Wann trifft einen Versicherungsmakler im Beratungsgespräch eine Pflicht zur Nachfrage?

OLG Köln, Urteil vom 25.6.2013 — Aktenzeichen: 20 U 246/12

Leitsatz
Das OLG Köln musste sich mit der Frage beschäftigen, ob einen Versicherungsmakler in einem Beratungsgespräch eine Pflicht zur Nachfrage trifft, wenn der Kunde auf die Frage nach Erkrankungen in den letzten drei Jahren angibt, vor langer Zeit einmal eine Erkrankung gehabt zu haben.

Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte, ein Versicherungsmakler, erörterten in einem Gespräch einen Wechsel der Klägerin von ihrem bisherigen privaten Krankenversicherer zu einem anderen. Die Klägerin hat behauptet, gegenüber dem Beklagten zahlreiche Vorerkrankungen angegeben zu haben. Der Beklagte hat erklärt, auf die Frage nach Erkrankungen in den letzten drei Jahren habe die Klägerin lediglich angegeben, einmal vor langer Zeit eine konkrete Erkrankung gehabt zu haben, sie sei beschwerdefrei und benötige keine Medikamente. Auf die Frage nach Arztbesuchen habe die Klägerin angegeben, es hätten allenfalls Routineuntersuchungen stattgefunden. Der Beklagte nahm keine Erkrankungen in das Antragsformular des neuen privaten Krankenversicherers auf. Die Klägerin unterschrieb sowohl das Antragsformular als auch ein Beratungsprotokoll, aus dem sich ergibt, dass sie sämtliche Fragen nach bestem Wissen sorgfältig und vollständig beantworten muss.

Nach Zustandekommen des neuen privaten Krankenversicherungsvertrags der Klägerin stellten sich Vorerkrankungen der Klägerin heraus. Der Krankenversicherer kündigte den Vertrag. Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, so gestellt zu werden, als ob der Versicherungsvertrag nicht gekündigt worden wäre.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt. Von der Klägerin behauptete Pflichtverletzungen hat es nicht für bewiesen gehalten. Soweit der Beklagte zugestanden hat, dass die Klägerin in dem Gespräch eine konkrete Erkrankung ansprach, kann zu Lasten der Klägerin nur davon ausgegangen werden, dass sie als sehr lange zurückliegend geschildert worden ist. Da der Beklagte ausdrücklich nach Erkrankungen in den letzten drei Jahren fragte, traf ihn auch keine Pflicht, nachzufragen, wann genau die konkrete Erkrankung auftrat. Er durfte davon ausgehen, dass sie außerhalb des abgefragten Zeitraums lag.

Praxishinweis
Im vorliegenden Fall zeigt sich, wie wichtig es für Versicherungsmakler ist, jeweils eine Beratungsdokumentation zu erstellen. In der Beratungsdokumentation sind die Eckpunkte der Beratung festzuhalten. Mit der Beratungsdokumentation lässt sich im Nachhinein die ordnungsgemäße Beratung des Kunden beweisen.

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