzlicher Rentenversicherer des Geschädigten. Der bei der Beklagten beschäftigte Geschädigte erlitt am 14.05.2015 bei der Arbeit als landwirtschaftlicher Helfer einen schweren Arbeitsunfall. Am 24.05.2017 erließ die zuständige gesetzliche Unfallversicherung gegenüber dem Geschädigten einen Bescheid, mit dem der Unfall vom 14.05.2015 als Arbeitsunfall anerkannt und eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde. Unter dem 06.08.2021 beantragte der Geschädigte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft binde auch die Klägerin i. S. d. § 113 S. 1 SGB VII, so dass der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII verjährt sei.

 

Entscheidung

Das OLG stimmt der Beklagten zu: Die bindende Feststellung für den UVT auch für andere SVT maßgeblich ist. Diese Auffassung finde ihre Stütze in der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 08.12.2015, Az. VI ZR 37/15. Dort führte der BGH – obiter dictum – als Argument, dass für den Beginn der Verjährung gemäß § 113 S. 1 SGB VII eine Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde nach (und nicht der Höhe nach) genüge, den Umstand an, dass „die für den UVT bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer SVT“ (BGH, a.a.O.). Das OLG argumentiert wie der BGH mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes argumentiert, wonach die Regelung für alle SVT gelte Dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung drohe zwar die Verjährung seiner Regressansprüche, wenn er nach der Feststellung des Versicherungsfalls durch den UVT nicht innerhalb der ab diesem Zeitpunkt laufenden Verjährung Kenntnis vom Schadenfall erhält. Der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII unterscheide jedoch nicht zwischen verschiedenen SVT, während § 113 S. 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn allein auf die Feststellung der Leistungspflicht für den UVT abstelle. Die Regelung sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst auch im Zuge diverser Anpassungen nicht grundlegend verändert worden. Eine planwidrige Regelungslücke oder ein redaktionelles Versehen sei demnach nicht erkennbar. Vielmehr stelle sich die Regelung als eine gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Abwägung dar, bis wann das Interesse des nach § 110 Abs. 1 SGB VII Haftenden an Rechtssicherheit noch dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Durchsetzung dieser Regressansprüche vorgehen soll.

 




Reichweite der Eingliederungsrechtsprechung des BGH (Wie- Beschäftigung)

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. Juli 2024, Az.: 3 U 59/23

 

Leitsätze

Ein zufällig vorbeikommender Helfer, der den Halter eines Kraftfahrzeugs bei dem Versuch der gemeinsamen Behebung einer Fahrzeugpanne tödlich verletzt, kann sich den Hinterbliebenen gegenüber auf das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 2 S. 1 SGB VII berufen. Die Anerkennung des Schadensereignisses als Arbeitsunfall (Wegeunfall) durch den für den Arbeitgeber des Verstorbenen zuständigen Unfallversicherungsträger hindert die Zivilgerichte nicht daran, den Unfall dem im Halten des Kraftfahrzeugs zu erblickenden Unternehmen des Verstorbenen zuzuordnen. Das Halten eines Kraftfahrzeugs stellt ein Unternehmen im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII dar.

 

Sachverhalt

Der verstorbene Ehemann/Vater der Kläger wurde am 08.10.2019 bei dem Versuch, eine Panne an seinem Kfz zu beheben, getötet. Er war auf dem Heimweg von seiner Arbeit, als sein Kfz nahe seiner Wohnung liegenblieb. Der Beklagte zu 1) wollte Starthilfe leisten und brachte hierzu seinen Pkw heran. Als neide versuchten, den Motor mithilfe eines Überbrückungskabels zu starten, geriet der Pkw des Verstorbenen in Bewegung und quetschte beide Personen zwischen den Fahrzeugen ein. Die für den Arbeitgeber des Verstorbenen zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) erkannte den Unfall als Wegeunfall an und zahlte den Kläger eine Witwen- bzw. Halbwaisenrente. Hiergegen richteten sich die Beklagten.

 

Entscheidung

Das OLG gab den Beklagten recht und wies die Klage ab. Der Anspruch der Kläger sei nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Verstorbene sei in seiner Eigenschaft als Halter seines liegengebliebenen Kfz ein nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versicherter Unternehmer gewesen. Der Beklagte zu 1) habe bei der Starthilfe als Wie- Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII geholfen. Zugunsten der Be-klagten greife daher der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall VBG stehe dem Haftungsprivileg hier ausnahmsweise nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei es den Zivilgerichten zwar grundsätzlich verwehrt, einen Unfall, der aufgrund einer bindenden Entscheidung einem Unternehmer auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII durch einen SVT zugeordnet worden sei (hier: dem Arbeitgeber des Verstorbenen), noch einem weiteren Unternehmen auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zuzurechnen (Praktikantinnen-Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07). Daraus folge im konkreten Fall jedoch nicht, dass den Beklagten das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versperrt sei. Die genannte Rechtsprechung des BGH sei im Streitfall nicht anwendbar, da sie eine andere Fallgestaltung beträfe, nämlich einen Schaden, der bei einem für zwei Unternehmen tätigen Beschäftigten eingetreten sei. Im Gegensatz dazu stünden dem Beklagten zu 1) hier nicht zwei Unternehmer in diesem Sinne gegenüber. Deshalb sei das Verfahren sei auch nicht gem. § 108 SGB VV auszusetzen gewesen. Zumal sei im vorliegenden Fall die Konkurrenzregelung des § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII, auf die der BGH maßgebend abstelle, nicht einschlägig. Der Zweck des § 105 SGB VII, Konflikte innerhalb des Unternehmens eingeschränkt werden sollen, sei hier deshalb nicht gefährdet. Zudem überzeuge folgende Kontrollüberlegung: Wenn es um einen Personenschaden des Beklagten zu 1) ginge, wäre die Haftung des Verstorbenen nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Könnte sich der Beklagte zu 1) demgegenüber nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen, würde dies zu einer Schlechterstellung des zivilrechtlich haftenden Helfers gegenüber dem zivilrechtlich haftenden Fahrzeughalter führen. Dies sei mit dem Schutzprinzip des § 105 SGB VII nicht vereinbar.

 




Keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen für SVT (BGH)

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2024, Az.: VI ZR 252/23

 

Leitsätze

Sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen sowie sozialrechtliche Anforderungen an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der Krankenkassen rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des gesetzlichen Krankenversicherers des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

 

Entscheidung

Der BGH entscheidet den Streit, ob sich aus sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Abrechnungen mit den Leistungserbringern der SVT, dem Datenaustausch (§§ 294–303 SGB V), Vereinbarungen zur DRG-Kodierung Besonderheiten ergeben, die zu einer abgeschwächten Darlegungs- und Beweislast der SVT führen müssen. Der BGH vertritt die gegenteilige Ansicht: Sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem sowie sozialrechtliche Anforderungen an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des SVT (dort der gesetzlichen Krankenversicherung) des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X (BGH, 09.07.2024, Az.: VI ZR 252/23). Auch sei das im Fall der Beschädigung einer Sache für Reparatur- und Sachverständigenkosten anerkannten Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko nicht auf den SVT-Regress zugunsten der SVT übertragbar.

Dem ist zuzustimmen: Für den in Anspruch genommenen Schädigers darf es keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte selbst oder dessen Krankenversicherung etc. aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht. Er muss stets die Möglichkeit haben, die Berechtigung des Anspruchs auch zur Höhe zu überprüfen. Insoweit steht ihm ein Auskunftsanspruch nach § 119 Abs. 3 VVG zu (OLG Stuttgart, 19.12.2023, Az.: 12 U 17/23; OLG Hamm, 16.05.2023, Az.: I-26 U 99/22). Es geht nicht darum, die zwischen dem SVT und den Leistungserbringern ausgehandelte Vereinbarungen über Abrechnungsmodalitäten überprüfbar zu machen oder in Frage zu stellen. Diesbezüglich sind dem Schädigern Einwände verwehrt (BGH VersR 2004, 1189 ff.; OLG Hamm VersR 2010, 91 ff.). Legt ein SVT seine Aufwendungen nicht dar, ist dem Schädiger ein qualifiziertes Bestreiten nicht möglich. In diesem Fall muss daher ein – alternativloses – Bestreiten mit Nichtwissen zulässig sein und der SVT hat nachzulegen. Ansonsten ist es dem Schädiger genommen, selbst offensichtliche Unrichtigkeiten zu erkennen und einzuwenden. Damit werden lediglich schützenswerte allgemeine Grundsätze eingefordert, die sich daraus ergeben, dass der SVT Ansprüche seines Versicherten aus übergegangenen Rechten geltend macht. Eine Bevorzugung des Schädigers ist damit nicht verbunden. Sie darf jedoch ebenso wenig dem SVT zukommen (vertiefend Möhlenkamp VersR 2024, 209 ff.).

 




Recht im Winter – Übersicht 11/2024

Michael PeusMichael Peus

Übersicht zu Artikeln „Winter & Recht‟:

– Vorstellung und Kommentierung  zur ergangenen Rechtsprechung nach Themen der Urteile –

 

Dachlawinen:

Dachlawine beschädigt Kfz, OLG Hamm, RA Krappel

Dachlawinen und Kfz, LG Detmold u. OLG Hamm, RA Peus

keine Schneefanggitter im Ruhrgebiet (OLG Hamm 02/2024)

Fußgängerstürze wegen Glätte:

Sturz auf Bahnhofsgelände, BGH, RA Dr. Schmidt

Sturz auf dem Bahnhofsgelände, OLG Hamm, RA Möhlenkamp

Sturz auf dem Weg zum Kfz, OLG München, RA Dr. Schmidt

Sturz wegen Glätte nach streupflichtiger Zeit, LG Braunschweig, RA Möhlenkamp

Sturz wegen ungeeigneten Streumittels, OLG Hamm, RA Möhlenkamp

 

Mieter

Lichterkette am Balkon der Mietwohnung, RA Peus

 

Sommerreifen

Unfall mit Sommerreifen bei Schnee, RA Peus

 

Weihnachtsbräuche:

Lichterkette am Balkon der Mietwohnung, RA Peus

Sturz über Schlauch auf Weihnachtsmarkt, OLG Sachsen-Anhalt, RA Dr. Schmidt

Verkehrssicherungspflicht für Weihnachtsbaum, OLG Düsseldorf, RA Peus

Weihnachtsbaum in Gefängniszelle: nicht gestattet, RA Peus

 

Winterreifen

Winterreifen am Mietwagen von Schadensersatzanspruch umfasst, RA Peus

Winterreifen am Radarmesswagen, RA Peus

 

Wintersport:

Rodeln und Skifreizeit, AG Bonn und LG Augsburg, RA Peus




Hinterbliebenengeld XXXI: Sohn und seine Lebensgefährtin

Michael PeusMichael Peus

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23

Sachverhalt

Die Verstorbene erlitt im Jahr 2020 einen Verkehrsunfall mit Todesfolge. Der Schädiger handelte fahrlässig; die Verstorbene hat nicht unerheblich zu der Entstehung des Unfalles beigetragen.

Der Sohn der Verstorbenen ist seit 7 Jahren mit seiner Lebensgefährtin liiert. Es gibt einen gemeinsamen Sohn, den Enkel der Verstorbenen.

Auf ihre Klage erhielten der Sohn der Verstorbenen und seine Lebensgefährtin je 2.500 € Hinterbliebenengeld zugesprochen. Mit der Berufung verfolgen sie die Erhöhung dieser Beträge.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat das Hinterbliebenengeld für den Sohn der Verstorbenen auf 5.000 € bemessen. Überwiegend habe er normale Trauerarbeit leisten müssen (Versterben dem 3,5 Jahre alten Sohn erklären, Vater etwas vermehrt versorgen). Ferner trage die Verstorbene erheblichen Anteil an dem Verkehrsunfall und der Schädiger hafte nur aus Fahrlässigkeit. Schließlich stehe der Sohn auch auf eigenen Beinen, habe ein eigenes Haus und mit seiner Lebensgefährtin und dem Sohn auch eine eigene Familie.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Lebensgefährtin zurück und äußerte Zweifel, ob sie überhaupt anspruchsberechtigt sei. Falls sie einen Anspruch habe, würden die zugesprochenen 2.500 € genügen. Letztlich würde für sie gelten, was für den Sohn der Verstorbenen gelte, nur indes abgeschwächt.

 




Hinterbliebenengeld XXX: Eltern und Schwester d. Verstorbenen

Michael PeusMichael Peus

OLG Celle, Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21

Sachverhalt

Der Verstorbene erlitt am 19.04.2020 einen Verkehrsunfall mit Todesfolge. Er hatte versucht, mit seinem Motorrad ein Gespann von Traktor und Anhänger zu überholen, als dies zum Linksabbiegen ansetzte. Das Landgericht hat die Klage der Eltern des Verstorbenen sowie der jüngeren Schwester (aus Haftungsgründen) abgewiesen. Die Kläger verfolgten mit der Berufung die Ansprüche weiter und hatten hier im tenorierten Umfang Erfolg.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Celle bewertete die Haftung abweichend der ersten Instanz. Der Verstorbene habe eine Verantwortung von 1/3 an dem Unfallgeschehen zu tragen.

Das Oberlandesgericht setzt sich umfangreich mit der Bemessung des Hinterbliebenengeldes auseinander:

Die Beklagten sind ferner gemäß § 10 Abs. 3 StVG verpflichtet, den Klägern ein Hinterbliebenengeld zu zahlen, den Klägern zu 1. und 2. in Höhe jeweils 8.000 Euro und der Klägerin zu 3. in Höhe von 6.500 Euro.

Nach dieser Vorschrift hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten; ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Hiervon ausgehend haben die Beklagten den Klägern zu 1. und 2., den Eltern des Verstorbenen, ein Hinterbliebenengeld zu zahlen.

a)

Die Kläger sind die Eltern bzw. die Schwester des Verstorbenen und gehören damit zu seinen nahen Angehörigen, sodass sie nach Maßgabe des vorgenannten Wortlautes und des Zwecks dieser Anspruchsgrundlage, nahen Angehörigen auch ungeachtet eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs wegen psychischer Beeinträchtigungen das erlittene seelische Leid zu kompensieren (BT-Drs. 18/11397, S. 1), dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind. Insbesondere ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin zu 2. leibliche Mutter des Verstorbenen ist. Soweit die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023 angedeutet haben, die Klägerin zu 2. sei „eventuell‟ nicht die leibliche Mutter des Verstorbenen (Protokoll vom 13.12.2023, S. 2, Bl. 628 d. A.), haben sie – auf ausdrückliche Nachfrage des Senats – die gegenteilige Behauptung der Kläger gleichwohl nicht streitig stellen wollen.

b)

Die Kläger standen zu dem Verstorbenen in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis. Kennzeichnend hierfür ist eine besonders enge persönliche Bindung zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen. Insoweit erforderlich ist eine tatsächlich gelebte soziale Beziehung, auch außerhalb der Familie, die besonders eng ist und ungeachtet eines Zusammenlebens in ihrer Intensität deutlich über übliche Verbindungen in der Sozialsphäre hinausgeht und derjenigen entspricht, wie sie üblicherweise zwischen den in § 11 Abs. 3 Satz 2 StVG genannten Personen besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, indiziert dies, dass der Hinterbliebene infolge der Tötung seelisches Leid empfunden hat (BT-Drs. 18/11397, S. 13 – 15; Sprau in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 844 Rn. 22).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird für die Kläger zu 1. und 2. vermutet, da sie die Eltern des Verstorbenen sind. Auch für die Klägerin zu 3. ist im Unfallzeitpunkt ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihr und dem Verstorbenen festzustellen. Dieses ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1., der vorgetragen hat, dass der Verstorbene ungeachtet seines Auszugs aus dem elterlichen Haus drei- bis viermal pro Woche mit der der dort wohnhaften Klägerin zu 3., seiner Schwester, Kontakt gehabt und sie zu verschiedenen, aufgrund ihrer Schwerbehinderung erforderlichen Therapien und sonstigen Terminen begleitet habe, so insbesondere zur Physiotherapie und zur Reittherapie. Außerdem habe er mit ihr regelmäßig gespielt und sie oft besucht (Protokoll vom 13.12.2023, S. 15). Diesen Vortrag hält der Senat angesichts seines lebensnahen und anschaulichen Inhalts für erlebnisbasiert und glaubhaft, zumal zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es sich bei der Klägerin zu 3. um die Schwester des Verstorbenen handelt, die seit ihrer Geburt unter einer Schwerbehinderung leidet (vgl. Betreuer- und Schwerbehindertenausweis, Anlage K16, Anlagenband Kläger).

c)

Die Kläger können die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in der vorstehend bezeichneten Höhe verlangen.

Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes sind die ebenso für das Schmerzensgeld relevanten Ausgleichs- und Genugtuungsfunktionen bestimmende Gesichtspunkte. Die Entschädigung soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten, und ihm insofern wenigstens Linderung verschaffen. Zugleich soll die Hinterbliebenenentschädigung dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Insbesondere ist das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken nicht möglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Hiervon ausgehend richtet sich die Höhe des Hinterbliebenengeldes im Wesentlichen nach der Intensität und der Dauer des erlittenen seelischen Leids und dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizierte Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (BGH, Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 73/21, Rn. 14 f., zit. nach juris).

Der in der Gesetzesbegründung genannte Betrag von 10.000 Euro kann insoweit als Orientierungshilfe dienen, von der allerdings unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände nach unten oder oben abgewichen werden kann, wobei der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag im Regelfall hinter demjenigen zurückzubleiben hat, der ihm zustünde, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte (BGH, a. a. O., Rn. 18, 21; Urteil vom 23.05.2023, VI ZR 161/22, Rn. 12, zit. nach juris). Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes sind ferner ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten oder eine von seinem Kraftfahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr zu berücksichtigen (Sprau, a. a. O., § 844 Rn. 25).

Unerheblich ist demgegenüber der von den Beklagten behauptete Vorfall vom 18.09.2020, zu dem sie vortragen, der Kläger zu 1. und dessen Sohn M. W. seien an diesem Tag an der Unfallstelle dem einen Traktor führenden Beklagten zu 1. begegnet und hätten seinen Traktor bespuckt, Herr M. W. sei überdies mit erhobenen Fäusten auf den Beklagten zu 1. zugegangen und haben versucht, ihm verbal drohend nach dem Leben zu trachten (Klageerwiderung vom 20.01.2021, S. 8, Bl. 26 d. A.; Schriftsatz vom 12.03.2021, S. 6, Bl. 98 d. A.). Abgesehen davon, dass das dem Kläger zu 1. zustehende Hinterbliebenengeld nicht von Handlungen Dritter beeinflusst wird, etwa denen seines Sohnes M. W., welche er sich nicht zurechnen lassen muss, ist der von den Beklagten in Bezug auf den Kläger zu 1. behauptete Sachverhalt – eine nicht im Einzelnen vorgetragene Meinungsverschiedenheit mit dem Beklagten zu 1., bei dem der Kläger zu 1. jedenfalls den Traktor des Beklagten zu 1. bespuckt habe – nicht geeignet, dass anspruchsbegründende, dem Kläger zu 1. entstandene seelische Leid nachträglich zu relativieren.

Nach den vorgenannten Maßstäben bemisst der Senat das den Klägern zustehende Hinterbliebenengeld hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. mit jeweils 8.000 Euro, bezüglich der Klägerin zu 3. mit 6.500 Euro. Dabei berücksichtigt der Senat zunächst das den Klägern jeweils entstandene seelische Leid, das im Fall der Kläger zu 1. und 2., den Eltern des Verstorbenen, eine überdurchschnittlich erhebliche Intensität und Dauer angenommen hat. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat angesichts des persönlichen Vortrags der Kläger zu 1. und 2. und den von ihnen gewonnenen Eindrücken in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023, die eine intensive und langanhaltende Befassung mit dem Tod ihres Sohnes erkennen lassen, sowie – damit einhergehend – den bei ihnen vorhandenen, nachvollziehbaren Wunsch, die Umstände des streitgegenständlichen Unfallereignisses auch noch nach einem Zeitraum von rund 3,5 Jahren möglichst detailliert aufzuklären. Dieser Wunsch sowie die intensive Befassung mit dem Tod ihres Sohnes wird ferner dadurch dokumentiert, dass die Kläger zu 1. und 2. den Dezember 2020 anhängigen Rechtsstreit bis zuletzt intensiv begleitet und zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhaltes insgesamt fünf Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen von zwei verschiedenen Sachverständigen eingeholt haben. Ferner berücksichtigt der Senat das verkehrswidrige Verhalten und die von dem Beklagtenfahrzeug im Unfallzeitpunkt ausgegangene erhöhte Betriebsgefahr. Anspruchsmindernd hat der Senat jedoch das für die Entstehung des Unfalls mitursächliche Verhalten des Verstorbenen zu berücksichtigen, der den Beklagten zu 1. entsprechend den vorstehenden Ausführungen bei unklarer Verkehrslage überholte. Bei Abwägung dieser Umstände bemisst der Senat das den Klägern zu 1. und 2. zustehende Hinterbliebenengeld in vorgenannter Höhe.

Das der Klägerin zu 3. zustehende Hinterbliebenengeld bemisst der Senat mit 6.500 Euro. Der Senat ist aufgrund der Anhörung der Kläger zu 1. und 2. davon überzeugt, dass die Klägerin zu 3. infolge des Todes des Verstorbenen nicht nur bis zur Gegenwart in erheblicher Weise seelisches Leid erfahren hat, sondern darüber hinaus auch in ihrem durch eine Schwerbehinderung mit einhergehenden epileptischen Anfällen geprägten Lebensalltag mit dem Verstorbenen eine wichtige Bezugsperson verlor, die ihr bei alltäglichen Verrichtungen wie der Physio- und Reittherapie ihre Unterstützung und Halt bot. Einschränkend ist auch insoweit das für die Entstehung des Unfalls mitursächliche Verhalten des Verstorbenen zu berücksichtigen, sodass sich bei Abwägung dieser Umstände das o. g. Hinterbliebenengeld ergibt.

 

Für die Eltern bemisst das OLG Celle die Höhe des Hinterbliebenengeldes (je 8.000 €) unter Berücksichtigung folgender Gründe:

  • überdurchschnittliches seelisches Leid der Eltern
  • Eltern begleiteten das Verfahren in erheblichem Umfang
  • erhöhte Betriebsgefahr des abbiegenden Traktors
  • mindernd: Mitverschulden durch Überholen bei unklarer Verkehrslage, also Mitverschulden und Betriebsgefahr des Fahrzeuges
  • nicht mindernd war ein anschließendes Fehlverhalten eines Dritten, der wohl (in Gegenwart des Vaters des Verstorbenen) den Traktor nach dem tödlichen Unfall bespuckt hatte und verbal drohend dem Beklagten nach dem Leben getrachtet habe

Für die jüngere bemisst das OLG Celle die Höhe des Hinterbliebenengeldes (6.500 €) unter Berücksichtigung folgender Gründe:

  • Schwester ist schwerbehindert und verlor eine wichtige Bezugsperson
  • Verstorbener hatte der Schwester Halt und Unterstützung bei Physio- und Reittherapie geboten
  • mindernd: Mitverschulden durch Überholen bei unklarer Verkehrslage, also Mitverschulden und Betriebsgefahr des Fahrzeuges



Hinterbliebenengeld XXIX: Anspruch eines Witwers

Michael PeusMichael Peus

LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2024 – 30 O 411/22

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 verheiratet. Er wohnte mit seiner Ehefrau zusammen und sie hatten gemeinsame Kinder. Die Ehefrau verstarb bei einem Verkehrsunfall, den der gemeinsame Sohn verursachte und verschuldete. Von dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges verlangte der Ehemann Hinterbliebenengeld in Höhe von mindestens 10.000 €. Nachdem vorgerichtlich 5.000 € gezahlt waren, verfolgte der Witwer die Zahlung weiterer 5.000 € Hinterbliebenengeld (und noch andere Positionen) vor dem Landgericht.

Entscheidung

Das Landgericht gab der Klage bezüglich der weiteren Zahlung von 5.000 € statt mit der Begründung, dass eine Gesamtzahlung in Höhe von 10.000 € Hinterbliebenengeld angemessen sei.

Zunächst weist das Landgericht auf die allgemeinen Erwägungen zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes hin:

Die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes ist gesetzlich nicht geregelt. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst gegen die Vorgabe eines Betrages (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/221 vom 09.03.2017, S. 22193 [C], S. 22195 [C]). Ziel und Zweck des Hinterbliebenengeldes besteht darin, den Hinterbliebenen in die Lage zu versetzen, ihre durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und das ihnen zugefügte seelische Leid zu lindern; die Entschädigung soll und kann aber keinen Ausgleich für den Verlust des Lebens darstellen (vgl. BT-Drucksache 18/11397 vom 07.03.2017, S. 8, 14). Damit hat das Gericht bei der Bemessung der Anspruchshöhe Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden eine gewisse Orientierung geben können (vgl. BT-Drucksache 18/11397 vom 07.03.2017, S. 14).

Für den Einzelfall bemisst das Landgericht Köln die Höhe des Hinterbliebenengeldes von 10.000 € unter Berücksichtigung insbesondere folgender Gründe:

  • Ehezeit von knapp 25 Jahren
  • besonders enge Bindung durch gemeinsame Kinder und gemeinsamen Haushalt
  • nicht mindernd war die Verursachung des Todes durch den gemeinsamen Sohn (, was wohl eher für ein erhöhtes Leiden sorgte)

Ein Mitverschulden der Getöteten konnte nicht festgestellt werden und war daher auch nicht mindernd.

 




Hinterbliebenengeld XXVIII: Anspruch einer erwachsenen Tochter beim Versterben einer 77-Jährigen

Michael PeusMichael Peus

OLG München, Hinweisbeschluss vom 19. März 2024 – 24 U 541/24

 

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte aufgrund des Verkehrsunfalltodes ihrer Mutter im dezember 2020 von den Beklagten Hinterbliebenengeld. Das Landgericht sprach ihr 12.000 € zu. Dies wird von der Beklagten mit der Berufung angegriffen.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen.

Zunächst weist das Berufungsgericht auf die allgemeinen Erwägungen zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes hin:

Bei der Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung durch den nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichter sind die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgebend für die Höhe sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten. Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag in Höhe von 10.000 EUR (BT-Drs. 18/11397, 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar (BGH Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 73/21, BGHZ 235, 254 = NJW 2023, 1438).

Für den Einzelfall bestätigt das OLG München die erstinstanzliche Entscheidung und bestätigt das bemessene Hinterbliebenengeld von 12.000 €.

Für die geringfügige Erhöhung des Hinterbliebenengeldes über den gesetzgeberisch angedachten Rahmen von 10.000 € hinaus, setzte das Gericht an:

  • besonderes persönliches Näheverhältnis (Wohnungen nur 3 Kilometer auseinander)
  • jeden Sonntag gemeinsames Mittagessen
  • Besuche auch unter der Woche
  • während der Corona-Pandemie ganztätige gemeinsame Montage
  • Verstorbene hatte vor Jahren die Kinder der Tochter betreut
  • Tochter hat nach dem Versterben besonderes seelisches Leid erlitten
  • Durchschlafprobleme der Tochter nach dem Tod der Mutter
  • weitere Erhähung wäre möglich gewesen, hätte die Tochter den Unfall persönlich miterlebt

Es gab auch keine Gründe, das Hinterbliebenengeld zu reduzieren. Weder war das Lebensalter der Verstorbenen relevant, da diese noch rüstig und fit war, an der Volkshochschule eine Kursbuchung plante und auch noch alleine wohnte; noch gab es ein vorwerfbares Mitverschulden.




Aufsatz

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers im Regressprozess? – Diskussion und Bewertung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung – RA Stefan Möhlenkamp (VersR 2024, 209 ff.)

Gehen in einem Schadensfall Ansprüche des Geschädigten gem. §§ 116, 119 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) über, stellt sich spätestens im Prozess mit dem Schädiger und/oder dessen Haftpflichtversicherer die Frage, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des SVT zu stellen sind. Grundsätzlich gilt, dass ein SVT die Schadensersatzansprüche seines Versicherten so erhält, wie sie bei diesem entstanden sind, d.h., mit denselben Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast sowie allen Einwendungsoptionen der Gegenseite. In der Praxis und Literatur stellt sich immer wieder die Frage, ob und gegebenenfalls wie dieser Grundsatz unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung des SVT zu modifizieren ist.

Der Beitrag beleuchtet vor dem Hintergrund zweier aktueller Entscheidungen die Frage, ob sich ein SVT aufgrund seiner Sonderstellung als Teil des Sozialstaats wegen deshalb von ihm bei der Informationsbeschaffung und Datenweitergabe zu beachtenden Vorschriften und sich daraus eventuell ergebenden Schwierigkeiten auf Erleichterungen bei der Darlegung und dem Nachweis insbesondere betreffend die Höhe seiner regressierten Aufwendungen berufen kann.