Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden Geldbetrags

BGH, Urteil vom 24.4.2012 — Aktenzeichen: XI ZR 360/11

Leitsatz
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % verzinst.

Sachverhalt
Eine Anlegerin nimmt eine beklagte Sparkasse auf Schadensersatz in Anspruch und macht u. a. geltend, ihr seien auf den investierten Anlagebetrag entgangene Anlagezinsen zu erstatten. Die Anlegerin macht einen Mindestschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % pro Jahr geltend.

Entscheidung
Der BGH hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Er stellt zunächst fest, dass der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe des angeblich entgangenen Anlagezinses ist. Hierfür ist konkreter Sachvortrag dahingehend erforderlich, dass und in welche andere, gewinnträchtige Kapitalanlage der Anlagebetrag investiert worden wäre.

Zudem hat der BGH festgestellt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % pro Jahr verzinst werden kann. Die gegenteilige Auffassung, der der BGH eine deutliche Absage erteilt hat, wurde bislang von einigen Oberlandesgerichten vertreten. Der BGH führt weiter aus, dass es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Dies gilt erst Recht für eine Verzinsung von 4 % pro Jahr. Ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn kann nicht angenommen werden.

Fazit
Der BGH erteilt mit diesem Urteil der vielfach von „Anlegerschutzkanzleien“ vertretenen Auffassung, ein Mindestzins von 4 % sei auf jeden Fall zuzusprechen, zumindest aber könne das Gericht einen etwaigen Schaden selbstständig schätzen, eine klare Absage. Dies dürfte in Zukunft zur Entlastung von in Anspruch genommenen Kapitalanlageberatern führen.

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