Keine Geschäftsführerhaftung für Mängelbeseitigungskosten

OLG Koblenz, Urteil vom 2.6.2010 — Aktenzeichen: 6 U 1441/09

Leitsatz
Ein Neugläubiger kann nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 64 GmbHG nicht jeden Schaden ersetzt verlangen, der durch den Vertragsschluss mit der insolventen Gesellschaft verursacht wurde. Nur solche Schadensfolgen können ersetzt verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Bei Mängelbeseitigungskosten ist dies nicht der Fall.

Sachverhalt
Die Kläger beauftragten die spätere Schuldnerin mit der Erbringung eines Wärmedämm-verbundsystems. Nach Abnahme traten Mängel auf. Im ersten Prozess nahmen die Kläger sowohl die spätere Schuldnerin als auch den beklagten Geschäftsführer in Anspruch. Die Ansprüche wurden auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB gestützt. Die Klage gegen die spätere Schuldnerin war erfolgreich, mangels Vorsatzes wurde die Klage gegen den Geschäftsführer abgewiesen. Anschließend erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.

In dem hier interessierenden zweiten Prozess machen die Kläger Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung geltend, § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG a. F.

Das OLG Koblenz verneint die Haftung des Geschäftsführers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten.

Entscheidung
Das OLG Koblenz stellt klar, dass die Kläger als Neugläubiger anzusehen seien. Das Gericht geht auch davon aus, dass die spätere Schuldnerin im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits zahlungsunfähig war, dem beklagten Geschäftsführer folglich eine Insolvenzverschleppung zur Last zu legen sei. Dann jedoch differenziert das OLG Koblenz. Es hält fest, dass der Gläubiger nicht den Ersatz jeden Schadens verlangen kann, der durch den Vertragsschluss mit einer insolventen Gesellschaft verursacht wird. Mängelbeseitigungskosten fallen nicht in den Schutzzweck der Norm. Der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG a. F. bestehe gerade darin, potenzielle Neugläubiger dazu bewahren, einer unerkannt zahlungsunfähigen Gesellschaft noch Leistung zu erbringen und dadurch einen Schaden zu erleiden.

Das OLG Koblenz schränkt die Haftung des Geschäftsführers ersichtlich ein. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH die Rechtsauffassung des OLG Koblenz teilt. Die Klägerseite hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

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