Bundesagentur für Arbeit und § 110 SGB VII

OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2016 — Aktenzeichen: 1 U 262/16

Leitsatz
1. Die klagende Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, d.h. die Bundesagentur für Arbeit, ist kein „Sozialversicherungsträger“ i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII.

2. In § 110 SGB VII fehlt es an einer § 116 Abs. 10 SGB X vergleichbaren Regelung, so dass eine Gleichstellung der Bundesagentur für Arbeit mit den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII gerade nicht geregelt worden ist.

Entscheidung
Ob die Bundesagentur für Arbeit (BfA) „Sozialversicherungsträger“ im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII sein kann, ist in der Literatur umstritten. Gemäß § 116 Abs. 10 SGB X ist sie hinsichtlich des dort geregelten Regresses den Sozialversicherungsträgern gleich gestellt. Dies könnte dafür sprechen, es bei § 110 SGB VII ebenso zu sehen, obwohl es freilich an einer klarstellenden Gesetzesvorschrift fehlt.

Das OLG Dresden ist das erste Gericht, welches sich zu dieser Frage äußert. Im Ergebnis verneint es eine Regressberechtigung der BfA. Wegen der Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage wurde jedoch die Revision zugelassen. Das letzte Wort wird somit der BGH haben:

Nach dem OLG sei die BfA weiterhin kein Sozialversicherungsträger. Nicht alle Sozialleistungsträger seien einander gleichgestellt Der Gesetzgeber unterscheide u.a. zwischen Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und Arbeitsforderung nach dem SGB III. Deshalb zähle der für die Arbeitsförderung zuständige Träger, die Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch nicht zu den Versicherungsträgem nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Eine vergleichbare Regelung habe auch im Geltungszeitraum der RVO gefehlt. Mit Wirkung zum 01.01.1998 wurde nur der Absatz 10 in § 116 SGB X eingefugt und damit die BfA als Versicherungsträger fingiert. Wäre die BfA dagegen immer Sozialversicherungsträger im Sinne aller Normen des SGB gewesen, hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Dem gegenüber fehle es in § 110 SGB VII an einer § 116 Abs. 10 SGB X vergleichbaren Regelung. Eine Gleichstellung nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII sei gerade nicht geregelt worden. Somit sei durch die Gesetzgebungsgeschichte erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 116 Abs. 10 SGB X nur die vor dem 01.01.1998 bestehende Rechtslage fortschreiben wollte. Auch in anderen Normen des SGB sei die BfA ausdrücklich als den Versicherungsträgem gleichgestellt aufgeführt worden, z.B. in § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV, § 94 Abs. 1a SGB X § 350 SGB III, § 18 f SGB IV, § 293 SGB V. Sofern eine Gleichstellung der BfA daher gewünscht wurde, sei dies auch immer ausdrücklich im Gesetz formuliert worden.

Zudem scheiterten Ansprüche der BfA nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII daran, dass die BfA keinerlei Leistungen „infolge des Versicherungsfalls“ erbracht habe. Vielmehr beruhen ihre Leistungen allein auf dem Eintritt der Arbeitslosigkeit das Versicherten, womit sich das OLG der herrschenden Meinung in der Literatur anschließt. Die seitens der Klägerin erbrachten Leistungen seien nicht allein infolge des Versicherungsfalles entstanden, was § 110 SGB VII aber voraussetze.

Für sich genommen sind insbesondere die auf eine Auslegung der Gesetzessystematik abstellenden Argumente des OLG Dresden gut nachvollziehbar. Einen inhaltlich überzeugenden Grund für die vermeintliche Ungleichbehandlung der BfA im Verhältnis der §§ 116 SGB X und 110 SGB VII beinhaltet das Urteil jedoch nicht. Es bleibt daher die Frage, warum die BfA bei nur einfacher Fahrlässigkeit ihres Versicherten regressieren darf, wenn dieser jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, nicht. Im letzteren Fall liegt auch im Verhältnis zur BfA grundsätzlich keine Schutzwürdigkeit vor. Ob die vom OLG Dresden gegen eine Ungleichbehandlung angeführten Argumente — nur eingeschränkt Vergleichbarkeit der BfA mit den Unfallkassen / in die Unfallkasse zahlt der Arbeitgeber alleine ein — den BGH überzeugen, bleibt abzuwarten.

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