Auslegung eines Testaments

OLG München, Urteil vom 15.5.2012 — Aktenzeichen: 31 Wx 244/11

Leitsatz
Die Formulierung „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ stellte in der Regel die Angabe des Motivs für die Errichtung des Testaments, nicht aber eine Bedingung betreffend die Erbeinsetzung, dar.

Sachverhalt
Der Erblasser hat ein Testament unter anderem mit folgendem Inhalt verfasst: „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau A meine 2 Sparbücher und den Bauplatz.“ Der Erblasser überlebte die Gallenoperation und verstarb erst 17 Jahre später. Die A streitet nun mit Verwandten darüber, ob sie nur erben sollte, wenn der Erblasser bei der Gallenoperation verstorben wäre oder die Gallenoperation lediglich ein Motiv für die Testamentserrichtung war.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Auslegung des Testaments ergibt, dass der Erblasser nicht nur den nicht eingetretenen Fall seines Todes während der Gallenoperation regeln, sondern die A allgemeingültig zur Erbin einsetzen wollte.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Formulierung „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ grundsätzlich auslegungsbedürftig ist. Dabei ist bei der Verwendung eines Konditionalsatzes im Zusammenhang mit einer Operation in der rechtswissenschaftlichen Literatur anerkannt, dass die Formulierung auch den Fall betrifft, dass der Erblasser nicht gerade anlässlich des im Testament genannten Ereignisses verstirbt. Der Erblasser will in der Regel lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testaments zum Ausdruck bringen und damit eine allgemeingültige Regelung betreffend seiner Rechtsnachfolge anordnen. Nur wenn sich ausnahmsweise ein Wille des Erblassers ermitteln lässt, dass er die Einsetzung einer bestimmen Person als Erbe ausschließlich vom Tode anlässlich eines ganz bestimmten Ereignisses abhängig machen will, weil diese Person in irgendeiner Form mit dem Ereignis verknüpft ist, kann eine echte Bedingung für den Anfall der Erbschaft vorliegen. Solche Gründe konnten in dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall nicht festgestellt werden.

Tipp für die Praxis:

Die Angabe von Gründen oder Motiven für eine Erbeinsetzung kann Gefahren bergen, wenn nicht eindeutig klar wird, ob die Erbeinsetzung nur allgemeingültig oder nur für einen bestimmten benannten Fall gelten soll. Will man Motive oder Bedingungen in Testamenten angeben, bietet es sich an, im Vorfeld anwaltlichen Rat einzuholen.

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