Schulunfall: Haftungsprivilegien §§ 104 ff. SGB VII und Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 110 Abs. 1 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2026 – 5 W 11/26

 

Leitsätze

Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge bedeutet nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner auf dem Pausenhof einer Gesamtschule. Der damals 12-jährige Antragsgegner hatte dem ebenfalls 12-jährigen Antragsteller einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, der einen doppelten Kieferbruch zur Folge hatte. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwehrt. Es bestünden keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage, weil die Haftung des Antragsgegners gemäß § 106 i.V.m. §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidung

Das OLG Celle gab dem Antragsteller zunächst recht, dass er die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB schlüssig vorgetragen habe. Es bestehe aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass der Antragsteller selbst im Falle eines späteren Bestreitens den Nachweis werde führen können, dass der Antragsgegner ihn vorsätzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe.

Dem Anspruch stehe jedoch jedenfalls im Hinblick auf die schwere Verletzungsfolge der Ausschlussgrund des Zusammenhangs der Verletzungshandlung mit dem Schulbesuch beider Parteien (§ 106 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8b i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII) entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsatzbegriff i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB VII weiter als bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB. Danach muss sich der – zumindest bedingte – Vorsatz nicht lediglich auf die Tathandlung und die primäre Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit als geschütztes Rechtsgut beziehen, sondern gerade auch auf die ernsthaften Verletzungsfolgen, auch wenn die Schädigungsfolgen im Einzelnen nicht erfasst werden müssen. Den Zweck dieser weiteren Ausdehnung der Haftungsbefreiung habe der BGH wiederholt damit begründet, dass die Schulunfallversicherung nicht nur den verletzten Schüler schützen, sondern darüber hinaus auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen soll, um ihn vor u.U. über lange Zeiträume hinaus belastenden Ersatzansprüchen zu bewahren und letztlich dem „Schulfrieden”, d.h. dem ungestörten Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu dienen (vgl. schon BGH, Urteil vom 12.10.1976 – VI ZR 271/75).

Allein aus dem Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB lasse sich daher noch kein Rückschluss auf die innere Willensrichtung und Erkenntnismöglichkeit des Antragsgegners treffen. Auch der äußere Geschehensablauf der Auseinandersetzung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Geschehens erst 12 Jahre alt war und dementsprechend nur über seinem Alter entsprechende, eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten über mögliche Auswirkungen eines solchen Faustschlags verfügte, nicht geeignet, einen sicheren Rückschluss zumindest auf einen Eventualvorsatz des Antragsgegners zu erlauben.

 

Anmerkung

Verneint man den Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X stellt sich regelmäßig die Anschlussfrage, ob der SVT nicht zumindest nach § 110 Abs. 1 SGB VII vorgehen könne. Denn nach § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII braucht sich das Verschulden hier nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen. Nach Ansicht des BAG hat dies zur Folge, dass der versicherte Schüler, der vorsätzlich oder grob fahrlässig bezüglich der Verletzungshandlung, nicht aber vorsätzlich bezüglich des Verletzungserfolges gehandelt hat, im Verhältnis zum SVT/UVT dessen Aufwendungen ersetzen muss (BAG, 15.07.2008, Az.: 8 AZR 103/02). Da dies in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass bereits jedes bewusste Handeln einen Ersatzanspruch des SVT/UVT aus § 110 Abs. 1 SGB VII nach sich zöge, vertritt die zivilrechtliche Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung. Der Gesetzgeber habe mit § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht beabsichtigt, einen Aufwendungsersatzanspruch losgelöst von jedem haftungsrechtlichen Bezug an ein neutrales Verhalten anzuknüpfen. Ferner wäre die Nennung grober Fahrlässigkeit als neben dem Vorsatz zusätzliche Tatbestandsalternative überflüssig, wenn schon die Ausdehnung des Vorsatzbegriffs auf alle bewussten Handlungen zu einem Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII führen würde (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07; OLG Hamm, 07.09.2021, Az.: I-7 U 28/20). Entgegen dem Wortlaut des § 110 Abs.1 S. 3 SGB VII muss sich das Verschulden i.R.d. haftungsbegründenden Tatbestandes des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII auf den Eintritt jeder als Primärverletzung geltend gemachten Körper- oder Gesundheitsverletzung beziehen.

Somit verbleiben als Anwendungsfälle bei Schulunfällen bzw. in Fällen des §§ 106 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 SGB VII Doppelvorsatz und grobe Fahrlässigkeit, an deren Anforderungen bei Schülerunfällen strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07). Ein Regressverzicht im Sinne des § 110 Abs. 2 SGB VII ist in diesen Fällen – Doppelvorsatz – ggfls. nicht geboten, wenn die Schülerin derzeit einkommens- und mittellos ist und zumindest eine zeitnahe Einkommensperspektive besteht sowie keine Existenzgefährdung festzustellen ist (OLG Hamm, 07.09.2021, Az.: I-7 U 28/20: 17-jährige Schülerin als Schädiger).




OLG Schleswig zum (aktuellen) Familienprivileg in §§ 86 Abs. 3 VVG, 116 Abs. 6 SGB X

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Schleswig, Beschluss vom 16. März 2026, Az.: 7 U 91/25

 

Leitsätze

1. Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen.

2. Auf das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X können sich grundsätzlich nur Haushaltsangehörige berufen, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden sind (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Das gilt nicht, wenn der Geschädigte wegen einer bevorstehenden Auswanderung nach Amerika nur für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) in den Haushalt aufgenommen wurde. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um Ansprüche in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des damals 1 1/4 Jahre alten Enkelsohnes des Beklagten und eines Kleintransporters, der bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Regress für von ihr gegenüber dem Kind und den zuständigen Sozialleistungsträgern (SVT/SHT) regulierten Schadensersatzansprüche. Im August 2022 hatten die Tochter des Beklagten und ihr Ehemann (Kindeseltern) Eltern ihre Wohnung aufgegeben, weil die Familie nach Amerika auswandern wollte. Für einen Zeitraum von ca. 5 Monaten zog die Familie deshalb in das Haus des Beklagten ein und war dort gemeldet.

Am 17.08.2022 kam es zum Unfall als der Kleintransporter in Schrittgeschwindigkeit die Fußgängerzone befuhr, die werktags von 20:00 Uhr bis 10:30 Uhr für Liefer- und Ladeverkehr freigegeben war. Auf der Fahrerseite befand sich eine Eisdiele und linksseitig ein Spielplatz, dazwischen ein wenige Meter breiter Fußweg. Der Beklagte war mit seinen beiden Enkeln in der Eisdiele. Er saß dort mit Blick auf den Spielplatz, der nur wenige Meter entfernt lag. Der ältere Enkel war bereits bei der Sandkiste auf dem Spielplatz. Das verunfallte Kind lief plötzlich direkt vor das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug und wurde dort vorne links erfasst.

Nachdem die Klägerin diverse Schadensersatz- und Regressansprüche eintrittspflichtiger Sozialversicherungsträger ausgeglichen hat, nahm sie den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht aus § 833 BGB in Regress. Das Landgericht hat der Klage nach einer Quote von 45 % stattgegeben. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und wandte u.a. ein, er könne sich auf das Familienprivileg aus gem. §§ 86 VVG, 116 SGB X berufen.

 

Entscheidung

Das OLG Schleswig sieht den Beklagten im konkreten Fall nicht vom Schutzgedanken des § 116 Abs.6 SGB X erfasst: Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird über das schlichte Bestehen eines gemeinsamen Haushalts hinaus eine der Ehe vergleichbare Verfestigung der Lebensgemeinschaft gefordert (gegenseitiges Einstehen; im Bedarfsfalle finanzielle Unterstützung, etc.). Bei anderen Familienangehörigen muss zumindest eine länger dauernde häusliche Gemeinschaft begründet worden sein. Hier hatte der Beklagte als Großvater den Geschädigten und seine Familie unstreitig lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) im Hinblick auf die geplante Auswanderung der Familie nach Amerika in seinen Haushalt aufgenommen. Von einer verfestigten, länger andauernden häuslichen Gemeinschaft ist deshalb nicht auszugehen. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.

 

Anmerkung

Die Beschäftigung mit der Entscheidung lohnt nicht nur, weil es erst relativ wenige Urteile zum neuen § 116 Ans. 6 SGB X gibt oder klarstellt wird, dass damit keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen. Da nicht ohne Weiteres klar ist, warum es in der Konstellation des Regresses eines Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 86 Abs. 1 VVG zugunsten des Beklagten überhaupt auf die Wertung des Familienprivilegs ankommt, regt die Entscheidung an, sich genauer mit dem Angehörigen- bzw. Familienprivileg zu befassen.

Im Fall des OLG Schleswig hatten sich die SVT/SHT entschieden, den Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer anzustrengen. Dieser zahlte und begehrt nun teilweise Erstattung vom Beklagten als neben seinem VN haftenden Schuldner des Geschädigten. Gem. § 86 Abs. 1 VVG sind durch die Zahlungen etwaige Ausgleichsansprüche seines VN – Kfz-Halter, die ihm gegen einen Dritten – Beklagter – zustehen, auf die Klägerin übergegangen; VN und Beklagter haften dem Kind ggfls. als Gesamtschuldner. Im Urteil finden sich keine Ausführungen dazu, dass sich der Beklagte nicht auf § 86 Abs. 3 VVG und das dort geregelte Familienprivileg berufen kann. Die Vorschrift regelt nämlich nur den Fall, dass der VN des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Schadenseintritt mit dem Dritten zusammen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies war hier nicht der Fall. Auch § 116 Abs. 6 SGB X passt nicht unmittelbar, da er nur den Regress der SVT/SHT zum Gegenstand hat: Ein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Anders als noch in der Altfassung geht der Anspruch zwar auf den SVT/SHT über, kann aber gegenüber dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten lebenden Schädiger nicht geltend gemacht werden. Nach dem „neuen“ S. 3 der Vorschrift, kann der SVT/SHT jedoch einen Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Dies haben SVT/SHT hier getan.

Da es sich bei § 116 Abs. 6 SGB X um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens handelt, der nicht – etwa durch Abtretung – umgangen werden darf, könnte der Beklagte allerdings einwenden, wenn die SHT/SVT ihn wegen des Familienprivilegs aus § 116 Abs. 6 SGB X nicht in Anspruch nehmen durften, könne die damit verbundene Wertung nicht dadurch umgangen werden, dass er der Klägerin für deren aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X geschuldeten Ausgleich der Regressansprüche der SHT/SVT im Innenverhältnis haftet. Dann würde die Wertung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X umgangen und der Beklagte würde letztlich doch für den Regress des SVT/SHT haften.




Kein allgemeiner Verjährungsbeginn gem. §§ 110, 113 SGB VII durch bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

BGH, Urteil vom 02.06.2026, Az.: VI ZR 260/24

Leitsätze

Die Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 110, 111 SGB VII entstehen mit der ersten Aufwendung, die der jeweilige Sozialversicherungsträger erbringt. Der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls gilt für die Zwecke des Verjährungsrechts als bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Sozialversicherungsträger die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit).

 

Entscheidung

Das Berufungsgericht – OLG Schleswig – hatte in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2024 – 7 U 89/23 geurteilt, dass die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII kenntnisunabhängig auch für die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger laufe. Dies hätte zur Folge, dass bei bindender Entscheidung über die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers der Verjährungsbeginn für die zeitlich regelmäßig nachgeordneten SVT – z.B. die DRV – vor der Entstehung des dortigen Regressanspruchs liegen kann.

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand:

Der BGH entscheidet die Frage dahingehend, dass für den Verjährungsbeginn (auch) auf die Entstehung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist § 113 Satz 1 SGB VII dahingehend auszulegen, dass für den Sozialversicherungsträger die Verjährung seines Regressanspruchs erst mit dem Entstehen des (Regress-)Anspruchs zu laufen beginnt, d.h. sobald diesem erstmals erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind, soweit dieser Zeitpunkt nach der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers oder der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils liegt. Ein Verzicht auf das Erfordernis der Anspruchsentstehung, wie in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich genannt, folgt weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte oder einer teleologischen Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII liegen darin, dass die Verjährung für alle Sozialversicherungsträger erst zu dem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem das Vorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung als maßgebliche Voraussetzung ihrer Ersatzansprüche nach §§ 108, 112 SGB VII bindend festgestellt worden ist. Dies bedeutet aber nur, dass die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt beginnen soll, nicht aber, dass sie, auch wenn der Anspruch noch nicht einmal entstanden ist, ab diesem Zeitpunkt läuft. Der Umstand, dass es Verjährungsregelungen gebe, die den Verjährungseintritt unabhängig vom Entstehungszeitpunkt regeln, ändert daran nichts.

Im Gesetz findet sich keine Stütze dafür, dass es für den Rentenversicherungsträger betreffend die bindende Feststellung seiner eigenen Leistungspflicht auf den Unfallversicherungsträger ankomme. Die Anknüpfung an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers im Wortlaut der Regelung erfolgt vielmehr vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII. Eine Schlechterstellung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Unfallversicherungsträger, da dieser vom Arbeitsunfall häufig erst nach der Verjährung des Anspruchs aus § 110 SGB VII erfahre, wird durch die Annahme des fehlenden Verjährungsbeginns vor Anspruchsentstehung beim Rentenversicherungsträgers vermieden.

 

Anmerkung

Im Urteil vom 08.12.2015 hatte der BGH unter dem Az.: VI ZR 37/15 – orbiter dictum – noch ausgeführt, dass „die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger“ sei. In der Tat hätte eine Verallgemeinerung dieses „Grundsatzes“ das „Aus“ für einen Regress anderer SVT wie insbesondere der Rentenversicherung bedeutet. Vor diesem Hintergrund mag die aktuelle Entscheidung des BGH zustimmungsfähig sein, zumal der Regress nach § 110 Abs. 1 SGB VII entgegen seinem Wortlaut ansonsten faktisch nicht allen SVT offen stünde. Dass die Anknüpfung an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers im Wortlaut der Regelung vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII erfolge, erscheint demgegenüber als konstruiertes Argument.




Anhänger beschädigt Zugfahrzeug – der Verwirklichung der Betriebsgefahr steht dies nicht im Wege

BGH, Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25

Leitsatz

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 S. 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem Haftungsrecht und Deliktsrecht.

Gilt dies auch, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat? Ja, sagt der BGH.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkws und nimmt den Haftpflichtversicherer des Anhängers in Anspruch. Während des Entladevorgangs geriet der Anhänger ins Wanken, woraufhin sich die Deichsel löste und nach oben schnellte. Infolgedessen kam es zu einer Beschädigung des Hecks und der Heckscheibe des PKWs der Klägerin. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidung

Jedoch ohne Erfolg!

Durch die Verbindung eines Kraftfahrzeugs als Zugfahrzeug mit einem Anhänger entstehe eine Betriebseinheit. Für selbst erlittene Schäden der Gespannfahrzeughalter gelte gemäß § 19 Abs. 4 S. 5 StVG die Ersatzverpflichtung nach den allgemeinen Vorschriften, also dem allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Im Grundsatz gelte dies zwar nicht, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht (mehr) mit dem Zugfahrzeug zu einem Gespann verbunden ist. 19 Abs. 4 S. 5 StVG sei jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers auch anzuwenden, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor vom Anhänger gelöst hat. Andernfalls käme es bei einem dynamischen Unfallgeschehen für die Haftung der Gespannfahrzeughalter zueinander auf die dem Beweis kaum zugängliche Frage an, ob die Schäden unmittelbar vor oder nach der Loslösung des Anhängers vom Zugfahrzeug eingetreten sind. Der BGH schließt sich damit der Ansicht des Berufungsgerichts an, dass die Trennung zwar auch durch unbewusstes menschliches Verhalten erfolgen könne, jedoch ein Mindestmaß an zeitlichem und räumlichem Abstand voraussetze.

Im Hochschnellen der Deichsel des Anhängers habe sich schließlich die Betriebsgefahr des Gespanns verwirklicht.

Praxishinweis

Ob ein Anhänger im Moment des Schadenseintritts noch mit dem Zugfahrzeug verbunden war oder sich bereits gelöst hatte, entscheidet nicht unbedingt über die Haftung. Der BGH stellt vielmehr auf den Gesamtzusammenhang des Unfallgeschehens ab. Eine Gefährdungshaftung scheidet jedoch bei Eigenschäden der Gespannpartner aus.




Keine Regressierbarkeit von Zuschüssen des SVT zum behindertengerecht umgebauten Arbeitsbereich beim Arbeitgeber

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025, Az.: 14 U 237/24

 

Leitsätze

Aufgrund der unfallunabhängigen Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, den Arbeitsplatz des Geschädigten behindertengerecht herzustellen (vgl. § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX), sieht sich ein Geschädigter auch ohne die Leistung eines SVT zu keinem Zeitpunkt unfallbedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einem Lift und mithin einem Schaden ausgesetzt. Die Herstellung seiner Mobilität gehört zum arbeitgeberseitiger Verantwortungsbereich, sodass es sich bei den begehrten vom Arbeitgeber Zuschüssen des SVT um einen mittelbaren Schaden eines Dritten, der nicht ersatzfähig ist.

 

Sachverhalt

Der klagende SVT nimmt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aus Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, seitdem der bei ihr Versicherte Geschädigte querschnittsgelähmt und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Haftung der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin bewilligte mehrere Zuschüsse, um dem Geschädigten eine Ausbildung zur Verwaltungsfachkraft in der Kommunalverwaltung der Gemeinde S zu ermöglichen. Der Ausbildungsbetrieb verfügte zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung nicht über eine barrierefreie Aufzuganlage. Auf ihren Antrag hin wurde der S ein Zuschuss zur Installation von Rollstuhl-Schrägaufzügen gewährt.

Die Klägerin forderte die Zuschüsse nun im Klageweg von der Beklagten zurück und bekam erstinstanzlich Recht, da dem Geschädigten nach Ansicht des Landgerichts gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einbau von Schrägliften in den Bereichen seiner Ausbildungstätigkeit zustünden. Insoweit handele es sich um vermehrte Bedürfnisse im Sinne des § 843 BGB. Hierzu gehörte u.a. Ausgaben, die es dem Geschädigten ermöglichen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sachliche Kongruenz zwischen der Leistung der Klägerin und den vermehrten Bedürfnissen sei folglich zu bejahen

 

Entscheidung

Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten vor dem OLG Celle, welches ihr Recht gab und die Klage abwies:

Richtig sei zwar, dass unter dem Begriff der vermehrten Bedürfnisse auch diejenigen Kosten fallen könnten, die der Erhaltung des Arbeitsplatzes dienen, wenn die Aufwendungen einen Verdienstausfallschaden abwenden oder mindern sollen. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimme sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. Maßgebend sei grundsätzlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte. Allerdings scheitere die Klage bzw. der Anspruchsübergang auf die Klägerin gem. § 116 Abs. 1 SGB X daran, dass dem ursprünglich Geschädigten insoweit kein mit der Sozialleistung kongruenter Schaden entstanden sei.

Aufgrund der unfallunabhängigen Verpflichtung der S, den Arbeitsplatz des Geschädigten behindertengerecht herzustellen (vgl. § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX), sah sich der Geschädigte auch ohne die Leistung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt unfallbedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Lift und mithin einem Schaden ausgesetzt. Die Herstellung seiner Mobilität in seinem Arbeitsbereich lag nicht in seinem, sondern im arbeitgeberseitiger Verantwortungsbereich der S, welche sowohl gegenüber dem Geschädigten geleistet als auch bei der Klägerin die Anträge auf Zuschüsse gestellt habe.

Soweit die Klägerin meine, ihr Bewilligungsbescheid betreffend die Zuschüsse entfalte gem. § 118 SGB X Bindungswirkung auch gegenüber der Beklagten, sei dies unzutreffend. Denn die Bindungswirkung erfasse jedenfalls nicht die Frage der unfallunabhängigen Verpflichtung der S gegenüber dem Geschädigten aus § 164 Abs. 4 Nr. 4, 5 SGB X und damit die Frage, ob dem Geschädigten unfallbedingte Mehraufwendungen entstanden sind/entstehen würden, die durch die Sozialleistung kompensiert werden.

Letztlich handle es sich bei den begehrten Zuschüssen lediglich um einen mittelbaren Schaden eines Dritten, der nicht ersatzfähig sei. Auch für eine Drittschadensliquidation oder die Annahme eines normativen Schadens des Geschädigten, der den Schädiger nicht entlasten dürfe, sei kein Raum.

 




Haftung des Tierhalters gegenüber dem tierhütenden Fahrzeugeigentümer

Michael PeusMichael Peus

Urteile des AG Hamm, LG Dortmund, n.v.; SR 001935-2024

Sachverhalt

Der Beklagte ist Eigentümer und Halter einer Stute. Die Stute S sollte auf einem anderen Hof gedeckt werden. Für den Hin- und Rücktransport hatte der Beklagte den  Kläger, welcher geschäftsmäßig Tiertransporte durchführte, beauftragt. Das Verladen für den Hintransport war problemlos. Der Kläger fuhr mit PKW und Anhänger – das Tier verladen – ab. Der Beklagte war in den weiteren Ablauf nicht involviert. Es sei dann jedoch so gewesen, dass die Stute dem Deckakt zugeführt wurde, dieser aber nicht erfolgreich war. Die Stute sei dann herausgeführt worden. Sie sei auch im Weiteren noch unruhig gewesen. Entweder der Kläger oder die Helfer am Hof hätten dann das Pferd in den Transportanhänger geführt und festgemacht. Dann sei das Fahrzeug angefahren und das Pferd sei im Anhänger gestiegen und habe ihn beschädigt.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten ca. 8.000 € für Fahrzeugschaden, Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug und Sachverständigengutachten. Der vorstehende Sachverhalt war nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Darstellungen zahlte der Tierhalterhaftpflichtversicherer des Beklagten etwa 50% des Schadens an den Kläger aufgrund möglicher Prozessrisiken, weil zunächst zwei Gefährdungshaftungen gegenüberstünden.

Dem Kläger genügte das nicht. Er klagte auf Erhalt der Differenz und behauptete nun, dass sein Fahrzeug noch gar nicht losgefahren sei. Insbesondere wurde dabei streitig diskutiert, ob der Kläger das Pferd ordnungsgemäß angebunden hätte und ob das Pferd erst beruhigt wird, bevor es verladen wird. Nachdem der Kläger den Kostenvorschuss für das Gutachten gezahlt hatte, bestätigte die Sachverständige beide Fragen im Sinne der Beklagten, wonach zur Transportsicherheit gehört, dass ein Pferd beruhigt wird, wenn es aufgeregt wird und bei ordnungsgemäßem Anbinden ein Pferd auch nicht steigen kann. Beklagtenseits wurde daraufhin eine unechte Eventualwiderklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, das bereits vom Versicherer ausgezahlte Geld an diesen zurückzuzahlen.

Entscheidungsgründe

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, der Widerklage wurde stattgegeben. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

  1. Ein Anspruch des Klägers bestand nicht, weil ein etwaiger Anspruch aus Tiergefahr gemäß § 254 BGB ausgeschlossen war. Denn es oblag gerade dem Kläger, das Pferd für die Fahrt ordnungsgemäß zu sichern. Selbst dann, wenn Dritte die Sicherung vorgenommen hätten, hätte der Kläger dies kontrollieren und ggfls. nachjustieren müssen. Er war verantwortlich, ob nun als Tierhüter oder Transporteur.
  2. Hingegen war die Widerklage erfolgreich. Denn da der Kläger die volle Verantwortung trug, trat die Haftung aus Tierhalterhaftung vollständig zurück:

Auch wenn der Transporteur während des Transport des Tieres zum Tierhüter im Sinne des § 834 BGB wird, so bleibt ihm gegenüber die Tierhalterhaftung zwar grundsätzlich bestehen (vgl. LG Tübingen (3. Zivilkammer), Urteil vom 12.03.2021 – 3 O 28/19 = BeckRS 2021, 25689, Rn 25). Vorliegend war aber zu beachten, dass der Kläger vertraglich gegenüber den Beklagten zur ordnungsgemäßen Sicherung des Pferdes – auch zu dessen Schutz – verpflichtet war und dies darüber hinaus eine eigene Obliegenheit zum Schutze seiner Rechtsgüter darstellte wie unter anderem seinem Eigentum am Pferdeanhänger. Darüber hinaus traf ihn auch eine solche Pflicht zur Sicherung des Straßenverkehrs nach § 22 Abs. 1 StVO. Es war mithin die Pflicht und die Obliegenheit des Klägers, die sich durch das Hochsteigen des Pferdes konkret realisierte Tiergefahr durch eine ordnungsgemäße Sicherung des Tieres zu unterbinden. Allein durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers konnte sich die Tiergefahr hier realisieren. Eine Abwägung der Gefährdungshaftung der Beklagten mit dem genannten Verursachungsbeitrag des Klägers führt zu einem vollständigen Zurücktreten der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB.

 




Grenzen der Haftung bei fehlender Baustellenabsicherung

Urteil OLG Hamm vom 17.01.2025, 7 U 114/23

 

Leitsatz

 

  1. Befindet sich auf der eigenen, nur beschränkt zugänglichen Terrasse des Geschädigten eine Dauerbaustelle, aufgrund derer die Terrassenplatten provisorisch uneben verlegt sind, und kennt der Geschädigte diese Umstände, so liegt je nach Einzelfall – so auch hier – bereits keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vor.
  2. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn – wie hier – das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann eine gemietete Erdgeschosswohnung, zu der auch eine Terrasse gehört. Zur Zeit des Unfalls, im Dezember, befand sich auf der Terrasse bereits seit zehn bis vierzehn Tagen eine Baustelle, da eine Baufirma mit der Sanierung der Wohneinheiten beauftragt war. Dementsprechend befanden sich uneben verlegte Bodenplatten auf der Terrasse. Die Klägerin wusste davon. Trotzdem betrat sie im Dunkeln die ungesicherte, unbeleuchtete Terrasse, um ihren Garten auf Eindringlinge zu überprüfen. Nachdem sie keinen Eindringling entdeckt hatte, wollte sie wegen der Kälte schnell wieder zurück ins Haus laufen und stürzte wegen der uneben verlegten Bodenplatten. Die Geschädigte nahm nun das Bauunternehmen auf Schmerzensgeld in Anspruch.

 

Entscheidung

 

Die Klage wurde abgewiesen. Das OLG Hamm hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es liege schon keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen sei aber, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden könne. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die nahe liegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb müsse nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es seien vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Es reiche aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind.

 

Das OLG Hamm hat vor diesem Hintergrund keine Verletzung einer Verkehrssicherung gesehen. Es fehle bereits an einer haftungsbegründenden Gefahr, da sich für ein sachkundiges Urteil nicht die nahe liegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Die Bauarbeiten auf der – nur der Klägerin und ihrem Ehemann als Bewohner der Erdgeschosswohnung zugewiesenen – Terrasse seien zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen gewesen, was der Klägerin bewusst gewesen sei. Der Klägerin seien auch die unebenen Terrassenplatten bekannt gewesen. Hinzu komme – so das OLG –, dass im Dezember nicht mit der Nutzung der Terrasse zu rechnen gewesen sei, vor allem nicht mit einem Betreten bei Dunkelheit. Deshalb habe es keinerlei Maßnahmen zur Absicherung der Bodenunebenheiten seitens des beklagten Bauunternehmens bedurft.

 

Ferner hat das OLG Hamm die Entscheidung darauf gestützt, dass die Haftung des beklagten Bauunternehmens auch wegen weit überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen sei. Zwar führe ein Mitverschulden zu einer Haftungsteilung; allerdings könne die Haftung im Ausnahmefall gänzlich ausgeschlossen sein, wobei auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für ein Unfallereignis dürfe nicht grundsätzlich auf den Geschädigten verlagert werden, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat. Auch sei dem Geschädigten nicht allein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, ein solcher Verursachungsanteil an dem Unfallereignis zuzuordnen, dass deswegen stets der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hätte. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten könne aber dann angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. Und dies hat das OLG Hamm hier bejaht. Die Klägerin habe in Kenntnis der Unebenheiten sowie fehlender Absicherung des Baustellenbereiches und der fehlenden Beleuchtung bei Dunkelheit die Terrasse ohne triftigen Grund betreten. Dass sie im Garten überprüfen wollte, ob sich dort unbefugte Eindringlinge befunden haben, stelle einen solchen triftigen Grund nicht dar. Vielmehr stelle es sich als grob unvernünftig dar, in einer solchen Situation alleine auf die Suche nach Eindringlingen zu gehen. Hinzu komme – so das OLG –, dass die Klägerin, nachdem sie festgestellt hatte, dass keine Eindringlinge vorhanden waren, wegen der Kälte schnell ins Haus habe zurückgehen wollen, wozu es keinen Anlass gegeben habe. Bei wertender Betrachtungsweise des vorliegenden Einzelfalls stelle sich das Mitverschulden als eine ganz besondere, schlechthin unverständliche Sorglosigkeit der Klägerin dar. Sie habe, obwohl ihr Baustelle und fehlende Absicherungen bestens bekannt waren, um der zügigen Rückkehr ins Warme willen jegliche Vorsicht außer Acht gelassen und überhaupt nicht auf die Bodenunebenheiten geachtet.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser




Aufsatz: Anforderungen an den gutachterlichen Nachweis psychischer Schäden am Beispiel der PTBS (Möhlenkamp VersR 2025, 1-13)

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Anforderungen an den gutachterlichen Nachweis psychischer Schäden im Haftungsprozess am Beispiel der posttraumatischen Belastungsstörung (Möhlenkamp, VersR 2025, 1-13)

 

Thematik

Im Vergleich zu physischen Verletzungen sind psychische Beeinträchtigungen nach einem Schadensereignis weitaus schwerer zu erfassen und zu bewerten. Die Gründe liegen in der Eigenart und Diagnostik der Krankheitsbilder selbst, bei denen subjektive Umstände in Person des Geschädigten im Vordergrund stehen, für die Nachweisführung jedoch verobjektiviert werden müssen. Es gibt keine MRT-Aufnahme oder klinische Untersuchung, mit welcher das Vorliegen bestimmter psychischer Beeinträchtigungen standardisiert zweifelsfrei geprüft wer-den kann. Besondere Probleme bereitet der Kausalitätsnachweis, der durch die erforderliche Abgrenzung zu Alternativursachen, Aggravation, Simulation sowie psychische Vorerkrankungen und deren prognostizierten Verlauf erschwert wird. Im Streitfall ist zwingend ein psycho-logisches Sachverständigengutachten einzuholen, bei dem darauf zu achten ist, dass der Sachverständige auf Basis einer vollständigen Informationslage gearbeitet und die dargestellten Besonderheiten bei der Validierung seiner Ergebnisse berücksichtigt hat. Das Gericht muss bei seiner anschließenden Bewertung nicht nur prüfen, ob die gutachterlichen Feststellungen den Beweisanforderungen der beweispflichtigen Partei genügen, sondern es hat – was häufig übersehen oder nur unzureichend beachtet wird – ebenso zu prüfen, ob das Gutachten selbst den Anforderungen einer prozessual verwertbaren Begutachtung entspricht. Das Gutachtenergebnis darf vom Gericht nicht lediglich übernommen werden. Vielmehr muss die gerichtliche Entscheidung erkennen lassen, dass die sachverständigen Feststellungen rechtlich und tatsächlich gewürdigt wurden.

In dem Beitrag wird am Beispiel der in der Praxis häufig präsenten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) neben der relevanten Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis dargestellt, worauf bei der Auseinandersetzung mit psychiatrischen Sachverständigengutachten zu achten ist. Dabei wird besonders auf die bestehenden und anerkannten Begutachtungsrichtlinien eingegangen, die sowohl vom Sachverständigen als auch vor Gericht zu beachten sind.




Keine Repräsentantenhaftung bei §§ 110, 111 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024, Az.: VI ZR 133/23

 

Leitsätze

Die zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung sind nicht auf § 111 Satz 1 SGB VII zu übertragen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Beklagte nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Werttransporter der P. GmbH ereignete. Der Werttransporter hatte nach einem Bericht des TÜV Süd eine Reihe von Mängeln. Der Fuhrparkleiter H. der P. GmbH hatte dem Leiter des Flottenmanagements F. vor dem Unfall mehrfach per E-Mail mitgeteilt, dass der Werttransporter Mängel aufweise und die Gefahr bestehe, dass etwas passiere. Die Klägerin macht geltend, dass sich die P. GmbH gem. § 111 SGB VII ein grob fahrlässiges Versagen des Leiters des Flottenmanagements F. zurechnen lassen müsse, dem als Repräsentanten der GmbH bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen waren.

 

Entscheidung

Die Übertragung der zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung auf § 111 Satz 1 SGB VII lehnt der BGH jedoch ab, weil dies die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung überschreite. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen.

Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Oberbegriff ist mithin der „verfassungsmäßig berufene Vertreter‟. Über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Im Vergleich zu § 31 BGB sei der Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB VII jedoch enger. Er erfasse neben dem Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs nur Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen. Insbesondere enthalte § 111 Satz 1 SGB VII im Gegensatz zu § 31 BGB („verfassungsmäßig berufene Vertreter‟) keinen Ober-begriff. Auch aus der Gesetzgebungshistorie ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch bei § 111 Satz 1 SGB VII von einer Repräsentantenhaftung ausgehe. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB VII im Sinne einer Repräsentantenhaftung widerspräche zudem der Gesetzessystematik. Beim Rückgriffsanspruch gemäß § 110 Abs. 1, § 111 Satz 1 SGB VII handle es sich nicht um einen übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Verletzten, sondern um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers. § 111 Satz 1 SGB VII begründe eine Haftung der juristischen Person nach Maßgabe des § 110 SGB VII, indem dieser das Ver-schulden ihrer vertretungsberechtigten Organe zugerechnet werde. Der Gesetzgeber habe den Rückgriffsanspruch der SVT gemäß §§ 110 ff. SGB VII somit besonders ausgestaltet und dabei von einer weitergehenden Zurechnungsnorm jedoch gerade abgesehen. Daher verbietet sich eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen nach anderen Vorschriften. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprächen schließlich nicht für eine er-weiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB VII.

 




Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Schleswig, Urteil vom 16. Juli 2024, Az.: 7 U 89/23 (Revision zugelassen)

 

Leitsätze

Die Verjährung des Regressanspruchs aus § 110 Abs. 1 SGB VII läuft kenntnisunabhängig ab dem Tag der Feststellung der Leistungspflicht für den gesetzlichen Unfallversicherungsträger, wobei diese Feststellung auch für andere Sozialversicherungsträger – namentlich Rentenversicherungsträger – maßgeblich ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Feststellung eines Regressanspruchs aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Die Klägerin ist gesetzlicher Rentenversicherer des Geschädigten. Der bei der Beklagten beschäftigte Geschädigte erlitt am 14.05.2015 bei der Arbeit als landwirtschaftlicher Helfer einen schweren Arbeitsunfall. Am 24.05.2017 erließ die zuständige gesetzliche Unfallversicherung gegenüber dem Geschädigten einen Bescheid, mit dem der Unfall vom 14.05.2015 als Arbeitsunfall anerkannt und eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde. Unter dem 06.08.2021 beantragte der Geschädigte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft binde auch die Klägerin i. S. d. § 113 S. 1 SGB VII, so dass der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII verjährt sei.

 

Entscheidung

Das OLG stimmt der Beklagten zu: Die bindende Feststellung für den UVT auch für andere SVT maßgeblich ist. Diese Auffassung finde ihre Stütze in der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 08.12.2015, Az. VI ZR 37/15. Dort führte der BGH – obiter dictum – als Argument, dass für den Beginn der Verjährung gemäß § 113 S. 1 SGB VII eine Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde nach (und nicht der Höhe nach) genüge, den Umstand an, dass „die für den UVT bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer SVT“ (BGH, a.a.O.). Das OLG argumentiert wie der BGH mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes argumentiert, wonach die Regelung für alle SVT gelte Dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung drohe zwar die Verjährung seiner Regressansprüche, wenn er nach der Feststellung des Versicherungsfalls durch den UVT nicht innerhalb der ab diesem Zeitpunkt laufenden Verjährung Kenntnis vom Schadenfall erhält. Der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII unterscheide jedoch nicht zwischen verschiedenen SVT, während § 113 S. 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn allein auf die Feststellung der Leistungspflicht für den UVT abstelle. Die Regelung sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst auch im Zuge diverser Anpassungen nicht grundlegend verändert worden. Eine planwidrige Regelungslücke oder ein redaktionelles Versehen sei demnach nicht erkennbar. Vielmehr stelle sich die Regelung als eine gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Abwägung dar, bis wann das Interesse des nach § 110 Abs. 1 SGB VII Haftenden an Rechtssicherheit noch dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Durchsetzung dieser Regressansprüche vorgehen soll.