Eilige E-Mail: Energieberater darf auf Kenntnisnahme am selben Tag vertrauen!

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Bei einem Energieberatungsvertrag handelt es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung, einen Unterfall des Dienstvertrages. Ein Energieeffizienz-Experte schuldet deshalb nicht den Erhalt der Förderungsmittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung über die Geeignetheit der vorgeschlagenen Maßnahmen.

 

Muss ein privater Nutzer eines E-Mail-Postfachs mit dem Eingang einer eiligen Nachricht rechnen, darf der gewerbliche Absender davon ausgehen, dass diese noch am selben Tag zur Kenntnis genommen wird. Für gegenteilige Umstände trägt der Inhaber des E-Mail-Postfachs die Beweislast.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2026, Az. 19 U 215/24

 

Sachverhalt

 

Der Kläger ist Bauherr und begehrt von dem beklagten Energieberater Schadensersatz. Der Beklagte sollte im Rahmen eines Umbauvorhabens die energetische Beratung einschließlich der „Bestätigung zum Antrag‟ (BzA) für eine Gebäudeförderung übernehmen. Die Stellung des Förderantrags selbst oblag hingegen dem Kläger, sodass er dem Beklagten auch keine Vollmacht zur eigenständigen Antragstellung erteilte. Nach einigen Beratungsterminen wurde bekannt, dass die Förderkonditionen bereits zum Folgetag verschlechtert werden sollten. Der Beklagte informierte den Kläger noch am selben Vormittag über die bevorstehende Änderung, woraufhin dieser die noch fehlende Angaben in seinem Büro ergänzte. Kurz darauf übersandte der Beklagte die fertige BzA per E-Mail an den Kläger und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag noch am selben Tag gestellt werden müsse. Diese E-Mail las der Kläger erst zwei Tage später. Infolgedessen wurde der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, sodass die Förderung entfiel. Den entstandenen Schaden verlangt der Kläger nun ersetzt. Er ist der Ansicht, der Beklagte hätte ihn auf anderem Weg erreichen, eine Vollmacht einholen oder den Antrag selbst einreichen müssen.

 

Entscheidung

 

Ohne Erfolg. Eine Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht ersichtlich. Seine Hauptleistungspflicht habe in der Erstellung der BzA bestanden, die er ordnungsgemäß erfüllt habe. Sowohl die vertraglichen Vereinbarungen als auch der Umstand, dass dem Beklagten keine Vollmacht zur Antragstellung erteilt worden sei, zeigten deutlich, dass die Antragstellung nicht zu seinen Pflichten habe gehören sollen. Zudem habe der Beklagte die im Rahmen des Vertragsverhältnisses etablierte E-Mail-Adresse genutzt, über die bereits zuvor erfolgreich kommuniziert worden war. Daher habe für den Beklagten keine Veranlassung bestanden, den Kläger auf anderem Wege zu kontaktieren. Die E-Mail gelte folglich als zugegangen, auch wenn der Kläger sie nicht tatsächlich gelesen habe. Der Beklagte habe, angesichts der nach dem Bürobesuch offensichtlichen Eilbedürftigkeit, mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag rechnen dürfen. Für behauptete Empfangsprobleme sowie eine angeblich abweichende Absprache trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast, der er jedoch nicht nachgekommen sei.

 

Praxishinweis

 

Der Energieberatungsvertrag ist als Dienstvertrag einzuordnen, bei dem der Energieberater nicht den Erhalt der Fördermittel als Erfolg schuldet. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist er insbesondere nicht dazu verpflichtet, den Förderantrag zu stellen. Ferner gilt bei Eilbedürftigkeit im nicht-unternehmerischen Verkehr: Muss der private Nutzer eines E-Mail-Postfachs mit einer eiligen Nachricht rechnen, darf der Absender von einer Kenntnisnahme noch am selben Tag ausgehen. Den Empfänger trifft die Beweispflicht für gegenteilige Umstände.




Werklohn ohne Abnahme?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG München, Urteil vom 21.01.2026, Az. 27 U 1708/25 Bau

 

Problemdarstellung

Stellt der Auftraggeber Werkmängel fest, so stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer zu, insbesondere Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Bei der Nacherfüllung und der Selbstvornahme geht es darum, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Der Auftragnehmer muss also erneut tätig werden oder einen Vorschuss zahlen, damit der Auftraggeber die Mängel selbst beseitigen kann. Unter anderem deswegen erfordern die Gewährleistungsrechte eine Abnahme oder ein Abnahmesurrogat, damit gleichzeitig der Werklohnanspruch fällig wird und der Auftraggeber nicht doppelt in Vorleistung gehen muss.

Macht der Auftraggeber nur noch Schadensersatz statt der Leistung zur Mängelkompensation geltend, entsteht ein Abrechnungsverhältnis. Ein Bauvertrag geht in ein Abrechnungsverhältnis über, wenn der Auftragnehmer die Leistung objektiv nicht mehr erbringen kann oder der Auftraggeber die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Die Gefahr der doppelten Vorleistungspflicht besteht in diesem Falle von vornherein nicht, weil die ursprüngliche Mängelbeseitigungsverpflichtung durch den Schadensersatz abgelöst wird und der Werklohn daher auch ohne Abnahme fällig ist.

Liegen aber weder Abnahme bzw. Abnahmesurrogat noch Abrechnungsverhältnis vor, so gibt es keine Gewährleistungsrechte, weil sich der Vertrag weiterhin in der Erfüllungsphase befindet.

 

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Bauherrn Restwerklohn. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Generalunternehmen, das mit der Erstellung eines Mehrfamilienhauses beauftragt wurde. Während der Bauarbeiten erteilte der Bauherr Hausverbote an diverse Subunternehmen der Klägerin. Außerdem setzte er der Klägerin Fristen zur Mängelbeseitigung. Nach Ablauf der letzten Frist stellte die Klägerin sämtliche Arbeiten ein. Eine Abnahme der erbrachten Leistungen erfolgte nicht. Trotzdem stellte die Klägerin die Schlussrechnung. Der Bauherr verweigerte die Zahlung des Restwerklohns mit der Begründung, es liege weder eine Abnahme noch ein Abrechnungsverhältnis vor. Zur Entsorgung der Materialien und zur Durchführung von Außenarbeiten beauftragte der Beklagte in der Folge ein Drittunternehmen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die klägerische Schlussrechnung sei mangels Abnahme und Abrechnungsverhältnis nicht fällig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte keine Erfüllung mehr verlange bzw. verlangen könne. Daran ändere sich auch nichts durch die beklagtenseitige Veranlassung der Ersatzvornahme, nachdem die Klägerin die Arbeiten eingestellt hatte.

 

Entscheidung

Auch die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht München schließt sich der Beurteilung des Landgerichts an. Ein Abrechnungsverhältnis setze voraus, dass der Unternehmer die Leistung objektiv nicht mehr erbringen kann oder der Besteller die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Die Beauftragung eines Drittunternehmens mit den Entsorgungs- und Außenarbeiten genüge dafür nicht, denn punktuelle Drittbeauftragungen stellten keine endgültige Entziehung der Vertragserfüllung dar. Und: Dies gelte gleichfalls hinsichtlich der Fristsetzungen durch den Beklagten, die Ankündigung eines Kostenvorschussprozesses, das Ausbleiben weiter Leistungsabrufe und die Nutzung des Objekts durch den Beklagten. Auch die Erteilung von Hausverboten gegenüber der Subunternehmen der Klägerin begründe keinen Ablehnungswillen in diesem Sinne. Selbst wenn der Beklagte eine Kündigung oder Vertragsbeendigung überlege und ankündige, gehe das Vertragsverhältnis nicht automatisch in ein Abrechnungsverhältnis über, solange der Abkehrwille nicht eindeutig und unmissverständlich geäußert werde.

Ein Anspruch auf Werklohnzahlung bestehe demnach nicht.

 

Praxishinweis

Dieser Sachverhalt zeigt, dass hohe Anforderungen an die Annahme eines Abrechnungsverhältnisses gestellt werden. Selbst die punktuelle Drittbeauftragung vermag ein solches nicht zu begründen. Für Werkunternehmer ist daher Vorsicht geboten: Nur ein deutlicher Abkehrwille des Bestellers, die Erfüllungsebene verlassen zu wollen, führt zum Abrechnungsverhältnis und damit auch zur Fälligkeit des Werklohns.

Um die Fälligkeit des Werklohnanspruchs später noch herbeizuführen, bleibt dem Auftragnehmer selbst nur die Möglichkeit, die Abnahmevoraussetzungen durch die Erbringung einer mangelfreien Leistung oder mittels fiktiver Abnahme durch Aufforderung zur Abnahme unter Fristsetzung zu schaffen.




Unwirksame Streitverkündung: Heilung durch rügelose Einlassung?

BGH, Urteil vom 12.06.2025, Az. VII ZR 14/24

Ist die Streitverkündung zwar zulässig, genügt aber nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 73 S. 1 ZPO, so ist sie nicht dazu geeignet, die Verjährung etwaiger Regressansprüche gegen den Streitverkündungsempfänger gemäß § 204 I Nr. 6 BGB zu hemmen. Es stellt sich die Frage, ob eine „rügelose Einlassung“ in der mündlichen Verhandlung zu einer Heilung inhaltlicher Mängel der Streitverkündung führen kann. Auf diese Weise wäre die Verjährung im Ergebnis dann gehemmt.

 

Leitsatz

Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 S. 1 ZPO durch „rügelose Einlassung“ des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Bauträgerin, die den Beklagten mit der Verlegung von Parkett in den von ihr errichteten Eigentumswohnungen beauftragte. Der Beklagte verlegte in einer der Eigentumswohnungen Bambus- anstatt wie geschuldet Eichen- oder Buchenparkett. Die Klägerin verklagte den Erwerber im Vorprozess auf Zahlung des Restkaufpreises aus dem Bauträgervertrag. Der Erwerber wandte Mängel an dem verlegten Parkett ein. Daraufhin verkündete die Klägerin den Streit im Vorprozess gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte ist dem Streit beigetreten. Der Vorprozess endete 2022 mit einem Vergleich, bei dem sich der Erwerber zur Zahlung eines Teilbetrages verpflichtete. Die restlichen 41.885,00 € beruhten laut den Parteien ausschließlich auf den Parkettmängeln, sie mussten nicht gezahlt werden.

 

Den restlichen Betrag möchte die Klägerin am 21.10.2022 daher im Wege eines Schadensersatzanspruchs bei dem Beklagten geltend machen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

 

Das LG München hat den Beklagten auf Zahlung des begehrten Geldbetrages nebst Zinsen verurteilt. Nach der zurückgewiesenen Berufung durch das OLG München legte der Beklagte Revision beim BGH ein.

 

Entscheidung

Mit Erfolg. Der Anspruch ist verjährt.

Zwar hätten LG und OLG zutreffend ausgeführt, dass die Streitverkündung den Anforderungen des § 73 S. 1 ZPO nicht genügten und daher die Verjährung nicht habe gehemmt werden können. Aus der Streitverkündung müssten sich für den Empfänger der Klageanspruch und die Regressmöglichkeiten ergeben, anhand dessen er dann entscheiden könne, ob er dem Streit beitrete oder nicht. Allerdings sei die hemmende Wirkung des § 204 I Nr. 6 BGB auch nicht über § 295 ZPO geheilt worden. Eine „rügelose Einlassung“ des Streitbeitretenden in der auf den Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung sei nicht möglich, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 295 ZPO ergebe. Zum einen sei der Streithelfer keine „Partei“ des Vorprozesses. Zum anderen finde im Vorprozess keine mündliche Verhandlung statt, die „auf Grund“ der Streitverkündung stattfände oder in der „darauf Bezug genommen“ werde. Die Zulässigkeit und der Inhalt der Streitverkündung würden nicht im Vorprozess geprüft und hätten daher keinerlei Bedeutung für den Prozess. Ob der Empfänger dem Streit daher beitrete oder nicht, ändere nichts an dem Prozess, da auch in diesem Fall die Wirksamkeit der Streitverkündung nicht geprüft werde.

Der Streitverkündungsempfänger sei nicht zum Streitbeitritt verpflichtet. Gemäß § 74 II ZPO würde beim Nichtbeitritt der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt werden, sodass dann mangels Beteiligung keine Rügemöglichkeit im Vorprozess bestehe. § 295 ZPO könnte in diesem Fall also keine Anwendung finden. Folge man der Entscheidung der vorangegangenen Instanzen, so stünde der Beitretende demnach schlechter als der Nichtbeitretende.

 

Praxishinweis

Um die Verjährung etwaiger Regressansprüche durch eine Streitverkündung zu hemmen, ist die Einhaltung der §§ 72 I, 73 S. 1 ZPO zwingend notwendig. Eine nachträgliche Heilung nach § 295 ZPO durch die „rügelose Einlassung“ des Streitverkündungsempfängers ist nicht möglich, weshalb der Klageanspruch, der Stand des Verfahrens und die Regressmöglichkeiten hinreichend präzise in der Streitverkündung dargelegt werden müssen.

(Stud. jur. Ronja Röser mit Redaktion von RA Johannes Deppenkemper)

 




Pflichtverletzung des Statikers: Haftet auch Architekt?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Beauftragt der Bauherr einen Statiker, ist der zeitgleich beauftragte Architekt zur Prüfung der Statik nur in dem Umfang verpflichtet, als dies dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2025, Az. 2-31 O 186/24

Sachverhalt

Die Kläger begehren von dem beklagten Architekten Schadensersatz. Vorgeworfen wird dem Architekten unter anderem, dass dieser einen Fehler in der Statik nicht erkannt habe. Das Landgericht Frankfurt verurteilt den Architekten antragsgemäß.

Ausgeführt wurde das Bauwerk durch den Rohbauer mittels einer Mauerwerkswand, die Statik hatte hier keine Mauerwerkswand vorgesehen und folgerichtig auch nicht berechnet. Dadurch kam es zu Rissen im Bauwerk. Der Architekt war untätig geblieben, obgleich Ausführungsplanung (Mauerwerk) und die statische Berechnung (Stahlbeton) unterschiedliche Ausführungsvarianten aufwiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Bauherr einen Sonderfachmann mit der Erstellung der Statik beauftragt hatte. Dennoch sei der Architekt verpflichtet, eine funktionsfähige Planung herzustellen. Daraus folgt, dass der Architekt für ihn unschwer erkennbare Anhaltspunkte für eine mangelhafte Leistung des Sonderfachmannes näher zu prüfen und gegebenenfalls durch Hinweise zu reagieren hat. Der Widerspruch zwischen der Statik, die Stahlbeton vorsah, und der Ausführungsplanung (Mauerwerk) war auch für den planenden Architekten erkennbar, da der Architekt dies ohne Spezialkenntnisse hätte erkennen können und müssen. Der Architekt ist nämlich gehalten, Prüfungen der Plausibilität der Fachplanungen vorzunehmen, was unstreitig hier nicht geschehen sei.

Ein Mitverschulden des Auftraggebers gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB hat das Landgericht verneint. Der Statiker als Fachplaner sei nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gemäß § 278 BGB, da der Bauherr gegenüber dem beklagten Architekten keine Fachplanung schuldete.

Praxishinweis

In vielen Bauprozessen wird der Architekt als Planer neben den Sonderfachleuten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Aus Sicht des Architekten fruchtlos bleibt die reflexartige Abwehr von Ansprüchen mit der Begründung, dies sei ausschließlich eine Pflichtverletzung der Sonderfachleute. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Pflichtverletzung des planenden Architekten zumindest dann vor, wenn es sich um offensichtliche Fehler aus dem Sonderfachbereich handelt, die sich dem Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erschließen (zum Beispiel OLG Düsseldorf NZBau 2014, 506, 607; OLG Jena IBRRS 2016, 3272).




Streitverkündung: Fallstrick „Lage des Rechtsstreits“

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper
  1. Zum erforderlichen Inhalt eines Streitverkündungsschriftsatzes gehört auch die Angabe eines bevorstehenden Verhandlungstermins.
  2. Fehlt diese Angabe, ist die Streitverkündung unwirksam.

OLG Düsseldorf vom 16.05.2024 – Az. 2 U 75/23

 

Sachverhalt

Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits ist ein Anwaltshaftungsfall gewesen. Die Klägerin (vormalige Mandantin) nimmt die vormaligen anwaltlichen Bevollmächtigten auf Schadensersatz in Anspruch. Dem Schadensersatzprozess gegen die vormaligen Rechtsanwälte vorausgegangen ist ein Verfahren der Klägerin (Mandantin) gegen den seinerzeitigen Vertragspartner. Im Rahmen dieses Prozesses hat die Klägerin den Rechtsanwälten den Streit verkündet. Im Zeitpunkt der Streitverkündung ist bereits ein Verhandlungstermin anberaumt gewesen. Der Streitverkündungsschriftsatz weist hierauf nicht hin. Die Klägerin unterliegt in I. Instanz, legt gegen das klageabweisende Urteil Berufung beim OLG Düsseldorf ein.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf  hat zur entscheidenden Frage der Wirksamkeit der Streitverkündung ausgeführt, dass eine Interventionswirkung der Streitverkündung zu verneinen sei. § 73 ZPO fordere unter anderem, dass die Lage des Rechtsstreits angegeben werde. Wenn im Zeitpunkt der Ausbringung der Streitverkündung bereits ein Verhandlungstermin anberaumt sei, müsse dieser zwingend in der Streitverkündungsschrift angegeben werden. Fehle es an dieser Angabe, sei die Streitverkündung unwirksam, die Interventionswirkung (hier zu Lasten der Rechtsanwälte) sei zu verneinen.

 

Praxishinweis

Im Bau- und Architektenrecht gehört die Ausbringung von Streitverkündungen zum Tagesgeschäft. Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, dass die Prozessbevollmächtigten sorgfältig auf die Formalien einer Streitverkündung achten müssen, wozu auch die Angabe eines bereits anberaumten Termins gehört. Diese „Formalfalle“ kann der Anwalt m.E. umgehen, indem er dem Streitverkündungsschriftsatz die komplette E-Akte des Gerichtes mit aktuellem Stand der Streitverkündungsschrift beifügt. Für diesen Fall kann man davon ausgehen, dass eine bereits erfolgte Terminierung durch Beifügung der Gerichtsakte Gegenstand der Streitverkündungsschrift ist, folglich die aktuelle Lage des Rechtsstreits im Sinne des § 73 ZPO hinreichend angegeben worden ist.




Kein Mangel trotz abrede- sowie regelwidriger Ausführung!

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper
  1. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn ein Auftragnehmer anderes als das vereinbarte Baumaterial verwendet, das vereinbarte Baumaterial jedoch ungeeignet ist.

 

  1. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn zwar ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt, sich dieser Verstoß aber nicht auswirkt in der Funktionsfähigkeit.

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2023 – Az.: 10 U 21/23

 

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt Werklohnanspruch nach Herstellung einer Horizontalsperre zur Abdichtung eines Wohnhauses. Die Beklagten machen Gewährleistungsansprüche geltend. Das Werk sei mangelhaft, da – was unstreitig ist – nicht das vereinbarte Material verwendet worden sei. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen, insbesondere einen Mangel nicht bejaht. Das ursprünglich vereinbarte Mittel sei nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ungeeignet. Ausgeführt worden sei zwar entgegen den anerkannten Regeln der Technik (Voruntersuchung, Bauzustandsanalyse fehlten), doch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Abdichtung erfolgreich und ohne Gebrauchsnachteile für die Beklagten sei.

 

Die Beklagten haben Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

 

Entscheidung

Das OLG Brandenburg hat die Berufung der Beklagten im überwiegenden Umfang zurückgewiesen.

 

Ein Mangel des Gewerkes der Klägerin liege nicht darin, dass anstelle des vertraglich vereinbarten Injektionsmittel ein anderes Mittel verwendet worden sei. Allerdings müsse der Vertrag nach §§ 133, 157 BGB so ausgelegt werden, dass das Interesse der Beklagten als Besteller sich erschöpfe im werkvertraglich geschuldeten Erfolg, nämlich der Herstellung der ordnungsgemäßen nachträglichen Einbringung der Horizontalsperre. Dieser geschuldete Werkerfolg habe mit dem Einsatz der vertraglich vereinbarten Mittel nicht erreicht werden können, da ausweislich des Sachverständigengutachtens dies für die bauliche Situation des Einfamilienhauses nicht geeignet gewesen sei.

 

Auch führe die regelwidrige Herstellung der Horizontalsperre durch die Klägerin nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar widerspreche das Unterlassen von Voruntersuchungen und der Bauzustandsanalyse den anerkannten Regeln der Technik. Ein Mangel sei dennoch ausnahmsweise nicht anzunehmen, da der Verstoß sich nicht nachteilig ausgewirkt habe. Der Sachverständige habe bestätigt, dass zwar ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliege, jedoch diese Verstöße sich nicht nachteilig ausgewirkt hätten.

 

Praxishinweis

Unzutreffend ist die Annahme, dass bei Verwendung eines anderen als des vereinbarten Materials ein Mangel nicht vorläge. Wird die Verwendung eines bestimmten Materials vereinbart, so ist dieses einzubauen. Bei Einbauen des anderen Materials liegt ein Mangel vor. Wenn das ursprünglich vereinbarte Material ungeeignet sein sollte, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit des Bedenkenhinweises.

 

Wenn darüber hinaus eine Ausführung der Arbeiten entgegen den anerkannten Regeln der Technik erfolgt, liegt gleichfalls ein Mangel vor. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausführungsfehler nicht nachteilig ausgewirkt hat, so ein Funktionsmangel nicht gegeben ist. Eine ganz andere Frage ist, ob sich aus der Ausführung entgegen den anerkannten Regeln der Technik für einen solchen Fall Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers herleiten lassen, was allerdings lediglich eine Frage der Rechtsfolgen wäre.




Konkludente Abnahme der Objektbetreuung

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG München, Az.: 28 U 5991/20 Bau, Beschluss vom 23.03.2021; BGH, Az.: VII ZR 279/21, Beschluss vom 26.04.2023, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

 

Sachverhalt

Die Bauherren (Kläger) beauftragten den Architekten (Beklagten) mit den Leistungsphasen 1-9. Das Bauwerk wurde erstellt, die Bauherren zogen im Sommer 2005 ein. Im Dezember 2019 erhoben die Bauherrn Klage wegen behaupteter Mängel. Der beklagte Architekt erhebt die Einrede der Verjährung.

 

Entscheidung

Sowohl Landgericht als auch OLG sind der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2019 die reguläre Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei. Die Abnahme der Architektenleistung sei durch die Bauherren spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 konkludent erfolgt. Bei Bezug des Objektes durch die Bauherren im Sommer 2005 sei die Gewährleistungsfrist für die Bauleistungen Ende Juni 2010 geendet. Damit sei auch zugleich die Leistungsphase 9 beendet. Ohne Bedeutung sei, dass der Architekt den klagenden Bauherrn keine Instandsunterlagen zum Bau übergeben habe, da die Bauherren nicht vorgetragen hätten, dass sie den Architekten zur Vorlage solcher Pläne aufgefordert hätten.

 

Praxishinweis

Die Begründung des Eintrittes der Verjährung begegnet Bedenken. Das OLG knüpft an den tatsächlichen Bezug der Wohnung im Sommer 2005 an, die Gewährleistungsfrist beginne zu laufen, sodass 5 Jahre später (Sommer 2010) die Gewährleistungsfrist für Baumängel abgelaufen sei. Die Abnahme der Bauleistung als Voraussetzung für den Beginn der Gewährleistungsfrist gem. §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 2 BGB kann auch nicht im tatsächlichen Bezug eines neuerstellten Objektes zu sehen sein. Um zu einer konkludenten rechtsgeschäftlichen Abnahmeerklärung des Bauherrn zu gelangen, bedarf es viel mehr neben dem tatsächlichen Bezug des Objekts einer dem Bauherrn zuzubilligenden Prüfungsfrist, was das OLG München missachtet hat. Hinzu kommt im konkreten Fall das Problem, dass der Architekt nicht sämtliche Grundleistungen erbracht hatte (Leistungsphase 8). Dies jedoch hindert eine konkludente Abnahme dann nicht, wenn der Bauherr die fehlende Leistung (hier: Pläne) überhaupt nicht eingefordert hat.




Energie-Effizienz-Experte haftet nicht für entgangene Zuschüsse!

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

LG Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023 – 7 O 325/21 –

 

Sachverhalt

Der Eigentümer eines Gebäudes beauftragt den Architekten, ihn im Rahmen der Sanierung eines Wohngebäudes als Energie-Effizienz-Experte zu begleiten und den EnEV-Nachweis zu erstellen. Der Architekt berechnet die Maßnahmen, berät den Bauherrn über die hierfür zu erlangenden KfW-Zuschüsse. Auf der Grundlage dieser Berechnung beantragt der Bauherr die Zuschüsse, die ihm schriftlich mit zwei Bescheiden zugesagt werden. Die Bescheide enthalten auch eine Frist, binnen derer der Bauherr den Nachweis für die Durchführung der Maßnahmen zu erbringen hat. Der Bauherr versäumt diese Frist. Zuschüsse werden deshalb nicht gezahlt. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadenersatz in Anspruch.

 

Entscheidung

Das Landgericht Bielefeld weist die Klage ab. Das Landgericht geht von einem Dienstvertrag aus. Der Architekt schulde nicht – wie bei einem Werkvertrag – einen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung. Im Streitfall habe der Architekt weder eine Hauptpflicht noch eine Nebenpflicht verletzt, da den Architekten insbesondere keine Pflicht zur Fristenkontrolle treffe. Die Pflichten des Energie-Effizienz-Experten beziehe sich nur auf die technische Seite, nicht auf das Verfahren. Für das Verfahren bleibe der Bauherr zuständig. Den Energie-Effizienz-Experten habe lediglich die Nebenpflicht getroffen, den Bauherrn auf die Voraussetzungen zur Erteilung des Vorschusses einschließlich des Erfordernisses des hydraulischen Abgleichs hinzuweisen. Weiter hat das Landgericht sodann festgestellt, dass der Architekt dieser Verpflichtung mit einem entsprechenden Hinweis nachgekommen sei. Ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten bestehe nicht.

 

Praxishinweis

Richtig ist die Kernfeststellung des Landgerichts, dass grundsätzlich der Energie-Effizienz-Experte für den technischen Bereich zuständig sei. Wollte man dem Energie-Effizienz-Experten darüber hinaus Vertragspflichten auferlegen, so müsste dies gesondert dem Vertrag zwischen Bauherrn und Energie-Effizienz-Experten zu entnehmen sein.




Architekt muss Tragwerksplaner überwachen

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 – 14 U 50/17 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Leitsätze

1. Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet nachzuprüfen, ob der Tragwerksplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt.

2. Gegebenenfalls muss der bauüberwachende Architekt entsprechende Maßnahmen veranlassen.

3. Der Architekt muss in sensiblen Bereichen Bauabläufe derart koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden.

Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Architekten im Rahmen der Errichtung eines Einfamilienhauses mit den Leistungsphasen 1-8 HOAI. Separat beauftragt der AG einen Statiker mit der Tragwerksplanung. Nach Erstellung des Hauses wird bemerkt, dass die Garagendecke und die freistehende Terrassenüberdachung wegen einer unzureichenden Bewehrung nicht tragfähig sind, Garagendecke und Terassenüberdachung müssen abgerissen werden. Der AG fordert von dem Architekten Schadenersatz i. H. v. 50.000 €. Der Architekt meint, er sei nicht zur Überprüfung der Bewehrung verpflichtet gewesen, habe auch nicht für eine Bewehrungsabnahme Sorge tragen müssen.

Entscheidung

Nach dem (rechtskräftigen) Urteil des OLG Oldenburg haftet der    Architekt. Das OLG Oldenburg führt aus, dass Arbeiten an der Bewehrung stets schwierig und gefährlich seien. Deshalb müsse der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt prüfen, ob eine ausreichende Überwachung dieser Arbeiten durch einen Sonderfachmann stattfinde, wozu auch eine Bewehrungsabnahme gehöre. Im Streitfall hatte der AG den Statiker lediglich mit der Planung, nicht aber mit einer  Überwachung beauftragt. Im Rahmen der Überprüfung habe der Architekt dies erkennen können und müssen, hieraus ergebe sich eine entsprechende Pflicht des Architekten, den Auftraggeber auf das Erfordernis der Überprüfung der Bewehrungsarbeiten einschließlich Bewehrungsabnahme hinzuweisen und Sorge zu tragen für eine entsprechende Beauftragung eines Sonderfachmanns. Die Überwachung der Bewehrungsarbeiten selbst durch den Architekten kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn er die dafür erforderliche besondere Fachkompetenz besitze.

Hinweis:

Der Architekt kann sich im Falle der vorliegenden Art nicht zurücklehnen im Bewusstsein, dass er selbst mit der Überprüfung der Bewehrungsarbeiten nicht beauftragt worden sei. Nach dem Urteil des OLG Oldenburg ist der überwachende Architekt gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet zu prüfen, ob entsprechende Fachplaner den dortigen Bauüberwachungspflichten nachkommen. Wenn überhaupt kein Sonderfachmann beauftragt wurde, hat der Architekt den Auftraggeber auf das Erfordernis hinzuweisen. Fehlt es an diesem Hinweis, haftet der Architekt.




Gebäude mit Glasfassade: Architekt muss für geeigneten Sonnenschutz sorgen

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Gebäude mit Glasfassade: Architekt muss für geeigneten Sonnenschutz sorgen

 

OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 – 10 U 1748/15

 

Leitsätze:

  1. Das Hinzuholen eines Sonderfachmannes entbindet nicht von der eigenen Verantwortung. Der Unternehmer haftet weiterhin, wenn ein unzuverlässiger Sonderfachmann ausgewählt wurde oder ein mangelhaftes Gutachten auf Grundlage der eigenen fehlerhaften Vorgaben entsteht.
  2. Neben den vertraglichen Bestimmungen muss der Architekt bei seiner Planung die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, sein Umfeld und auf seine Zweckbestimmung mitberücksichtigen.
  3. Es ist nicht die Aufgabe des Architekten zu bestimmen, welche Temperaturen den Menschen im Krankenhaus zuzumuten sind. Diese Daten muss der Bauherr, gegebenenfalls mit Hilfe des Krankenhausbetreibers, vorgeben.

 

Sachverhalt:

Die Architekten (A) waren mit dem Wärmeschutz eines Krankenhauses beauftragt worden. Der Bauherr (B) macht Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehler des sommerlichen Wärmeschutzes in den Patienten- und Behandlungsräumen geltend. B argumentiert, dass die Planung der A fehlerhaft gewesen sei, wodurch das Patientenzimmer sich so stark aufwärmt habe, dass das Gebäude nicht mehr als Krankenhaus funktionstüchtig sei. Zudem seien die Beschattungsmöglichkeiten durch Stoffmarkisen nicht ausreichend. Außerdem seien bezüglich des Sonnenschutzes schlechtere Fensterscheiben eingebaut worden als es in der Ausschreibung versprochen worden war. B meint, dass A ihn über die erhöhten Innentemperaturen hätte aufklären müssen. Nach A sei die Planung ordnungsgemäß gewesen und erfülle alle abgesprochenen Anforderungen. Zudem gebe es nach den anerkannten Regeln der Technik keine Temperaturobergrenze für die Innenräume. Auch die Fensterscheiben seien korrekt geplant entsprechend eingebaut worden. Das Landgericht Dresden hat die Klage des B abgewiesen. Dieser hat daraufhin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung:

Das OLG Dresden folgt der Argumentation des B zunächst und hat das Urteil entsprechend abgeändert. Unabhängig von vertraglich abgestimmten Innentemperaturen müssten die A auf eine ausreichende Verschattung achten, wenn erkennbar die Gefahr der Aufheizung des Gebäudes besteht. Die verwendeten Stoffmarkisen reichen als Gegenmaßnahme nicht aus. Entsprechend sei von A die Verschattung nicht ausreichend geplant bzw. B nicht ausreichend über die Folgen die gewählte Verschattung belehrt worden. Wird für die Beratung ein Sonderfachmann hinzugeholt, so könne A grundsätzlich auf deren Fachwissen vertrauen. Jedoch würden sie dadurch nicht von der eigenen Verantwortung entbunden, sondern hafteten weiterhin, wenn ein unzuverlässiger Sonderfachmann ausgewählt wurde oder ein mangelhaftes Gutachten auf Grundlage der eigenen fehlerhaften Vorgaben entsteht. B habe Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungsfehler der A.

Bezüglich der Rauminnentemperatur müsse A, da keine konkreteren vertraglichen Absprachen vorliegen, ein mangelfreies und zweckgerechtes Werk gewährleisten. Jedoch fehle es nicht nur an klaren Regeln der Technik für feste Temperaturobergrenzen, sondern zudem lasse sich auch nicht bestimmen, welche Temperaturen für ein Krankenhaus funktionsgerecht seien. Es sei auch nicht Aufgabe der A zu bestimmen, welche Temperaturen den Menschen im Krankenhaus zuzumuten seien. Entsprechend fehle es hier an einer Pflichtverletzung der A.

Für einen Anspruch des B aufgrund der verwendeten Verglasung fehle es an der Schadenskausalität, da er selbst bei rechtzeitiger Aufklärung sich nicht für den Einbau von Sonnenschutzgläsern entschieden hätte.