Kein Helm auf der Baustelle — Hälftiges Mitverschulden des Geschädigten
OLG Hamm, Urteil vom 30.4.2012 — Aktenzeichen: 6 U 144/11
Leitsatz
Bewegt sich ein Bauhandwerker in der Nähe eines Gerüsts, auf dem für ihn erkennbar Gerüstbauarbeiten ausgeführt werden, muss sich dieser ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen, wenn ihm ein Gerüstteil auf den Kopf fällt. Der Geschädigte muss ungeachtet der Frage nach einer generellen Helmpflicht entweder einen Helm aufsetzen oder mit den Gerüstbauern Kontakt aufnehmen, um zu erfragen, ob ein gefahrloses Hinaustreten möglich ist.
Sachverhalt
Der Geschädigte H. war Handwerker. Er war damit befasst, in einem Rohbau Schreinerarbeiten auszuführen. Zeitgleich wurde das außen am Haus stehende Gerüst umgebaut. Dies wusste auch der Handwerker H. Als H das Haus gerade verließ und am Gerüst entlang ging, fiel einem Gerüstbauer aus 7 m Höhe ein Konsolrahmen aus der Hand und H. auf den Kopf. H erlitt schwere Kopfverletzungen.
Die klagende Berufsgenossenschaft nahm u.a. den Gerüstbauunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Gefahrenbereich nicht abgesperrt gewesen sei.
Entscheidung
Die Klage hatte hälftig Erfolg. Das OLG Hamm bejahte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Gerüstbauunternehmers, weil dem Gerüstbauer das Gerüstteil nicht einfach aus der Hand habe gleiten dürfen und weil der Gefahrenbereich nicht hinreichend abgesperrt gewesen sei.
Der Senat sah allerdings ein Mitverschulden des H. in Höhe von 50 %. Das Mitverschulden sah der Senat nicht allein darin, dass H. sich am Gerüst entlang bewegte, auf dem gearbeitet wurde, und dass ihm als einem am Bau tätigen Arbeiter diese Gefahren hätten bekannt sein müssen. Erschwerend sah der Senat den Umstand, dass H., der wusste, dass Gerüstbauer am Werk waren, vor Verlassen des Hauses nicht entweder einen Helm aufgesetzt oder Kontakt mit den Gerüstbauern hergestellt hat, um ein gefahrloses Hinaustreten zu gewährleisten. Ob dabei eine generelle Helmpflicht bestand, ließ der Senat offen.