Kein Mangel trotz abrede- sowie regelwidriger Ausführung!

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

  1. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn ein Auftragnehmer anderes als das vereinbarte Baumaterial verwendet, das vereinbarte Baumaterial jedoch ungeeignet ist.

 

  1. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn zwar ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt, sich dieser Verstoß aber nicht auswirkt in der Funktionsfähigkeit.

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2023 – Az.: 10 U 21/23

 

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt Werklohnanspruch nach Herstellung einer Horizontalsperre zur Abdichtung eines Wohnhauses. Die Beklagten machen Gewährleistungsansprüche geltend. Das Werk sei mangelhaft, da – was unstreitig ist – nicht das vereinbarte Material verwendet worden sei. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen, insbesondere einen Mangel nicht bejaht. Das ursprünglich vereinbarte Mittel sei nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ungeeignet. Ausgeführt worden sei zwar entgegen den anerkannten Regeln der Technik (Voruntersuchung, Bauzustandsanalyse fehlten), doch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Abdichtung erfolgreich und ohne Gebrauchsnachteile für die Beklagten sei.

 

Die Beklagten haben Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

 

Entscheidung

Das OLG Brandenburg hat die Berufung der Beklagten im überwiegenden Umfang zurückgewiesen.

 

Ein Mangel des Gewerkes der Klägerin liege nicht darin, dass anstelle des vertraglich vereinbarten Injektionsmittel ein anderes Mittel verwendet worden sei. Allerdings müsse der Vertrag nach §§ 133, 157 BGB so ausgelegt werden, dass das Interesse der Beklagten als Besteller sich erschöpfe im werkvertraglich geschuldeten Erfolg, nämlich der Herstellung der ordnungsgemäßen nachträglichen Einbringung der Horizontalsperre. Dieser geschuldete Werkerfolg habe mit dem Einsatz der vertraglich vereinbarten Mittel nicht erreicht werden können, da ausweislich des Sachverständigengutachtens dies für die bauliche Situation des Einfamilienhauses nicht geeignet gewesen sei.

 

Auch führe die regelwidrige Herstellung der Horizontalsperre durch die Klägerin nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar widerspreche das Unterlassen von Voruntersuchungen und der Bauzustandsanalyse den anerkannten Regeln der Technik. Ein Mangel sei dennoch ausnahmsweise nicht anzunehmen, da der Verstoß sich nicht nachteilig ausgewirkt habe. Der Sachverständige habe bestätigt, dass zwar ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliege, jedoch diese Verstöße sich nicht nachteilig ausgewirkt hätten.

 

Praxishinweis

Unzutreffend ist die Annahme, dass bei Verwendung eines anderen als des vereinbarten Materials ein Mangel nicht vorläge. Wird die Verwendung eines bestimmten Materials vereinbart, so ist dieses einzubauen. Bei Einbauen des anderen Materials liegt ein Mangel vor. Wenn das ursprünglich vereinbarte Material ungeeignet sein sollte, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit des Bedenkenhinweises.

 

Wenn darüber hinaus eine Ausführung der Arbeiten entgegen den anerkannten Regeln der Technik erfolgt, liegt gleichfalls ein Mangel vor. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausführungsfehler nicht nachteilig ausgewirkt hat, so ein Funktionsmangel nicht gegeben ist. Eine ganz andere Frage ist, ob sich aus der Ausführung entgegen den anerkannten Regeln der Technik für einen solchen Fall Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers herleiten lassen, was allerdings lediglich eine Frage der Rechtsfolgen wäre.

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Konkludente Abnahme der Objektbetreuung

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG München, Az.: 28 U 5991/20 Bau, Beschluss vom 23.03.2021; BGH, Az.: VII ZR 279/21, Beschluss vom 26.04.2023, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

 

Sachverhalt

Die Bauherren (Kläger) beauftragten den Architekten (Beklagten) mit den Leistungsphasen 1-9. Das Bauwerk wurde erstellt, die Bauherren zogen im Sommer 2005 ein. Im Dezember 2019 erhoben die Bauherrn Klage wegen behaupteter Mängel. Der beklagte Architekt erhebt die Einrede der Verjährung.

 

Entscheidung

Sowohl Landgericht als auch OLG sind der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2019 die reguläre Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei. Die Abnahme der Architektenleistung sei durch die Bauherren spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 konkludent erfolgt. Bei Bezug des Objektes durch die Bauherren im Sommer 2005 sei die Gewährleistungsfrist für die Bauleistungen Ende Juni 2010 geendet. Damit sei auch zugleich die Leistungsphase 9 beendet. Ohne Bedeutung sei, dass der Architekt den klagenden Bauherrn keine Instandsunterlagen zum Bau übergeben habe, da die Bauherren nicht vorgetragen hätten, dass sie den Architekten zur Vorlage solcher Pläne aufgefordert hätten.

 

Praxishinweis

Die Begründung des Eintrittes der Verjährung begegnet Bedenken. Das OLG knüpft an den tatsächlichen Bezug der Wohnung im Sommer 2005 an, die Gewährleistungsfrist beginne zu laufen, sodass 5 Jahre später (Sommer 2010) die Gewährleistungsfrist für Baumängel abgelaufen sei. Die Abnahme der Bauleistung als Voraussetzung für den Beginn der Gewährleistungsfrist gem. §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 2 BGB kann auch nicht im tatsächlichen Bezug eines neuerstellten Objektes zu sehen sein. Um zu einer konkludenten rechtsgeschäftlichen Abnahmeerklärung des Bauherrn zu gelangen, bedarf es viel mehr neben dem tatsächlichen Bezug des Objekts einer dem Bauherrn zuzubilligenden Prüfungsfrist, was das OLG München missachtet hat. Hinzu kommt im konkreten Fall das Problem, dass der Architekt nicht sämtliche Grundleistungen erbracht hatte (Leistungsphase 8). Dies jedoch hindert eine konkludente Abnahme dann nicht, wenn der Bauherr die fehlende Leistung (hier: Pläne) überhaupt nicht eingefordert hat.

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Energie-Effizienz-Experte haftet nicht für entgangene Zuschüsse!

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

LG Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023 – 7 O 325/21 –

 

Sachverhalt

Der Eigentümer eines Gebäudes beauftragt den Architekten, ihn im Rahmen der Sanierung eines Wohngebäudes als Energie-Effizienz-Experte zu begleiten und den EnEV-Nachweis zu erstellen. Der Architekt berechnet die Maßnahmen, berät den Bauherrn über die hierfür zu erlangenden KfW-Zuschüsse. Auf der Grundlage dieser Berechnung beantragt der Bauherr die Zuschüsse, die ihm schriftlich mit zwei Bescheiden zugesagt werden. Die Bescheide enthalten auch eine Frist, binnen derer der Bauherr den Nachweis für die Durchführung der Maßnahmen zu erbringen hat. Der Bauherr versäumt diese Frist. Zuschüsse werden deshalb nicht gezahlt. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadenersatz in Anspruch.

 

Entscheidung

Das Landgericht Bielefeld weist die Klage ab. Das Landgericht geht von einem Dienstvertrag aus. Der Architekt schulde nicht – wie bei einem Werkvertrag – einen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung. Im Streitfall habe der Architekt weder eine Hauptpflicht noch eine Nebenpflicht verletzt, da den Architekten insbesondere keine Pflicht zur Fristenkontrolle treffe. Die Pflichten des Energie-Effizienz-Experten beziehe sich nur auf die technische Seite, nicht auf das Verfahren. Für das Verfahren bleibe der Bauherr zuständig. Den Energie-Effizienz-Experten habe lediglich die Nebenpflicht getroffen, den Bauherrn auf die Voraussetzungen zur Erteilung des Vorschusses einschließlich des Erfordernisses des hydraulischen Abgleichs hinzuweisen. Weiter hat das Landgericht sodann festgestellt, dass der Architekt dieser Verpflichtung mit einem entsprechenden Hinweis nachgekommen sei. Ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten bestehe nicht.

 

Praxishinweis

Richtig ist die Kernfeststellung des Landgerichts, dass grundsätzlich der Energie-Effizienz-Experte für den technischen Bereich zuständig sei. Wollte man dem Energie-Effizienz-Experten darüber hinaus Vertragspflichten auferlegen, so müsste dies gesondert dem Vertrag zwischen Bauherrn und Energie-Effizienz-Experten zu entnehmen sein.

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Architekt muss Tragwerksplaner überwachen

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 – 14 U 50/17 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Leitsätze

1. Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet nachzuprüfen, ob der Tragwerksplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt.

2. Gegebenenfalls muss der bauüberwachende Architekt entsprechende Maßnahmen veranlassen.

3. Der Architekt muss in sensiblen Bereichen Bauabläufe derart koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden.

Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Architekten im Rahmen der Errichtung eines Einfamilienhauses mit den Leistungsphasen 1-8 HOAI. Separat beauftragt der AG einen Statiker mit der Tragwerksplanung. Nach Erstellung des Hauses wird bemerkt, dass die Garagendecke und die freistehende Terrassenüberdachung wegen einer unzureichenden Bewehrung nicht tragfähig sind, Garagendecke und Terassenüberdachung müssen abgerissen werden. Der AG fordert von dem Architekten Schadenersatz i. H. v. 50.000 €. Der Architekt meint, er sei nicht zur Überprüfung der Bewehrung verpflichtet gewesen, habe auch nicht für eine Bewehrungsabnahme Sorge tragen müssen.

Entscheidung

Nach dem (rechtskräftigen) Urteil des OLG Oldenburg haftet der    Architekt. Das OLG Oldenburg führt aus, dass Arbeiten an der Bewehrung stets schwierig und gefährlich seien. Deshalb müsse der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt prüfen, ob eine ausreichende Überwachung dieser Arbeiten durch einen Sonderfachmann stattfinde, wozu auch eine Bewehrungsabnahme gehöre. Im Streitfall hatte der AG den Statiker lediglich mit der Planung, nicht aber mit einer  Überwachung beauftragt. Im Rahmen der Überprüfung habe der Architekt dies erkennen können und müssen, hieraus ergebe sich eine entsprechende Pflicht des Architekten, den Auftraggeber auf das Erfordernis der Überprüfung der Bewehrungsarbeiten einschließlich Bewehrungsabnahme hinzuweisen und Sorge zu tragen für eine entsprechende Beauftragung eines Sonderfachmanns. Die Überwachung der Bewehrungsarbeiten selbst durch den Architekten kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn er die dafür erforderliche besondere Fachkompetenz besitze.

Hinweis:

Der Architekt kann sich im Falle der vorliegenden Art nicht zurücklehnen im Bewusstsein, dass er selbst mit der Überprüfung der Bewehrungsarbeiten nicht beauftragt worden sei. Nach dem Urteil des OLG Oldenburg ist der überwachende Architekt gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet zu prüfen, ob entsprechende Fachplaner den dortigen Bauüberwachungspflichten nachkommen. Wenn überhaupt kein Sonderfachmann beauftragt wurde, hat der Architekt den Auftraggeber auf das Erfordernis hinzuweisen. Fehlt es an diesem Hinweis, haftet der Architekt.

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Gebäude mit Glasfassade: Architekt muss für geeigneten Sonnenschutz sorgen

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Gebäude mit Glasfassade: Architekt muss für geeigneten Sonnenschutz sorgen

 

OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 – 10 U 1748/15

 

Leitsätze:

  1. Das Hinzuholen eines Sonderfachmannes entbindet nicht von der eigenen Verantwortung. Der Unternehmer haftet weiterhin, wenn ein unzuverlässiger Sonderfachmann ausgewählt wurde oder ein mangelhaftes Gutachten auf Grundlage der eigenen fehlerhaften Vorgaben entsteht.
  2. Neben den vertraglichen Bestimmungen muss der Architekt bei seiner Planung die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, sein Umfeld und auf seine Zweckbestimmung mitberücksichtigen.
  3. Es ist nicht die Aufgabe des Architekten zu bestimmen, welche Temperaturen den Menschen im Krankenhaus zuzumuten sind. Diese Daten muss der Bauherr, gegebenenfalls mit Hilfe des Krankenhausbetreibers, vorgeben.

 

Sachverhalt:

Die Architekten (A) waren mit dem Wärmeschutz eines Krankenhauses beauftragt worden. Der Bauherr (B) macht Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehler des sommerlichen Wärmeschutzes in den Patienten- und Behandlungsräumen geltend. B argumentiert, dass die Planung der A fehlerhaft gewesen sei, wodurch das Patientenzimmer sich so stark aufwärmt habe, dass das Gebäude nicht mehr als Krankenhaus funktionstüchtig sei. Zudem seien die Beschattungsmöglichkeiten durch Stoffmarkisen nicht ausreichend. Außerdem seien bezüglich des Sonnenschutzes schlechtere Fensterscheiben eingebaut worden als es in der Ausschreibung versprochen worden war. B meint, dass A ihn über die erhöhten Innentemperaturen hätte aufklären müssen. Nach A sei die Planung ordnungsgemäß gewesen und erfülle alle abgesprochenen Anforderungen. Zudem gebe es nach den anerkannten Regeln der Technik keine Temperaturobergrenze für die Innenräume. Auch die Fensterscheiben seien korrekt geplant entsprechend eingebaut worden. Das Landgericht Dresden hat die Klage des B abgewiesen. Dieser hat daraufhin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung:

Das OLG Dresden folgt der Argumentation des B zunächst und hat das Urteil entsprechend abgeändert. Unabhängig von vertraglich abgestimmten Innentemperaturen müssten die A auf eine ausreichende Verschattung achten, wenn erkennbar die Gefahr der Aufheizung des Gebäudes besteht. Die verwendeten Stoffmarkisen reichen als Gegenmaßnahme nicht aus. Entsprechend sei von A die Verschattung nicht ausreichend geplant bzw. B nicht ausreichend über die Folgen die gewählte Verschattung belehrt worden. Wird für die Beratung ein Sonderfachmann hinzugeholt, so könne A grundsätzlich auf deren Fachwissen vertrauen. Jedoch würden sie dadurch nicht von der eigenen Verantwortung entbunden, sondern hafteten weiterhin, wenn ein unzuverlässiger Sonderfachmann ausgewählt wurde oder ein mangelhaftes Gutachten auf Grundlage der eigenen fehlerhaften Vorgaben entsteht. B habe Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungsfehler der A.

Bezüglich der Rauminnentemperatur müsse A, da keine konkreteren vertraglichen Absprachen vorliegen, ein mangelfreies und zweckgerechtes Werk gewährleisten. Jedoch fehle es nicht nur an klaren Regeln der Technik für feste Temperaturobergrenzen, sondern zudem lasse sich auch nicht bestimmen, welche Temperaturen für ein Krankenhaus funktionsgerecht seien. Es sei auch nicht Aufgabe der A zu bestimmen, welche Temperaturen den Menschen im Krankenhaus zuzumuten seien. Entsprechend fehle es hier an einer Pflichtverletzung der A.

Für einen Anspruch des B aufgrund der verwendeten Verglasung fehle es an der Schadenskausalität, da er selbst bei rechtzeitiger Aufklärung sich nicht für den Einbau von Sonnenschutzgläsern entschieden hätte.

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Auch wenn der Baugrund ein Baustoff ist: Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Auch wenn der Baugrund ein Baustoff ist: Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten

 

OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2021 – 6 U 197/14

 

Leitsätze:

  1. Liegen offenkundige Mängel in der Vorleistung des Sonderfachmanns, so hat der Unternehmer den Besteller darauf hinzuweisen.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung gem. § 645 BGB, wenn der Unternehmer die Unausführbarkeit durch einen Umstand (mit-)verursacht hat, indem er seine Prüf- und Hinweispflichten verletzt hat.

 

Sachverhalt:

Ein auf Wasserhaltungsarbeiten spezialisiertes Unternehmen (AN) wurde von dem Eigentümer eines Grundstücks (AG) beauftragt, Grundwasserabsenkungen durchzuführen. Diese sind aufgrund der hohen Wasserdurchlässigkeit des Bodens gescheitert. AN fordert Zahlung der Vergütung, da aufgrund eines Mangels an dem von AG gelieferten Stoffes das Werk unausführbar war, ohne dass ein Umstand mitgewirkt habe, den AN zu vertreten hat (§ 645 BGB).  Der Mangel liege darin, dass AG dem AN einen zu niedrigen und damit falschen kf-Wert (Wasserdurchlässigkeit von Böden) mitgeteilt habe, welcher Grundlage der Berechnungen des AN war. Die Nebenintervenientin (N), welche den kf-Wert berechnet hat, verteidigt sich damit, dass sie nicht verpflichtet gewesen sein diesen Wert präziser zu berechnen. AG hingegen fordert in ihrer Widerklage den Schaden und die Mehrkosten, welche durch die mangelhafte Planung entstanden sind, ein. Er argumentiert, dass AN vertraglich verpflichtet gewesen sei die Wasserhaltung zu planen und dabei ohne feste Vorgaben ihrerseits gehandelt habe. Entsprechend soll AN mit voller Planungsverantwortung agiert haben. Das Landgericht Hamburg hat der Klage des AN stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. AG hat daraufhin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung:

Das OLG Hamburg folgt abschließend nicht der Argumentation des AN und hat das Urteil entsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen. Zwar sei zunächst durch Fachgutachten festgestellt worden, dass der kf-Wert sowohl falsch als auch dafür ursächlich sei, dass AN die Grundwasserabsenkungen nicht habe durchführen können. Jedoch stellte sich heraus, dass AN bereits vorher durch eine weitere Partei einen anderen kf-Wert erhalten hatte, welcher signifikant höher war. AN behauptet, dass die Abweichungen des kf-Wertes aufgrund unterschiedlicher Probentiefe entstanden seien. Jedoch stellte das OLG fest, dass die Wasserdurchlässigkeit eine feststehende Größe sei, die sich nicht durch die Zusammensetzung oder die Tiefe des zu prüfenden Bodens ändere. AN hätte hier nicht auf die Richtigkeit des neuen, niedrigeren kf-Wertes vertrauen dürfen, sondern sei verpflichtet gewesen AG auf die Abweichungen hinzuweisen, um somit einen richtigen Wert als Grundlage der Berechnungen zu erhalten. Zwar seien grundsätzlich die Prüf- und Hinweispflichten des Unternehmers in Bezug auf Erkenntnisse von Sonderfachleuten eingeschränkt, jedoch gelte dies nicht bei offenkundigen Abweichungen oder Mängeln.

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Überwacht der Überwacher den Überwacher?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Der Überwacher (Architekt) hat im Rahmen seiner Koordinierungspflicht zu prüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt.

OLG Hamm, Beschl. Vom 16. März 2021 – Az.: 24 U 101/20 

 

Leitsätze:
1. Eine Überwachungsbedürftigkeit von Ausführungsleistungen kann anzunehmen sein, wenn gesundheitliche Aspekte (z.B. gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) vorliegen (könnten). Dies  kann gelten beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen, wenn gleich es sich dort um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln mag.
2. In der Leistungsphase 8 ist der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht angehalten zu prüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt.

 

Sachverhalt:
Die Architekten (A) waren (u.a.) mit der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) beauftragt worden. Der Bauherr (B) macht Schadensersatzansprüche u.a. wegen Überwachungsfehlern geltend. Hintergrund sind Reparaturkosten an erdverlegten Lüftungsrohren. In einem Kellerraum befindet sich eine De-/Entlüftungsanlage für den Wintergarten. Aus diesem Kellerraum gehen zwei Ansaugrohre durch das Erdreich für eine Strecke von etwa 15 m, bevor diese Rohre am Ende des Gebäudes wieder nach oben geführt werden. Die angesaugte Luft gelangt über die Rohre in den Technikraum des Kellers, von dort aus wird sie zur Belüftung des Wintergartens weitergeleitet. Mit der Überwachung war ein Fachplaner TGA beauftragt worden. Der Sachverständige stellt Ausführungsfehler fest, da sich im erdverlegten Teil verschobene Verbindungen und Dichtringe sowie Abplatzungen des Rohrmaterials befinden. A argumentiert, dass die Planung der Lüftungsanlage sowie die anschließende Bauüberwachung dem Fachplaner TGA oblegen habe. A sei nicht verantwortlich für einen Überwachungsfehler des Fachplaners TGA, zumal – vom Sachverständigen bestätigt – es sich bei der Verlegung von KG-Rohren um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handele.

 

Entscheidung:
Das OLG Hamm folgt nicht der Argumentation des A. Es möge sein, dass es sich beim Ineinandersetzen der Rohre im Muffenverbindungen um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handele. Die fehlerhafte Verlegung und Verbindung der Rohre könnten jedoch zu gesundheitsgefährdenden Verschmutzungen führen. Dem Architekten obliege die Koordinierungspflicht aller am Bau beteiligten Fachingenieure. Dazu gehöre im Rahmen der Leistungsphase 8, die an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren und die Bauleistung unter Mitwirkung anderer an der Planung und Bauobjektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängel abzunehmen. A hätte im Rahmen der Koordinierungspflicht prüfen müssen, ob der Fachplaner TGA seinen Pflichten tatsächlich nachgekommen ist. A habe dafür sorgen müssen, dass der Fachplaner TGA den Rohbauer bei der Erstellung der Be-/ Entlüftungsrohre überwacht und dessen Leistungen in technischer Hinsicht überprüft. Insbesondere bei Leistungen, die durch den nachfolgenden Bauablauf verdeckt würden, sei es notwendig, rechtzeitig die Leistungen zu prüfen.

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Welche Aufgaben hat der Architekt bei Abdichtungsarbeiten?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Der bauüberwachende Architekt hat auch die Verschweißung der Abdichtungsbahnen zu überwachen. Bei Ausführungsmängeln bei Abdichtungsarbeiten verletzt der Architekt seine Bauüberwachungspflicht.

 

OLG München, Beschluss vom 20.01.2021 – 20 U 2534/20

 

Leitsätze:
1. Abdichtungsarbeiten sind insgesamt besonders gefahrgeneigte Arbeiten, weshalb der bauüberwachende Architekt auch die Verschweißung der Abdichtungsbahnen zu überwachen hat.
2. Kommt es bei Abdichtungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat.

 

Sachverhalt:
Der Kläger (Auftraggeber) begehrt Schadensersatz wegen Baumängeln an seinem Gebäude. Gegenüber dem Beklagten zu 1) (Auftragnehmer = Architekt) werden Planungs- und Überwachungsfehler geltend gemacht, gegen den Beklagten zu 2) Mängel bei der Herstellung des Gewerks.
Es liegen Mängel im Bereich der Abdichtung vor, die Feuchtigkeitsschäden verursachen.

 

Entscheidung:
Das OLG München stimmt der vorinstanzlichen Entscheidung zu, indem es die Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Beklagten zu 1)  bei den Abdichtungsarbeiten bejaht.

Bei Abdichtungsarbeiten handele es sich insgesamt um gefahrträchtige Arbeiten, die für den Erfolg des Gesamtbauwerks entscheidend seien. Es sei vom Architekten zu erwarten, dass er die Abdichtungsarbeiten wie das Verschweißen kontrolliert.
Daran ändere auch die Feststellung des Sachverständigen nichts, dass das Ausführen von Schweißnähten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstelle.

Auch eine augenscheinlich nicht erkennbare Undichtigkeit an einzelnen Schweißnähten spricht nicht gegen die Annahme einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht auf der Grundlage des Beweises des ersten Anscheins.

Von einem Architekten sei eine Kontrolle von gefahrträchtigen Abdichtungsarbeiten nach Abschluss und vor Verschließung zu erwarten.

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht müssen bei typischen Gefahrenquellen, Gewerke, die nur kurzzeitig kontrollierbar sind und bei kritischen Bauabschnitten, die für den Gesamterfolg entscheidend sind, Mängel am Bauwerk verhindert bzw. rechtzeitig behoben werden.

 

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Wann ist Vorteilsausgleich bei Mängelbeseitigung ausgeschlossen?

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Ein Vorteilsaugleich scheidet aus, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer beruhen.

Wann ist Vorteilsausgleich bei Mängelbeseitigung ausgeschlossen?

 

OLG München, Beschluss vom 01. September 2020 – 28 U 1686/20

 

Leitsatz:

  1. Ein Vorteilsausgleich scheidet aus, wenn die Vorteile ausschließlich beruhen auf einer Verzögerung durch die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, sich in der Folge der Auftraggeber über lange Zeiträume mit dem fehlerhaften Werk begnügen musste.

 

  1. Der Auftragnehmer darf nicht belohnt werden, indem er Sorge dafür trägt, dass das Vertragssoll erst im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird.

 

Sachverhalt:

Der Beklagte (Auftragnehmer) errichtet eine Wohnanlage, im Zeitpunkt der Errichtung gilt die EnEV 2002. Die Klägerin (Auftraggeberin) rügt Mängel des Daches, begehrt Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 150.000,00 €. In diesem Betrag sind ca. 20.000,00 € enthalten, die heute deshalb erforderlich sind, weil für die Ausbildung des Daches gemäß der EnEV 2014 zusätzliche Leistungen erforderlich sind. Im Prozess wird argumentiert, diese Mehrkosten von 20.000,00 € seien nicht zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bauverträge die EnEV 2014 noch nicht gegolten habe. Folgerichtig begehre die Klägerin etwas, was nie beauftragt worden sei, ihr Vorteile schaffe, die sie nicht bezahlen wolle.

 

Entscheidung:

Nach der Rechtsauffassung des OLG München greift dieser Einwand nicht. Die Klägerin (Auftraggeberin) muss sich keinen Abzug der Mehrkosten, die sich aus der Ausführung auf Grund der aktuellen Vorgaben der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2002 ergeben, von ihrem Kostenvorschuss vornehmen lassen. Eine Anrechnung scheide aus, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen. Der ausführende Unternehmer dürfe keine Besserstellung dadurch erfahren, dass der Vertragszweck auf Grund der Verweigerung des Unternehmers erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht werde. Grund des Erfordernisses der Sanierung gemäß den Anforderungen der EnEV 2014 ist allein der Umstand, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Gewerk hergestellt und zudem nicht diesen Fehler umgehend beseitigt habe. Damit fällt die Verteuerung der Sanierung in die Risikosphäre der Beklagten als Auftragnehmerin.

 

Anmerkung:

Die vorgenannte Entscheidung des OLG München berücksichtigt, dass ein Gewerk im Zeitpunkt der Abnahme fehlerfrei zu sein hat. Bei dem Erfordernis der Beseitigung von verbleibenden Mängeln ist jedoch für die Frage der Mängelbeseitigung die zum Zeitpunkt der Vornahme der Arbeiten geltenden allgemeinen Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Kommt es sodann zu Mehrkosten auf Grund gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen, so handelt es sich nicht um Sowiesokosten.

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Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

BGH, Urteil vom 12. März 2020 – Aktenzeichen: IX ZR 125/17

 

Leitsatz

Maßstab der Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Der Insolvenzverwalter haftet, wenn der Ermessensspielraum überschritten ist, wenn die Maßnahme ex ante betrachtet mit den damit verbundenen Risiken nicht mehr vertretbar ist.

 

Sachverhalt

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Klägerin ist die Sonderinsolvenzverwalterin, eingesetzt zum Zweck der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten.

 

Der beklagte Insolvenzverwalter wurde von der Gläubigerversammlung mit der Fortführung der Geschäfte der Schuldnerin beauftragt. Im Rahmen dieser Fortführung erbrachte der Beklagte zahlreiche Zahlungen. Die Klägerin wirft dem Beklagten eine Verkürzung der Masse vor, geht von einem Schaden von knapp 900.000,00 € aus.

 

Entscheidung

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht das Urteil teilweise abgeändert, den Beklagten zur Zahlung von etwas mehr als 100.000,00 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen.

 

Die Klägerin macht in der Revisionsinstanz weitere Ersatzansprüche geltend, die es u.a. im Zusammenhang mit der Vergütung von Coaching-Leistungen und der Zahlung von Dienstleistungen an Dritte. Die Klägerin erstrebt insoweit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer ca. 700.000,00 €. Der BGH geht davon aus, dass das OLG rechtsfehlerhaft eine Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit den Zahlungen des Dienstleisters verneint habe. Das OLG habe zu großzügige Maßstäbe an den Spielraum eines Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Maßnahmen im Rahmen der Unternehmensfortführung angelegt. Die Haftung des Insolvenzverwalters ergebe sich bei unternehmerischen Entscheidungen aus § 60 InsO. Im Rahmen einer Unternehmensfortführung habe der Insolvenzverwalter seine Entscheidungen daran auszurichten, ob die zu erwartenden mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile für die Masse angesichts der Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken aus der Sicht ex ante betrachtet als für die Masse wirtschaftlich im Ergebnis als eine sinnvolle Maßnahme erscheinen lasse. Abzustellen sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei dem Insolvenzverwalter durchaus ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen sei. Er sei allerdings überschritten, wenn die Maßnahme ex ante betrachtet angesichts der Kosten und Risiken nicht mehr vertretbar sei im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren. Der Spielraum bestimme sich gerade nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, sondern nur nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Insolvenzzweckwidrig sind solche Handlungen, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen. Der BGH stellt klar, dass durchaus in Betracht kommt, im Rahmen erforderlicher Maßnahmen einen geeigneten Dienstleister mit der Unternehmensberatung und –begleitung zu beauftragen. Um dies allerdings zu beurteilen, bedürfe es auch einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, von dem das OLG abgesehen habe. Im konkreten Fall hat das OLG nicht geprüft, ob die Beschäftigung des Dienstleisters mit wöchentlich 5 Beratertagen für insgesamt 9 Monate ex ante betrachtet nicht mehr vertretbar war. Im Ergebnis hat der BGH aus diesem Grund das Urteil des OLG aufgehoben und zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

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