Aufklärungsfehler vor der OP: Hypothetische Einwilligung gilt nur für die tatsächlich durchgeführte Maßnahme

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urt. v. 25.11.2025 – VI ZR 165/23

 

Leitsätze (amtlich)

 

  1. Die hypothetische Einwilligung im Sinne von § 630h Abs. 2 S. 2 BGB bezieht sich auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme. Keine hypothetische Einwilligung im Sinne von § 630h Abs. 2 S. 2 BGB kann angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte.
  2. Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden (hypothetischer Kausalverlauf), kann nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen auch dann in Betracht kommen, wenn die Berufung des Behandlers auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten (§ 630h Abs. 2 S. 2 BGB) keinen Erfolg hat. So kann sich der Behandler etwa darauf berufen, dass der Patient zu einem anderen Zeitpunkt eingewilligt hätte, die tatsächlich durchgeführte Maßnahme später durchzuführen, und dass diese zum selben Ergebnis geführt hätte. Die Beweislast dafür, dass es auch bei zutreffender bzw. rechtzeitiger Aufklärung des Patienten zu einem schadensursächlichen Eingriff gekommen wäre, liegt bei der Behandlungsseite.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach ärztlicher Heilbehandlung.

 

Sie stellte sich mit dem Verdacht auf ein linksseitiges Felsenbeinmeningeom in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten vor, wo ein Operationstermin anberaumt wurde. Erst einen Tag vor der Operation, bei der eine Teilresektion des Tumors erfolgte, wurde die Klägerin über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt.

 

Die Klägerin macht geltend, die Operation habe ein chronisches Subduralhämatom, eine therapieresistente Trigeminusneuropathie und eine Lähmung der Augen- und Lidmuskulatur des linken Auges verursacht, durch welche ihre Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

 

Sowohl die Klage als auch die Berufung blieben erfolglos. Zwar sei die Aufklärung über die Risiken der Behandlung am Vorabend der Operation zu spät erfolgt und die Einwilligung der Klägerin damit unwirksam. Die Klägerin hätte die Einwilligung aber auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung und Einholung einer Zweitmeinung erteilt und den Eingriff in gleicher Weise von der Beklagten durchführen lassen. Die Klägerin hätte sich auch bei rechtzeitiger Aufklärung für eine Operation entschieden, obgleich die Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre. Soweit die Klägerin geltend mache, bei einer Operation zu einem späteren Zeitpunkt hätte nicht sicher mit demselben Gesundheitsschaden gerechnet werden können, komme es darauf wegen § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB nicht an.

 

Entscheidung

 

Die Revision hatte hingegen Erfolg, so dass das Oberlandesgericht noch einmal über den Fall entscheiden muss.

 

Aus den Formulierungen im Berufungsurteil hat der BGH herausgelesen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass es der Klägerin auch bei rechtzeitiger Aufklärung nicht mehr möglich gewesen wäre, die von ihr gewünschte Zweitmeinung so schnell einzuholen, dass sie ihre Entscheidung noch vor der durchgeführten Operation hätte treffen können. Vielmehr hätte die Klägerin zwar eine Zweitmeinung eingeholt und sich auch auf dieser Grundlage für die vorgeschlagene Operation entschieden, diese hätte jedoch wegen der zeitlichen Abläufe später durchgeführt werden müssen.

 

Die hypothetische Einwilligung bezieht sich nach Klarstellung des BGH jedoch nur auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme und liegt gerade nicht vor, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung nur mit einem weniger weitgehenden Eingriff, einem Eingriff durch einen besonders qualifizierten Spezialisten oder mit derselben Operation in einer (anderen) Fach- oder Spezialklink einverstanden gewesen wäre („in die Maßnahme eingewilligt hätte‟). Danach kann auch keine hypothetische Einwilligung angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte. Die Einwilligung kann sich nicht auf einen späteren Eingriff beziehen.

 

Damit ist die Rechtsverteidigung des Behandlers aber nicht am Ende. Auch wenn die Berufung auf eine hypothetische Einwilligung keinen Erfolg hat, kann die Haftung der Beklagten trotzdem wegen rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen sein. So kann sich der Behandler etwa darauf berufen, dass der Patient zu einem anderen Zeitpunkt eingewilligt hätte, die tatsächlich durchgeführte Maßnahme später durchzuführen, und dass diese zum selben Ergebnis geführt hätte. Dafür trägt er die Beweislast. Das Berufungsgericht hatte hier allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, welche der von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden durch die Operation verursacht wurden. Ebenso hatte es keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Gesundheitsschäden durch eine spätere, entsprechende Operation ebenso verursacht worden wären.




Keine Aufklärungspflicht bei mangelhaft organisiertem Nachtdienst im Krankenhaus

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urt. v. 25.11.2025 – VI ZR 51/24

 

Grundsätzlich besteht die ärztliche Pflicht, über die Risiken eines ordnungsgemäßen ärztlichen Vorgehens aufzuklären. Es stellt sich die Frage, ob diese Aufklärungspflicht auch eine mangelhafte, interne Organisation des Bereitschafts-, und Nachtdienstes in einem Krankenhaus umfasst.

 

Orientierungssätze (amtlich)

 

  1. Über einen Organisationsfehler, wie ihn die mangelhafte Organisation eines nächtlichen ärztlichen Bereitschaftsdienstes darstellen kann, ist nicht aufzuklären. Der Patient ist insoweit hinreichend durch die Verpflichtung des Arztes zu fehlerfreier Behandlung und die Haftung des Arztes für mögliche Behandlungsfehler geschützt.
  2. Die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden ist grundsätzlich vom Patienten darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch, wenn es zu einem Unterlassen oder einem Organisationsfehler gekommen ist.

 

Sachverhalt

 

Der Kläger nimmt die beklagte Krankenhausträgerin nach augenärztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Der Kläger wurde am rechten Auge wegen einer Netzhautverknitterung sowie einer Schwellung in der Netzhautmitte im Krankenhaus der Beklagten operiert. Am Folgetag wurde der Augeninnendruck des Patienten als „grenzwertig“ eingestuft, weshalb der Kläger nicht entlassen wurde. Der Chefarzt trat nach Dienstschluss einen Urlaub an. Im Hause der Beklagten bestand weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst. Nachts kam lediglich ein Assistenzarzt im ersten Weiterbildungsjahr bei Bedarf in die Klinik und versorgte die Patienten nach telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt. Als es am Folgetag zu weiteren Komplikationen bei dem Auge des Klägers kam, wurde er in eine andere Klinik verlegt. Trotz zahlreicher Eingriffe blieb das Sehvermögen des Klägers auf dem rechten Auge stark eingeschränkt.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die von der Beklagten organisierte ärztliche Betreuung operierter Patienten zu Nachtzeiten entspreche nicht dem ärztlichen Standard. Da die Beklagte den Kläger hierüber nicht aufgeklärt hat, sei die Einwilligung des Klägers in die Operation unwirksam und der Eingriff somit rechtswidrig. In der Folge hafte die Beklagte auch dann, wenn der Kläger im Übrigen fehlerfrei behandelt worden ist.

 

Entscheidung

 

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der BGH hat ihr Recht gegeben!

 

Die Beklagte muss nicht darüber aufklären, dass in ihrem Haus eine standardgerechte nächtliche Versorgung nicht gewährleistet ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können. Über einen Organisationsfehler ist dagegen nicht aufzuklären. Der Patient ist insoweit hinreichend durch die Verpflichtung des Arztes zu fehlerfreier Behandlung und die Haftung des Arztes für mögliche Behandlungsfehler geschützt.

 

Eine Einwilligung ist nicht nur dann wirksam, wenn sie sich auf eine ordnungsgemäße Behandlung bezieht. Nicht jeder Behandlungsfehler begründet automatisch die Rechtswidrigkeit des gesamten operativen Eingriffs. Eine Haftung kann durch den Fehler trotzdem ausgelöst werden. Entscheidend ist daher die Unterscheidung zwischen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern.

 

Das Berufungsgericht hat die Frage einer Haftung der Beklagten aus Behandlungsverschulden ausdrücklich dahinstehen lassen. Dadurch wurde nicht geklärt, ob und inwieweit sich der Organisationsfehler auf den Krankheitsverlauf ausgewirkt hat. Außerdem kann die Beweislastumkehr mangels hinreichender Begründung bezüglich eines groben Behandlungsfehlers oder mangelnder Befähigung des Assistenzarztes nicht greifen. Der Patient bleibt also beweispflichtig.

 

Es ist zu prüfen, ob die Infektion des Klägers bei einem ordnungsgemäßen nächtlichen Bereitschaftsdienst einen anderen Verlauf genommen hätte oder der eingetretene Schaden verhindert worden wäre.




Staatshaftung statt Arzthaftung für Impfschäden durch die Corona-Schutzimpfung

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urt. v. 09.10.2025 – III ZR 180/24

 

Orientierungssätze (amtlich)

 

  1. Die in den Impfzentren und mobilen Impfteams tätigen Ärzte handelten bei der Durchführung von Schutzimpfungen nach der Coronavirus-Impfverordnung in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
  2. Auch die übrigen in der jeweils geltenden Coronavirus-Impfverordnung genannten Leistungserbringer sind als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Sämtliche Leistungserbringer haben – unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit – bei den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus als verlängerter Arm des Staates zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gehandelt.

 

Sachverhalt

 

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Impfschäden infolge einer aus seiner Sicht fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

 

Nach zwei vorangegangenen Impfungen im Mai und im Juli 2021 erhielt der Kläger am 15. Dezember 2021 durch eine Mitarbeiterin der Beklagten eine sogenannte Booster-Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

 

Der Kläger macht geltend, er sei vor der Impfung in der Gemeinschaftspraxis nicht über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt und die Impfung fehlerhaft verabreicht worden. Bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden, durch den seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt worden seien. Es müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden.

 

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden gerichtete Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

 

Entscheidung

 

Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg.

 

Die Beklagte, ihr Praxispartner und ihre Mitarbeiterin handeln in Ausübung einer ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgabe als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne, weshalb auf die Staatshaftung § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG verwiesen wird. Das eigentliche Ziel der Behandlung ist der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen. Zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung besteht ein so enger Zusammenhang, dass die Handlung ebenfalls dem Bereich hoheitlicher Betätigung zugeordnet wird.

 

Die Beklagte, ihr Praxispartner und die Mitarbeiterin sind Amtsträger, da sie in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes, also als Verwaltungshelfer, tätig werden. Zwischen der Behandlung und der hoheitlichen Aufgabe besteht ein innerer Zusammenhang, bei dem die öffentliche Hand so stark Einfluss nimmt, dass die Privaten als bloßes „Werkzeug‟ oder als „Erfüllungsgehilfen‟ des Hoheitsträgers handeln und dieser ihre Tätigkeit eigene Handlungen gegen sich gelten lassen muss. Sie dienen lediglich als verlängerter Arm des Staates zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Bürger gegen den Staat auf Schutzimpfung (einschließlich Folge- und Auffrischimpfungen) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus § 1 CoronaImpfV tätig. Dadurch werden die Interessen des Staates umgesetzt (individueller Gesundheitsschutz und Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge). Den Privaten stand dabei kaum eigener Entscheidungsspielraum zu.

 

Ärztliche Heilbehandlungen sind regelmäßig nicht als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG anzusehen. Im Bereich der Daseinsvorsorge ist eine Staatshaftung für das Handeln Privater nicht in gleicher Weise geboten wie im Bereich der Eingriffsverwaltung. Bei den Corona-Schutzimpfungen besteht jedoch ein enger Bezug zur Eingriffsverwaltung. Zwar bestand keine Impfpflicht, die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben.

 

Die Einordnung aller Leistungserbringer im Sinne der CoronaImpfV ändert nichts an der grundsätzlichen Trennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Sozialrecht der Leistungsansprüche (SGB V) und der privatrechtlichen Regelung der zur Erfüllung dieser Ansprüche erfolgenden Behandlung. Aus § 1 CoronaImpfV ergibt sich gerade kein sozial-rechtlicher Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter gegen die eigene Krankenkasse, da der  öffentlich-rechtliche Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unabhängig von dem Krankenversicherungsstatus besteht. Dazu wurden die Impfungen zumindest überwiegend aus Bundesmitteln finanziert. Erst nach Ablauf der für die Verordnungsermächtigung geltenden Frist, wurde die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Regelversorgung übergeleitet.     Die Schutzimpfung nach der Coronavirus-Impfverordnung unterscheidet sich wesentlich von der allgemeinen Gewährung sozial-rechtlicher Leistungen.




Keine Sozialkassenpflicht für Verleger von Fußbodenheizung?

Stefan KrappelStefan Krappel

Arbeitsgericht Wiesbaden Az. 12 Ca 172/22 SK

 

Sachverhalt

Immer wieder kommt es zum Streit zwischen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und Betrieben, die in irgendeiner Form ein Baugewerbe ausüben. Die Pflicht, Beiträge zur Sozialkasse abzuführen, regelt der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau). Dieser sieht vor, dass die meisten Unternehmen seinem Geltungsbereich unterfallen, notfalls über einen Auffangtatbestand. Davon gibt es jedoch Ausnahmen und hiervon wiederum Rückausnahmen. Beispielhaft werden Betriebe des Dachdeckerhandwerks oder Sanitärbetriebe ausgenommen. Für letzte gilt wiederum eine Rückausnahme. Üben die Sanitärbetriebe zeitlich überwiegend Katalogtätigkeiten aus (z.B. Fliesen- oder Rohrleitungsbauertätigkeiten) werden sie dem Geltungsbereich wieder zugeordnet.

Im vom Arbeitsgericht Wiesbaden zu entscheidenden Fall hat die ULAK einen Betrieb in die Pflicht nehmen wollen, der unter Aufsicht und Anleitung eines Gesellen mit Hilfskräften, die nicht dem Bauhauptgewerbe entstammen, ausschließlich Schläuche für Fußbodenheizung verlegt. Der Arbeitsablauf gestaltet sich derart, dass aus Kunststoff bestehende Schläuche von einer Rolle abgerollt, zugeschnitten, gebogen, ggf. mit einer Presse mit anderen Teilen verbunden und schließlich mit dem Boden befestigt werden. Die Mitarbeiter des Betriebes sorgen für die Anschlüsse an die Verteiler, führen Druck- und Dichtigkeitsprüfungen durch und sind auch bei der Inbetriebnahme der Heizung zugegen. Der Betrieb führt auch Wartungen und Reparaturen bereits installierten Schlaufen durch.

Die ULAK ist davon ausgegangen, dass es sich um einen Betrieb handelt, der baugewerbliche Arbeiten ausführt und nicht als Betrieb des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes aus dem fachlichen Geltungsbereich des VTV-Bau auszunehmen sei, jedenfalls greife eine Rückausnahme, weil der Betrieb Rohre verlege, also Rohrleitungsbau im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 25 VTV-Bau ausübe.

 

Entscheidung

Dieser Auffassung hat das Arbeitsgericht Wiesbaden eine klare Absage erteilt und die auf rückständige Beiträge gerichtete Klage abgewiesen. Nach Einschätzung des Arbeitsgerichts ist der hier betroffene Betrieb nicht zur Zahlung verpflichtet, da er einen Betrieb des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes darstellt und insoweit aus dem fachlichen Geltungsbereichs des VTV ausgenommen ist.

In Anlehnung an bereits vorausgegangene Rechtsprechung des BAG geht das Arbeitsgericht davon aus, dass es bei Betrieben mit Tätigkeiten, die sowohl baulichen Charakter haben als auch einem Ausnahmetatbestand unterfallen, darauf ankomme, welches Gepräge die Verrichtung dem Unternehmen verleihe; für die Abgrenzung kommt es dabei darauf an, ob die Ausführung der Arbeiten durch gelernte Kräfte des speziellen Handwerks erfolgt bzw. durch Fachleute angeleitet und überwacht wird. Das BAG hatte hierzu bereits entschieden, dass dies nicht zwingend ein Meister sein muss.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts stellt das Verlegen von Schlaufen für Fußbodenheizungen eine Tätigkeit dar, die typischerweise von Installateuren des Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikgewerbes ausgeführt wird. Da im vorliegenden Fall ein ausgebildeter Gas- und Wasserinstallateur die Tätigkeit angeleitet und überwacht habe, sei es ausreichend, wenn die Tätigkeit im Übrigen durch ungelernte Kräfte ausgeführt werde; anders als bei der Installation einer komplizierten Heizungsanlage fielen beim Verlegen von Schlaufen eine ganze Reihe zeitaufwändiger Tätigkeiten an, deren Verrichtung als solche wiederum kein im hohem Maße ausgeprägtes Wissen oder Können erfordere. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts und zur Sicherung des Gepräges ist es daher ausreichend, wenn ein einschlägig ausgebildeter Beschäftigter das Gesamtvorhaben plant und eine überschaubare Anzahl von Untergebenen anleitet und überwacht, was bei maximal drei Helfern im vorliegenden Fall gewährleistet war.

Der Auffassung der ULAK, dass ein solcher Betrieb Rohrleitungsbau betreibe, schloss sich das Arbeitsgericht nicht an. Nach der Rechtsprechung kann zwar auch eine Schlaufe für eine Fußbodenheizung ein „Rohr“ sein. Rohrleitungsbauer unterliegen allerdings einer anderen Ausbildung und werden auch nicht im gleichen Bereich eingesetzt. Rohrleitungsbauer erstellen, warten und reparieren der Branche zugehörige Rohrleitungssysteme, um den Transport von Gas, Wasser, Öl oder Fernwärme in Wohn-. Gewerbe- bzw. Industriegebäude zu ermöglichen. Rohrleitungsbauer sind keine Feininstallateure, sondern werden auch in der Herstellung von Schachtbauwerken, Baugruben und Verkehrswegen unterwiesen; Kenntnisse über das Arbeiten in Gebäuden wie die Vornahme von Druckprüfung von Sanitäranlagen und Heizungen werden ihnen in der Ausbildung nicht vermittelt; dafür zu sorgen, dass das von den öffentlichen Versorgungsträgern angelieferte Wasser oder Gas innerhalb der einzelnen Gebäuden an die Stellen komme, wo es gebraucht werde, obliege den Angehörigen anderer Gewerke, insbesondere denjenigen des Heizungs- Sanitär- und Klimatechnikgewerks.

 

(Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung wird beim LAG Hessen zum Az. 10 Sa 433/23 SK geführt.)

 

 

 




Quarantäne während des Urlaubs

Stefan KrappelStefan Krappel

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2022 – 5 Sa 1030/21

 

Sachverhalt

Der Kläger, Arbeitnehmer bei der Beklagten, hatte im Zeitraum vom 12.10.2020 bis zum 21.10.2020 acht Tage Urlaub beantragt.

Da der Kläger mit einem positiven COVID-19-Fall in Kontakt gekommen war, wurde für ihn vom 09.10.2020 bis zum 21.10.2020 eine häusliche Quarantäne angeordnet. Die Quarantäneanordnung sah unter anderem vor, dass es dem Kläger in dieser Zeit nicht gestattet ist, die Wohnung ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen oder Besuch von Personen zu empfangen. Darüber informierte der Kläger die Beklagte unverzüglich.

Nach der Quarantäne wurde allerdings das Zeitkonto des Klägers mit acht Urlaubstagen belastet. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin auf, diese Tage auf dem Urlaubskonto wieder gutzuschreiben. Die Beklagte reagierte jedoch nicht.

Mit der Klageschrift hat der Kläger die Gutschrift von acht Urlaubstagen auf sein Urlaubskonto begehrt, da die Quarantäneanordnung dem Erholungszweck entgegengestanden habe.

Das vorinstanzliche Arbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen.

 

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen abgeändert und die Arbeitgeberin verurteilt, dem Kläger acht Urlaubstage nachzugewähren.

Krankheitsfälle während des Urlaubs werden ausdrücklich in § 9 BUrlG geregelt. Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, werden ihm diese – durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen –  Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass während einer Erkrankung der Erholungszweck des Urlaubs nicht gewährleistet ist. Eine § 9 BurlG vergleichbare Regelung hinsichtlich einer Quarantäneanordnung gibt es jedoch (noch) nicht. Die meisten Gerichte haben die analoge Anwendung des § 9 BUrlG abgelehnt.

Das LAG Hamm hat sich mit seiner Entscheidung dem entgegengestellt und vertritt die Ansicht, dass ein angeordneter Quarantänefall nach § 9 BUrlG analog wie ein Krankheitsausfall zu behandeln ist. Das LAG sieht hier eine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie ermögliche.

Der Arbeitgeber schulde zwar lediglich die Urlaubsgewährung und nicht den Urlaubserfolg (der im Risikobereich des Arbeitnehmers liegt), allerdings verhindere eine verhängte Quarantäne eine frei, selbstbestimmte Gestaltung der Urlaubszeit wie sie die urlaubsrechtliche Rechtsprechung des EuGH verstehe. In seiner Entscheidung hat sich das LAG umfassend mit der Rechtsprechung des EuGH und BAG zu anderen Fallkonstellationen, u.a. aus dem Seuchenschutz auseinandergesetzt.

Gleichwohl wurde die Entscheidung in der Literatur hauptsächlich abgelehnt, zumal auch in der Quarantäne für viele Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice möglich sei, eine Einschränkung der örtlichen Fortbewegungsmöglichkeit falle auch in anderen Zusammenhängen in die Risikosphäre des Arbeitnehmers.

 

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az.: BAG, 9 AZR 76/22 anhängig. Dort ist auch ein weiteres Verfahren des LAG Köln anhängig, welches zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen ist.




Kein Arbeitsausfallrisiko des Arbeitgebers bei „Lockdown“

Stefan KrappelStefan Krappel

BAG Urteil vom 13.10.2021 – Az. 5 AZR 211/21

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 2019 bei der Beklagten, die ein Unternehmen betreibt, das unter anderem mit Nähmaschinen und Zubehör in Bremen handelt, als geringfügig Beschäftigte tätig für eine monatliche Vergütung von 432 Euro.
Im April 2020 konnte die Klägerin nicht arbeiten, da das Geschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ (der Freien Hansestadt Bremen vom 23.03.2020) geschlossen werden musste.
Unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt die Klägerin die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020. Sie behauptet, die Schließung sei ein von der Arbeitgeberin zu tragendes Betriebsrisiko.

 

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs hat.
In diesem Fall trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, da flächendeckend alle nicht für die Versorgung notwendigen Einrichtungen durch die behördlichen Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Covid-Virus geschlossen wurden – so auch das Geschäft der Beklagten.
Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung geht auf die Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die gesamte Bevölkerung betreffende Gefahrenlage zurück und nicht auf ein im Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.
Der Staat ist – gegebenenfalls – verantwortlich für den Ausgleich der finanziell entstandenen Nachteile aufgrund dieses hoheitlichen Eingriffs. Beispielsweise wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert, der jedoch bei geringfügig Beschäftigten – wie der Klägerin – nicht gewährleistet ist. Allerdings leitet diese Lücke im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem noch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers her.




Indizwirkung einer medizinischen EDV-Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urt. v. 27.04.2021 – VI ZR 84/19

 

Leitsätze (amtlich)

  1. In § 630c Abs. 2 S. 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.
  2. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.
  3. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung Schadensersatz. Die Beklagte ist Augenärztin und untersuchte am 07.11.2013 den Kläger, der an schwarzen Flecken im linken Auge litt. Sie diagnostizierte eine altersbedingte Erscheinung infolge einer Glaskörpertrübung. Ein Termin zur erneuten Vorstellung wurde nicht vereinbart.

Am 14.02.2014 stellte ein Optiker bei dem Kläger einen Netzhautriss fest. Infolgedessen ließ sich der Kläger erneut von der Beklagten untersuchen, wobei diese eine Netzhautablösung diagnostizierte und ihn sofort als Notfall an ein Krankenhaus überwies. Schließlich wurde der Kläger im Krankenhaus operiert. Infolge von Komplikationen erblindete er auf dem linken Auge.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe bei der ersten Untersuchung am 07.11.2013 einen Netzhautriss übersehen und keine Pupillenweitstellung veranlasst, weshalb eine ordnungsgemäße Untersuchung des Augenhintergrundes nicht möglich gewesen sei. Sie hätte ihn zudem darauf hinweisen müssen, dass er bei weiteren Beschwerden erneut vorstellig werden müsse und spätestens in einem Jahr eine Kontrolle erfolgen sollte.

Zur medizinischen Dokumentation verwendete die Beklagte ein EDV-Programm, bei dem nachträgliche Veränderungen ohne Erkennbarkeit eingetragen werden können.

 

Entscheidung

Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

In der unterlassenen therapeutischen Information des Klägers liegt kein Behandlungsfehler der Beklagten. Die Beklagte musste den Kläger aber darauf hinweisen, dass bei Verschlechterung der Beschwerden, spätestens aber nach einem Jahr eine Kontrolle stattfinden sollte. Diese Verpflichtung wird aus § 630c Abs. 2 S. 1 BGB abgeleitet. Hierin wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert. Diese Grundsätze gelten unter der neuen Bezeichnung als Informationspflicht fort.

Der Beklagten ist jedoch ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Die Beklagte hätte eine Pupillenweitstellung zur Untersuchung des Augenhintergrundes vornehmen müssen. In der Behandlungsdokumentation war eine Eintragung, die diese Untersuchung dokumentierte zu finden. Mit der von der Beklagten genutzten EDV-Dokumentation war es jedoch möglich, Einträge nachträglich zu verändern, ohne dass diese Änderungen erkennbar waren. Eine elektronische Dokumentation, die Änderungen nicht erkennbar macht, genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 630f Abs. 1 S. 2, 3 BGB.

Das Berufungsgericht maß dem in unzulässiger Weise eine positive Indizwirkung zu. Es nahm an, dass eine Pupillenweitstellung erfolgt war und der Augenhintergrund untersucht wurde. Die Dokumentation hätte durch jeden Zugriffsberechtigten innerhalb kurzer Zeit, mit wenig Aufwand und fast ohne Entdeckungsrisiko nachträglich geändert werden können. Der Dokumentation fehlt es deshalb an der für die Annahme einer Indizwirkung erforderlichen Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit. Die Verwendung einer solchen Software führt aber nicht zu der Vermutung des § 630h Abs. 3 BGB.

Es kann auch keine Indizwirkung angenommen werden, wenn der Patient keine Anhaltspunkte dafür vortragen kann, dass die Dokumentation nachträglich zu seinen Lasten verändert wurde. Aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit steht der Patient weit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes und wird daher meist keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung vortragen können. Allerdings kann die Dokumentation bei der Beweiswürdigung auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Sie bildet vielmehr einen tatsächlichen Umstand, den der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer umfassenden und sorgfältigen, angesichts der fehlenden Veränderungssicherheit aber auch kritischen Würdigung zu unterziehen hat (§ 286 ZPO).

Eine Dokumentation ist zudem nur bei einem medizinischen Erfordernis vorzunehmen, nicht hingegen aus Rechtsgründen.




Arbeitgeber kann Anwaltskosten für Ermittlung vor dem Arbeitsgericht ersetzt verlangen

Stefan KrappelStefan Krappel

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2021 – 8 AZR 276/20

 

Leitsätze des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2020 – Az. 19 Sa 46/19

  1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16 – Rn. 45).
  2. Besteht gegen einen Einkaufsleiter aufgrund von anonymen Meldungen von sog. Whistleblowern der Verdacht, er habe in erheblicher Weise gegen interne Compliance-Regeln verstoßen (hier: mehrfache Besuche von Champions-League-Spielen eines süddeutschen Fußballvereins auf Kosten von Geschäftspartnern des Arbeitgebers), so ist die Beauftragung einer auf Unternehmensstrafrecht spezialisierten Anwaltskanzlei durch den Arbeitgeber zur Aufklärung der Sachverhalte gerechtfertigt.
  3. Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers bezieht sich auf die Maßnahmen, die zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung erforderlich sind.
  4. Die Kosten für weitergehende Ermittlungen, die darauf gerichtet sind, Schadensersatzansprüche vorzubereiten, und die sich nicht auf einen konkreten Tatverdacht stützen, sind nicht erstattungsfähig. Dem steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen, der auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt. Davon erfasst ist der Schadensersatz in Form von Beitreibungs- und Rechtsverfolgungskosten (BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 zu pauschalierten Beitreibungskosten nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB).


Sachverhalt

Der Kläger war seit November 2009 als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied einer Führungsebene bei der Beklagten tätig, zu einem Jahresbruttogehalt i.H.v. ca. 450.000 €.
Während dieses Arbeitsverhältnisses hat der Kläger in einem Zeitraum von mehreren Jahren auf Kosten der beklagten Arbeitgeberin – dabei allerdings in großem Umfang pflichtwidrig – Reisen unternommen, Essenseinladungen ausgesprochen, die Firmenkreditkarte belastet und Gelder der Firma veruntreut. Bei der Geschäftsleitung der Beklagten gingen mehrere anonyme Meldungen über die verdächtigen Tätigkeiten des Klägers ein. Aufgrund des konkreten Verdachts, dass der Kläger gegen die Compliance-Richtlinien verstößt, hat die Beklagte eine spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragt, Ermittlungen durchzuführen.
Die Kanzlei konnte bestätigen, dass der Kläger auf Kosten der Beklagten private Veranstaltungen besucht hat, u.a. mehrere Fahrten zu Champions-League spielen, sowie eine Reise nach New York und diese als Geschäftsreise abgerechnet hat. Außerdem hat sie weitere Pflichtverletzungen des Klägers, wie einen Verstoß gegen das sog. Schmiergeldverbot, aufgedeckt. Daraufhin hat die Beklagte den Kläger im Juni 2016 fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger eine Kündigungsschutzklage erhoben, die jedoch rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Anwaltskanzlei stellte der Beklagten für die Ermittlungen ca. 210.000 € in Rechnung.

Unter anderem verlangte die Beklagte im Wege der Widerklage den Ersatz der Ermittlungskosten vom Kläger zurück.

Das Arbeitsgericht wies die Widerklage insoweit unter Hinweis auf § 12a ArbGG ab.

 

Entscheidung LAG

Das Landesarbeitsgericht hat der beklagten Arbeitgeberin von den Ermittlungskosten einen Schadensersatz i.H.v. 66.500 € zugesprochen. Diese Summe hatte die Beklagte bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung am 23.06.2016 für die Ermittlungen ausgegeben. Der Anspruch sei auf diesen Zeitpunkt einzugrenzen. Alle darauffolgenden Kosten seien aufgrund der Kostenregelung in § 12a I 1 ArbGG nicht erstattungs- oder ersatzfähig. Danach hat jede Partei keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Anwalts in I. Ersatz. Dieser Vorschrift findet auch im außergerichtlichen Bereich Anwendung.
Das LAG hat für die reine Ermittlungstätigkeit nun eine Ausnahme gemacht: Der Arbeitnehmer habe die Kosten der Ermittlungen, die aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen ihn entstanden sind, zu ersetzen. Darunter ist es unerheblich, ob die Kosten durch die Einschaltung einer Detektei oder einer spezialisierten Anwaltskanzlei ausgelöst würden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung überführt werde.
Die Geschäftsleitung habe das Recht und die Pflicht dazu, bei einem schwerwiegenden Verdacht auf Verstöße gegen die Compliance-Richtlinien tätig zu werden, ansonsten könnte sie sich ggf. selbst schadensersatzpflichtig machen. Aufgrund der Vielzahl der Dokumente und dem nicht kooperationsbereiten Kläger seien professionelle Ermittlungen erforderlich gewesen, um den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären.

 

Entscheidung BAG

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers war im Übrigen erfolgreich – allerdings nur wegen unzureichenden Vortrags der Arbeitgeberin zur Erforderlichkeit der Kosten. Im Grundsatz geht auch das BAG davon aus, dass eine schwerwiegende vorsätzliche Vertragsverletzung die Einschaltung einer Anwaltskanzlei zur Durchführung von Ermittlungen rechtfertigen kann. Denn in der Regel dient die Einschaltung der Abwendung drohender Nachteile durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.




Maßnahmen zur Abwendung von Selbstgefährdungen im Pflegeheim

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urteil vom 14.01.2021, Az. III ZR 168/19

 

Sachverhalt

Am 27.04.2014 stürzte ein Heimbewohner aus einem Fenster im dritten Obergeschoss eines Alten- und Pflegeheims und erlitt schwere Verletzungen, die trotz mehrerer Behandlungen ein paar Monate später zum Tod führten. Die Klägerin, Ehefrau des Verstorbenen und dessen Miterbin, verlangt von der Betreiberin des Alten- und Pflegeheims die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Der Ehemann lebte seit Anfang Februar 2014 in dem Pflegeheim, war hochgradig dement und litt unter Gedächtnisstörungen infolge des Korsakow-Syndroms. Ihn verfolgte eine psychisch-motorische Unruhe, sowie eine örtliche, zeitliche und räumliche Desorientierung. Eine besondere Betreuung war aufgrund der Lauftendenz, Selbstgefährdung, nächtlicher Unruhe und auch Sinnestäuschungen notwendig.
Die Beklagte brachte den Verstorbenen in einem Zimmer im Dachgeschoss unter, wobei die zwei großen Dachfenster nicht gegen unbeaufsichtigtes Öffnen gesichert waren. Aus einem dieser Fenster kletterte der Patient hinaus, stürzte hinab und erlitt schwere Verletzungen, die zu seinem Tod führten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen, da Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung fehlten.

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil hatte Erfolg. Der BGH verwies die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurück.
Die Obhutspflichten der Beklagten werden durch den Heimvertrag begründet. Der Heimbetreiber hat unter anderem die Pflicht, die anvertrauten Bewohner unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts vor Gefahren zu sichern, die Menschenwürde und Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten, sowie die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Diesen Pflichten nachzukommen, ist durch finanziellen und personellen Aufwand begrenzt. Maßstab ist – so der BGH – das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare.
Die Wahrung dieser Rechte eines geistig und körperlich beeinträchtigen Heimbewohners, kann daher nicht generell geregelt werden, sondern ist abhängig vom Einzelfall unter sorgfältiger Abwägung der Umstände. Maßgeblich für die einzuhaltende Sorgfalt ist, ob aus ex-ante-Perspektive aufgrund der körperlichen oder geistigen Verfassung damit gerechnet werden musste, dass ohne eine Sicherungsmaßnahme der Patient sich selbst schädigen könnte. Eine Gefahr, deren Realisierung zwar unwahrscheinlich erscheint, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, begründet bereits Sicherungspflichten des Heimträgers.
Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch an einer medizinisch fundierten Risikoprognose und Gesamtbewertung aller Einzelumstände durch die Tatsachengerichte. Schon seit Beginn seines Aufenthalts waren schwere Demenzerscheinungen sowie Sinnestäuschungen des Patienten bekannt. Er kletterte unter anderem mehrfach aus zugewiesenen Gehwagen heraus, wodurch er auch eine gewisse motorische Geschicklichkeit unter Beweis stellte. In den Pflegedokumenten wurden außerdem zahlreiche Ereignisse festgehalten, bei denen der Verstorbene desorientiert versuchte, die Etage zu verlassen. Es bestand zudem eine Sturzgefahr, da der Patient sich unkontrolliert und orientierungslos Treppen näherte.
Die Fenster in seinem Zimmer waren leicht zu öffnen und nicht gesichert. Der davor angebrachte Heizkörper half dabei diese treppenartig zu erreichen.
Unkontrollierte selbstschädigende Handlungen konnten hier somit nicht ausgeschlossen werden. Die Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Fenstersturzes sind bei erkennbaren, nicht lediglich abstrakt bestehenden Selbstschädigungsgefahren zwingend geboten. Eine Möglichkeit wäre gewesen, verschließbare Fenstergriffe anzubringen oder die Fenster in Kippstellung zu verriegeln. Dies hätte den Patienten in seinen Rechten nicht beeinträchtigt.
Eine Beweislastumkehr im weiteren Verfahrensverlauf sollte der Klägerin nach Vorstellung des BGH allerdings nicht zugutekommen. Der Sturz ereignete sich nicht in einer konkreten Gefahrensituation, bei der der Erblasser einer Pflegekraft im Rahmen einer konkreten Pflegemaßnahme anvertraut war, so dass keine voll beherrschbare Gefahr vorlag.




BGH konkretisiert drittschützende Wirkung von Anwaltsverträgen

Stefan KrappelStefan Krappel

BGH, Urteil vom 09.07.2020, Aktenzeichen: IX ZR 289/19

Leitsatz:

Auch im Anwaltsvertrag gilt: Wenn Dritte in die Schutzwirkung des Anwaltsvertrages einbezogen werden sollen, müssen diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen. Die erforderliche Leistungsnähe entsteht nicht bereits dann, wenn nahestehende Dritte aus demselben Rechtsgrund und gegen denselben Anspruchsgegner Ansprüche haben könnten.

 

Sachverhalt:

Bei einem Unfall im Jahr 2006 wurde die Mutter der beiden Klägerinnen schwer verletzt. Sie wurde dauerhaft pflegebedürftig und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Nach dem Unfall beauftragte die Mutter der Klägerin eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, woraufhin die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ihre volle Einstandspflicht erklärte. Im Dezember 2007 beauftragt die Mutter der Klägerinnen den beklagten Rechtsanwalt mit der Weiterverfolgung der Schadensersatzansprüchen. Das Mandat endete im Mai 2016.

Die Klägerinnen sind seit den Jahren 2013 und 2016 in psychotherapeutischer Behandlung. Sie behaupten, dass ihre Leiden ebenfalls auf den Unfall, bei dem sie auch in dem Fahrzeug der Mutter gesessen hätten und leicht verletzt worden seien, zurückzuführen sind. Sie meinen, der Beklagte hätte im Rahmen des Mandats auch über die ihm zustehenden Ansprüche aufklären und beraten müssen, dies sei fehlerhaft unterblieben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung: 

Auch der BGH hat die Ansprüche der Klägerinnen und deren Revision zurückgewiesen.

Der BGH hat sich in seinem Urteil damit befasst, wie weit ein Anwaltsvertrag im Hinblick auf Pflichten gegenüber Dritten reicht und unter welchen Voraussetzungen diese in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags mit einbezogen werden können.

Unstreitig ist kein eigenes Mandatsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem beklagten Rechtsanwalt zustande gekommen. Eine ausdrückliche Einbeziehung in den Anwaltsvertrag der Mutter hat ebenfalls nicht stattgefunden. Die Einbeziehung ergab sich – so der BGH – auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Nach allgemeinen Kriterien ist eine Einbeziehung in einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, woran der BGH festhält, nachfolgenden Kriterien möglich:

  • Leistungsnähe
  • Gläubigernähe und schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Beratungsvertrages
  • Einbeziehung des Dritten für den Schuldner erkennbar
  • keine inhaltsgleichen vertraglichen Ansprüche.

Im vorliegenden Fall scheiterte die Annahme eines drittschützenden Vertrages schon daran, weil es an der erforderlichen Leistungsnähe fehlte. Das erforderliche Näheverhältnis zur Hauptleistung liegt nach dem BGH nur vor, wenn die Leistungen des Rechtsanwalts bestimmte Rechtsgüter eines Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß, typischerweise beeinträchtigen kann. Entscheidend für eine Ersatzpflicht hinsichtlich von Vermögensschäden des Dritten ist, ob die vom Anwalt zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dem Dritten Schutz vor möglichen Vermögensschäden zu vermitteln. Der Auftraggeber muss ein entscheidendes Eigeninteresse an der Wahrung der Drittinteressen haben. Inwieweit dieses Näheverhältnis besteht, hängt entscheidend von Ausprägungen im Inhalt des anwaltlichen Beratungsvertrages ab.

Im vorliegenden Fall hatte schon das Berufungsgericht festgestellt, dass Gegenstand des Vertrages zwischen der Mutter und dem Beklagten (lediglich) war, unfallbedingte, zuvor von einer anderen Rechtsanwältin verfolgte Schadensersatzansprüchen ausschließlich der Mutter der Klägerinnen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu verfolgen, wobei die Höhe zum Zeitpunkt der Mandatierung naturgemäß unklar war. Die Klägerinnen waren an diesem Rechtsverhältnis persönlich nicht beteiligt und hierdurch in ihren Rechtspositionen allenfalls mittelbar und gerade nicht unmittelbar betroffen.

Für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entsteht nach dem Anwaltshaftungssenat eine Leistungsnähe nicht bereits dann, wenn sich für den Rechtsanwalt Anhaltspunkte für eigene Ansprüche Dritter aus demselben Rechtsgrund und gegen denselben Anspruchsgegner ergeben, selbst wenn diese Dritten dem eigenen Mandanten (zufällig) nahe stehen.

Vorsorglich hielt der BGH fest, dass für den vorliegenden Einzelfall etwaige Hinweispflichten auch daran gescheitert wären, dass die Gefährdung von Vermögensinteressen der Klägerinnen als Dritten für den beklagten Rechtsanwalt nicht offenkundig war, da sich diesem nicht bei Übernahme des Mandates aufdrängen musste, dass diese unfallbedingt sechs und zehn Jahre später psychisch erkranken würden und ihnen aus diesem Grund möglicherweise eigene Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis zustehen könnten. Die zum Unfallzeitpunkt im Auto befindlichen Klägerin hatte zunächst keine Schäden davongetragen. Deren Entwicklung verlief zunächst ohne offensichtliche äußere Probleme.