WEG-Recht: Ersatzanspruch gegen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) bei fehlendem Fluchtweg?

BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 18/25

Sachverhalt

Die Parteien streiten um einen Ersatzanspruch für einen Pachtausfallschaden. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), deren Grundstück lediglich zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Die Wohneinheit der Klägerin besteht aus zwei Wohnflächen im Obergeschoss und Dachgeschoss. Die Klägerin verpachtete das Dachgeschoss an eine GmbH, die dieses wiederum an eine GmbH & Co. KG vermietete. Für das Dachgeschoss fehlte es jedoch an einem zweiten Rettungsweg, woraufhin die Nutzung der Dachgeschossfläche behördlich untersagt wurde. Infolge der Kündigung des Pächters verlangt die Klägerin von der GdWE den Pachtausfallschaden. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Der BGH gelangt jedoch zu einem anderen Ergebnis!

Zum Begriff des Wohnens:

Um einen Miet- oder Pachtausfallschaden wirksam geltend machen zu können, werde vorausgesetzt, dass die entgangene Nutzung den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entspreche. Auf Ersatz eines entgangenen Gewinns bestehe gem. § 252 BGB kein Anspruch, wenn dieser durch eine rechtswidrige Nutzung erzielt werden solle. Der Begriff des Wohnens sei weit zu verstehen. Es komme weder auf die steuerrechtliche Einordnung der Einkünfte des Vermieters noch darauf an, ob die Vermietung Teil der unternehmerischen Tätigkeit des Eigentümers sei. Entscheidend sei demnach, ob die pachtvertraglichen Bindungen auf eine zulässige Wohnnutzung des Endnutzers abzielen. Eine Wohnnutzung könne nicht lediglich deshalb verneint werden, da das Dachgeschoss an eine juristische Person verpachtet wurde, auch wenn diese die Wohnung nicht selbst bewohnen könne. Ohnehin sei der zweite Rettungsweg erforderlich, da die Einheit der Klägerin Aufenthaltsräume enthalte.

Zum Ersatzanspruch:

Zwischen der GdWE und den Wohnungseigentümern bestehe aus der Verbandszugehörigkeit ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich wechselseitige Treue und Schutzpflichten im Sinne von § 241 Abs 2 BGB ergeben. Daraus folge die Pflicht der GdWE, die ihr obliegende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Wohnungseigentümer durchzuführen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung weise damit eine Doppelnatur auf und begründet sowohl Leistungs- als auch Schutzpflichten, die im Falle der Verletzung einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 begründen. Dabei hafte die GdWE jedoch nicht im Sinne einer Erfolgs- oder Garantiehaftung für jeden Mangel des Gemeinschaftseigentums sofort, sondern vielmehr erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und durchgeführt worden wäre. Es mache dabei keinen Unterschied, ob das Fehlverhalten auf der Ebene der Willensbildung, der Vorbereitung oder der Ausführung stattgefunden habe. Sofern die Pflichtverletzung durch eine unterlassene Maßnahme begründe, setze dies voraus, dass die GdWE Kenntnis vom Handlungsbedarf hatte oder hätte haben müssen. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die GdWE die gebotenen Maßnahmen zu beschließen und innerhalb angemessener Zeit durchzusetzen. Eine notwendige Maßnahme, um die zweckentsprechende Wohnnutzung zu ermöglichen, dürfe nicht zurückgestellt werden, sodass die GdWE im vorliegenden Fall nach Kenntnisnahme zwingend zum Handeln verpflichtet gewesen sei.

Ein mögliches Mitverschulden könne vorliegen, wenn der Wohnungseigentümer es versäume, die entsprechende Beschlussfassung zu beantragen, allerdings nur in dem Fall, dass dieser die Beschlussfassung tatsächlich hätte beeinflussen können.

Praxishinweis

Der BGH bestätigt die weitreichenden Pflichten der GdWE, macht jedoch keine Angaben zur Zeitspanne zwischen der Kenntnisnahme und der Beschlussfassung, sodass dies vom Einzelfall abhängig ist. Zudem könnte es zu Beweisschwierigkeiten kommen, ab wann die Kenntnis der GdWE angenommen werden kann. Ab diesem Zeitpunkt ist die GdWE jedoch dazu gehalten, zeitnah Maßnahmen einzuleiten, um einer Schadensersatzpflicht zu entgehen.




Zu zweit auf einem E-Scooter – wer haftet bei einem Unfall?

Amtsgericht München, Urteil vom 16.03.2026 – 331 C 25435/24

 

Sachverhalt

Der Fahrer eines Taxis stieß bei einem Abbiegevorgang mit einem E-Scooter zusammen. Auf diesem befanden sich zwei Personen, die aus entgegengesetzter Fahrtrichtung kamen. Der Fahrer des E-Scooters wies zudem eine Alkoholisierung von 0,34 mg/l auf. An dem Taxi entstand ein Sachschaden, woraufhin das Taxiunternehmen gegen den Fahrer des E-Scooters sowie dessen Haftpflichtversicherung Klage erhob.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 11 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), 10  StVO, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Das Fahrverhalten des E-Scooter-Fahrers sei grob verkehrswidrig und schuldhaft. Ihn treffe ein ganz überwiegendes Verschulden, sodass hinter diesem die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktrete.

Das Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung stelle einen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i.V.m. § 10 eKFV dar. Damit müsse der Taxifahrer bei seinem Abbiegevorgang nicht rechnen. Das Fahren mit einer weiteren Person stelle zudem einen Verstoß gegen § 8 eKFV dar, da eine Personenbeförderung verboten sei. Durch die veränderten Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse seien die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich erhöht. Schließlich steigere die Alkoholisierung die Sorgfaltspflichten, auch wenn keine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden könne. Diese Gesamtschau rechtfertige das vollständige Zurücktreten der Betriebsgefahr.

 

Eine Gefährungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG scheide gem. § 8 Nr. 1 StVG aus, da es sich bei einem E-Scooter um ein Elektrokleinstfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h handle.

 

Praxishinweis

E-Scooter sind mittlerweile ein fester Bestandteil des Straßenverkehrs und regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Häufig befinden sich mehrere Personen auf einem Gefährt. Wie dieser Fall zeigt, birgt dies nicht nur Risiken für die Gesundheit, sondern kann auch zu einer alleinigen Haftung im Falle eines Unfalls führen.




Anhänger beschädigt Zugfahrzeug – der Verwirklichung der Betriebsgefahr steht dies nicht im Wege

BGH, Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25

Leitsatz

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 S. 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem Haftungsrecht und Deliktsrecht.

Gilt dies auch, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat? Ja, sagt der BGH.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkws und nimmt den Haftpflichtversicherer des Anhängers in Anspruch. Während des Entladevorgangs geriet der Anhänger ins Wanken, woraufhin sich die Deichsel löste und nach oben schnellte. Infolgedessen kam es zu einer Beschädigung des Hecks und der Heckscheibe des PKWs der Klägerin. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidung

Jedoch ohne Erfolg!

Durch die Verbindung eines Kraftfahrzeugs als Zugfahrzeug mit einem Anhänger entstehe eine Betriebseinheit. Für selbst erlittene Schäden der Gespannfahrzeughalter gelte gemäß § 19 Abs. 4 S. 5 StVG die Ersatzverpflichtung nach den allgemeinen Vorschriften, also dem allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Im Grundsatz gelte dies zwar nicht, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht (mehr) mit dem Zugfahrzeug zu einem Gespann verbunden ist. 19 Abs. 4 S. 5 StVG sei jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers auch anzuwenden, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor vom Anhänger gelöst hat. Andernfalls käme es bei einem dynamischen Unfallgeschehen für die Haftung der Gespannfahrzeughalter zueinander auf die dem Beweis kaum zugängliche Frage an, ob die Schäden unmittelbar vor oder nach der Loslösung des Anhängers vom Zugfahrzeug eingetreten sind. Der BGH schließt sich damit der Ansicht des Berufungsgerichts an, dass die Trennung zwar auch durch unbewusstes menschliches Verhalten erfolgen könne, jedoch ein Mindestmaß an zeitlichem und räumlichem Abstand voraussetze.

Im Hochschnellen der Deichsel des Anhängers habe sich schließlich die Betriebsgefahr des Gespanns verwirklicht.

Praxishinweis

Ob ein Anhänger im Moment des Schadenseintritts noch mit dem Zugfahrzeug verbunden war oder sich bereits gelöst hatte, entscheidet nicht unbedingt über die Haftung. Der BGH stellt vielmehr auf den Gesamtzusammenhang des Unfallgeschehens ab. Eine Gefährdungshaftung scheidet jedoch bei Eigenschäden der Gespannpartner aus.




Steckengebliebener Bau: Wer ist zur Errichtung verpflichtet?

BGH, Urteil vom 27.02.2026 – V ZR 219/24

Während der Errichtungsphase kann der Bau – etwa aus Insolvenz des Bauträgers – steckenbleiben. Häufig streiten die Parteien im Anschluss über die Frage, wer zur weiteren Errichtung bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens verpflichtet ist.

Sachverhalt

Die Kläger erhoben als Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Beschlussersetzungsklage. Bereits 2019 wurde die Beklagte zur Herstellung des Gemeinschaftseigentums hinsichtlich der erstmaligen plangerechten Herstellung der Sondereigentumseinheiten verpflichtet. Im Rahmen der Eigentümerversammlung beantragten sie unter anderem zu beschließen, dass zur Erstherstellung der Dachgeschosseinheit auch die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizköpern und entsprechenden Zuleitungen gehöre. Dies fand jedoch keine Mehrheit, sodass sie die gerichtliche Ersetzung des Beschlusses begehrten. Das Berufungsgericht hielt die Beschlussersetzungsklage für unbegründet, wogegen sich die Kläger mit der Revision zum BGH wendeten.

Entscheidung

Damit hatten sie Erfolg! Der BGH entschied, den begehrten Beschluss zu ersetzen.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die Kläger die Erstherstellung bzw. Fertigstellung von Sondereigentum geltend machten. Dies war im Gegensatz zur Herstellung von Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil vom 20.12.2024 – V ZR 243/23) oder Sondereigentum, das der Abgrenzung von Bereichen des Gemeinschaftseigentums dient (BGH, Urteil vom 20.11.2015 – V ZR 284/14) bislang nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung und wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich bewertet.

Grundsätzlich sei das Sondereigentum Sache des jeweiligen Wohnungseigentümers. Der BGH entschied nun, dass jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich die erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums nach Maßgabe der Teilungserklärung verlangen könne. Bei einem steckengebliebenen Bau habe er im räumlichen Bereich seiner Sondereigentumseinheit ohne Rücksicht auf die dingliche Zuordnung einen Anspruch auf die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern. Eine sachenrechtliche Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum werde in diesem Fall aus Gründen des Interessenausgleichs und der Praktikabilität abgelehnt. Der Einbau einer Toilette oder Badewanne sei weiterhin die Aufgabe des jeweiligen Wohnungseigentümers, auch wenn dies bauordnungsrechtlich vorgeschrieben sei (BGH, Urteil vom 09.12.2016 – V ZR 84/16).

Ausgeschlossen sei ein derartiger Anspruch gegen die GdWE, wenn gleichgerichtete vertragliche Ansprüche gegen den Bauträger oder einen Insolvenzverwalter erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden können.

Praxishinweis

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen sich nicht davor fürchten, von nun an finanziell mittelbar an der Errichtung einer fremden Wohnung beteiligt zu werden. Die Kostenlast trägt das Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das die Errichtung begehrt.

Vor dem Hintergrund, dass Bauträger viele Arbeiten nicht mehr selbst durchführen, könnte das Urteil in Zukunft von großer Relevanz für die Praxis sein, denn regelmäßig ist die Errichtung des Bauwerks bei Insolvenz des Bauträgers noch nicht abgeschlossen und die Verpflichtung zur Fertigstellung zwischen den Parteien streitig. In diesen Fällen dürfte der BGH mit seiner Entscheidung Licht ins Dunkle gebracht haben.




Porsche als letzte Rettung: Keine Haftung des Paketzustellers bei Hundeangriff

AG München, Urteil vom 12.02.2026 – 223 C 6838/25

Sachverhalt

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch infolge der Neulackierung eines PKWs. Der Kläger bestellte ein Paket, woraufhin der Paketzusteller verabredungsgemäß klingelte, nachdem ein vorheriger Zustellungsversuch gescheitert war. Anstatt des Klägers liefen jedoch dessen Hunde – zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund – bellend auf den Paketzusteller zu. Um sich zu schützen, sprang dieser auf den neben dem Haus geparkten Porsche des Klägers und soll damit einen Schaden verursacht haben. Sowohl der Paketzusteller als auch dessen Arbeitgeber lehnten die Regulierung ab, woraufhin der Kläger Klage erhob.

Entscheidung

Jedoch ohne Erfolg! Das Amtsgericht München wies die Klage ab.

Zunächst zweifelte das Gericht in der Beweisaufnahme daran, dass die auf den Bildern gezeigten Schäden von dem Vorfall stammen. Diese wurden erst Monate nach dem Vorfall gefertigt und zeigen auch weitere Schäden an der Motorhaube.

Eine Haftung des Paketzustellers sei jedoch ohnehin wegen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen.

Das Verschulden des Beklagten trete vollständig hinter der Tierhalterhaftung des Klägers gemäß § 833 BGB zurück. Nach Überzeugung des Gerichts sei das Verhalten der Hunde ursächlich für den Sprung des Beklagten gewesen. Auch die Entfernung der Hunde zum Beklagten von 3-4 Metern reiche nicht aus, um die Tierhalterhaftung zu unterbrechen. Es müsse keine tatsächliche Gefahr bestanden haben; vielmehr genüge ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden. Das Bellen und Zulaufen stelle eine typische Tiergefahr dar, die beim Beklagten einen Fluchtreflex auslöste. Demnach sei die Flucht nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar gewesen, um eine Barriere zu den Hunden aufzubauen.

Auch der Umstand, dass sich der Beklagte bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr ausgesetzt habe, schließe die Haftung des § 833 BGB nicht aus. Anders zu bewerten sei dies lediglich, wenn der Beklagte bewusst ungewöhnliche Risiken eingegangen wäre.

Der Kläger wusste, dass der Beklagte einen zweiten Zustellversuch unternehmen würde. Daher sei es ihm zumutbar gewesen, das gemeinsame Zulaufen des Rudels auf den Paketzusteller zu verhindern.

Der Porsche fand in diesem Fall damit eine ungewöhnliche Verwendung.




Zwei gegen eins – auch unter Hunden unfair!

AG München, Urteil vom 20.11.2025 – 223 C 5188/25

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Die Klägerin spazierte mit ihrem Hund, einem Beauceron, ohne Leine in einem Park. Dort traf sie auf die Beklagte, die ihrerseits mit zwei Hunden (Rhodesian Ridgebacks) angeleint spazierte. Weshalb die Beklagte die Leine losließ, konnte gerichtlich ebenso wenig geklärt werden, wie, von welchem Hund die Aggression ausging. Es kam zu einer Auseinandersetzung der Hunde, in die die Klägerin eingriff, um die Hunde zu trennen. Die Klägerin erlitt dabei eine Verletzung am Knie und an einem Finger und musste zudem einen Urlaub stornieren. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld sowie Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten, soweit sie nach Stornierung des Urlaubs nicht zurückgezahlt wurden.

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage zu 2/3 statt. Das Gericht führt aus, dass § 833 BGB eine Gefährdungshaftung begründe, die bereits dann eingreife, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres habe bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang bestehe (BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04). Die Beklagte hafte deshalb als Tierhalterin unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt wurde (OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris).

Eine typische Tiergefahr äußere sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15). Eine solche Tiergefahr habe sich im vorliegenden Fall verwirklicht. Zwischen den Hunden fand eine Rangelei statt, in der diese ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. In der Bissverletzung habe sich die von den beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht (ebenda).

Es komme nicht darauf an, welcher Hund mit der Rauferei begonnen habe. Bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize können eine für einen Schaden mitursächliche Gefahr darstellen (ebenda).

Die Klägerin müsse sich jedoch gleichwohl eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Sie habe sich nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lassen, sondern mit ihrer Hand unvorsichtig in die Rangelei der Hunde eingegriffen. Zudem müsse sie sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes gemäß §§ 254, 833 BGB zurechnen lassen.

Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde sei zwischen den Parteien streitig und lasse sich gerichtlich nicht klären. Keine der Parteien mache einen unglaubwürdigen Eindruck. Vielmehr seien beide Darstellungen glaubhaft und nachvollziehbar. Gewöhnlicherweise wird in einem derartigen Fall der Mitverschuldensanteil auf jeweils 50% festgesetzt – hier jedoch nicht. Das Gericht stellte auf die Überzahl der Hunde auf der Seite der Beklagten ab. Durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden bestehe eine gesteigerte Rudeldynamik, sodass der Verursachungsbeitrag der Beklagten durch das Gericht mit 2/3 und der Klägerin lediglich mit 1/3 bewertet wurde. Die Gefahr des Hundes der Klägerin sei nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine geführt wurde, denn im Zeitpunkt der Rangelei waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, sodass sich dieselben Gefahren gegenüberstanden.

Praxishinweis

Das Urteil stellt anschaulich die Grundsätze der Gefährdungshaftung dar und beweist mit welch simplen Überlegungen Quoten hinsichtlich des Mitverschuldens gebildet werden können. Dass es die Klägerin war, die versuchte zu intervenieren, scheint bei der Quotelung keine maßgebliche Rolle gespielt zu haben. Vielmehr wurde lediglich die Anzahl der Hunde gegeneinander abgewogen. Verschiedene Gerichte haben dies in der Vergangenheit bei der Quotelung berücksichtigt. Das OLG Celle (Urteil vom 01.11.2000) nahm ein überwiegendes Eigenverschulden durch menschliches Eingreifen an. Das OLG München (Urteil vom 12.12.2018) berücksichtigte das menschliche Eingreifen ebenso im Rahmen des Mitverschuldens. Von welchem Tier die Aggression ausging, wurde vom OLG Hamm (Urteil vom 17.10.2011 – 6 U 72/11) berücksichtigt.

 




Nutzung von KI: Vollständige Kürzung der Vergütung eines Gutachters bei übermäßiger Verwendung

LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16

Leitsatz

Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf EUR 0,0 festgesetzt werden.

Sachverhalt

Der Sachverständige Prof. Dr. A wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.07.2025 beauftragt, die Fragen des Beweisbeschlusses, soweit sie sein Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betreffen, zu beantworten. Dabei sollte insbesondere das Gutachten des Dipl.-Ing. B berücksichtigt werden. Sodann wurde bereits am 10.08.2025 ein mit „Sachverständigengutachten“ überschriebenes Dokument übersandt, das den Prof. Dr. A als „Ersteller“ und Dr. Dr. med. dent. C als „Sachbearbeiter“ auswies. Für das Gutachten wurden EUR 2374,50 in Rechnung gestellt.

Entscheidung

Das LG Darmstadt beschloss, die Vergütung des Sachverständigen auf EUR 0,0 gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG zu kürzen.

Die Vergütung für das Gutachten sei bereits auf EUR 0,0 festzusetzen, weil Prof. Dr. A nicht einmal auf Rückfrage des Gerichts klarstellte, dass er das Gutachten selbst erstellt habe. Er habe zudem entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet habe. Gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG sei die Vergütung schon deswegen auf EUR 0,0 festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden könne, wenn nicht feststehe, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stamme.

Zudem sei die Vergütung wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens auf EUR 0,0 gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG festzusetzen, weil nicht einmal eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden habe und ein Unfallgeschehen herangezogen worden sei, dass sich so nicht nach der Darstellung der Klägerin ereignet habe, sich jedenfalls aber nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B ergebe.

Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Bestandteilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen sei. Dafür spreche bereits der gesamte Stil der Abfassung. Es ergebe keinen Sinn, dass der Sachverständige sich selbst mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses benenne. Auch die dreifache Wiederholung des „Schreibens des Landgerichts Darmstadt vom 10.07.2025“ sei untypisch für einen menschlich angefertigten Text und spreche für eine Anfertigung durch KI. Der Text bestehe fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit den selben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster sei. Man erkenne eine KI-typische Wiederholung, dass der Auftrag des Prompts richtig erfolgt sei. Auch ein Nachschärfen des Prompts sei erkennbar. Das Ergebnis werde durch einen Formatierungsfehler untermauert. Es zeigen sich erneut einige Wiederholungen, die sich aber auch durch Copy-Paste erklären lassen und leichte Abwandlungen aufweisen. An anderer Stelle sei ein vollständig anderer Schreibstil erkennbar, der typisch menschliche Unterschiede bei der Schreibung mancher Worte verdeutliche. Dies verstärke einerseits das Ergebnis, dass der quantitative Großteil des Gutachtens KI-gefertigt sei und zeige andererseits, dass ein Teil der Ausführungen lediglich auf der Grundlage der KI-Zusammenfassung erfolgten, mit den erwartbaren Ungenauigkeiten, die das Gutachten insgesamt unbrauchbar machen.

Die Heranziehung der KI führe auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der „KI-Arbeit“ bestehen, sei das Gutachten insgesamt nicht verwertbar.

Praxishinweis

Der Beschluss behandelt lediglich die Texterstellung durch die Nutzung von KI. Spannend bleibt abzuwarten, ob sich der Beschluss auch auf die Zusammensetzung oder Erstellung von Textbausteinen durch KI übertragen lässt. Zudem bleibt offen, ob die Nutzung von KI in eingeschränktem Rahmen ohne Kürzung der Vergütung zulässig wäre. Interessant ist schließlich, auf welche Merkmale das Gericht abstellt, um die Verwendung von KI zu erkennen. Einer umfassenden Verwendung von KI bei der Gutachtenerstellung schiebt das LG Darmstadt jedoch einen Riegel vor.

 

(Wiss. Mitarbeiter M. iur. Nils Bollenberg)




Darf ein Gericht blind auf bestellte Sachverständigengutachten vertrauen? Nein, sagt der BGH.

Einleitung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Richter die Gutachten eines medizinischen Sachverständigen kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen hat. Unzureichende, unvollständige und zum Teil in sich widersprüchliche Ausführungen eines gerichtlichen Sachverständigen stellen keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts dar.

Leitsatz

Das Gericht verletzt den Anspruch des auf Räumung verklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es das Vorliegen der geltend gemachten unzumutbaren Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 S. 1 BGB auf der Grundlage unvollständiger, unzureichender und in sich widersprüchlicher – teils für den Mieter günstiger – Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne die gebotene weitere Beweiserhebung und zudem unter Inanspruchnahme nicht gegebener eigener Sachkunde verneint.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das sie 2021 erwarben. Der Beklagte ist seit 1982 Mieter einer Dreizimmerwohnung in Berlin. Im November 2021 erklärten die Kläger die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte widersprach der Kündigung und wies darauf hin, dass ein Umzug zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führen würde, woraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben wurde. Unter Vorlage fachärztlicher Stellungnahmen hat der Kläger zudem behauptet, er sei gesundheitlich aufgrund eines erhöhten Herzinfarkt- und Schlaganfallrisikos stark beeinträchtigt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens stattgegeben. Die Berufung, mit der sich der Beklagte gegen die Ablehnung eines Härtefalls gewandt hat, wurde vom Landgericht nach dessen persönlicher Anhörung zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Landgericht habe den Anspruch des beklagten Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gericht habe für die Entscheidung ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Bewertung der psychischen Verfassung und den Auswirkungen eines Umzugs zugrunde gelegt, obwohl dieses unvollständig, unzureichend und zum Teil in sich widersprüchlich ist. Äußerungen eines medizinischen Sachverständigen müsse der Richter kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Vermöchte der Sachverständige Unklarheiten, Zweifel oder Widersprüche weder durch schriftliche Ergänzungen des Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung auszuräumen, müsse der Richter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen. Hinsichtlich der behaupteten Herzprobleme und den damit verbundenen Folgen für den Beklagten habe der Richter zudem ebenso ein weiteres Gutachten anfertigen lassen müssen. Vielmehr habe dieser Ausführungen getroffen, die medizinische Fachkunde erfordern. Dadurch, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Landgericht als Berufungsgericht bei Einholung eines weiteren Gutachtens zu der psychischen Erkrankung sowie einer erstmaligen Begutachtung der Herzerkrankung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg.

Anmerkung

Die Entscheidung geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Der BGH schiebt der bisweilen festzustellenden „Gutachtengläubigkeit‟ der Gerichte einen deutlichen Riegel vor. Gutachten sind sorgfältig zu lesen und kritisch zu hinterfragen. Widersprüchlichem ist nachzugehen.

 

(Wiss. Mitarbeiter M. iur. Nils Bollenberg)