Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, bei der Erstellung eines Jahresabschlusses einen von den Gesellschaftern erklärten Rangrücktritt auf rechtliche Wirksamkeit hin zu überprüfen

LG Münster, Urteil vom 23.8.2017 — Aktenzeichen: 110 O 40/16

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Er macht Schadensersatzansprüche aus behaupteter Falschberatung im Rahmen eines „allgemeinen Steuerberatungsmandats“ gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hatte einen Jahresabschluss gefertigt und festgestellt, dass die Gesellschaft buchmäßig überschuldet sei. Die Beklagte stellte weiter fest, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorläge, da der Gesellschafter und der frühere Gesellschafter für seine Forderungen gegen die Gesellschaft einen Rangrücktritt zugunsten der übrigen Gläubiger erklärt hatten. Der Kläger ist der Ansicht, die Insolvenzschuldnerin sei tatsächlich insolvenzrechtlich überschuldet gewesen, da der erklärte Rangrücktritt unwirksam gewesen sei. Die Beklagte habe nach Auffassung des Klägers hinsichtlich der Wirksamkeit der Rangrücktrittsvereinbarung eine Prüfpflicht getroffen. Den durch die verspätete Insolvenz eingetretenen Schaden verlangt der Insolvenzverwalter nunmehr ersetzt.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichtes ist der Beklagten ein Beratungsverschulden nicht vorzuwerfen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Haftung eines Steuerberaters in Betracht, wenn der Berater nicht nur eine Handelsbilanz erstellt, sondern darüber hinaus in der Bilanz eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft ausschließt. Bei einer solchen Auskunft handelt es sich aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung nicht um eine bloße Gefälligkeit des Beraters, sondern um eine erbrachte zusätzliche Bewertung, auf deren Richtigkeit ein Auftraggeber vertrauen darf. Allerdings bestand vorliegend nach Auffassung des Landgerichts keine Pflicht der Beklagten, die rechtliche Wirksamkeit der Rangrücktrittsvereinbarungen zu prüfen. Zwar gehört die Insolvenz- und Sanierungsberatung als Nebenleistung zum Berufsbild des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers. Damit ist aber nicht gesagt, dass ein Steuerberater in der Folge für alle im Rahmen der Insolvenzberatung anzutreffenden Fragen rechtsberatend tätig werden darf und/oder muss. Die sich im folgenden Fall stellende Frage, ob ein Steuerberater im Rahmen der Prüfung der Insolvenzreife die etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit einer Rangrücktrittserklärung aufgrund einer Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund für die Zukunft juristisch prüfen muss und darf, verneint das Landgericht. Es handelt sich nach Auffassung des Landgerichts um ein erkennbar hochkomplexes schuldrechtliches/insolvenzrechtliches Problem, dass in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur unterschiedlich diskutiert wird. Für die Beantwortung einer solchen Rechtsfrage ist ein Steuerberater beruflich nicht ausgebildet. Es würde sich um eine klassische Rechtsberatung handeln, die einem Steuerberatung durch § 5 RDG untersagt ist und die nicht mehr als Nebenleistung zum Berufsbild des Steuerberaters eingestuft werden kann. Der Steuerberater hat folglich bei der Prüfung der Insolvenzreife lediglich die Pflicht, das Vorliegen einer Rangrücktrittsvereinbarung als solcher zu überprüfen. Von deren Wirksamkeit kann und darf er ausgehen, wenn nicht offensichtlich Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Die Beurteilung der Insolvenzreife muss und darf er dann ohne Berücksichtigung dieser zurückgetretenen Schulden vornehmen.

Ein Anspruch besteht nach Auffassung des Landgerichtes auch dann nicht, wenn die Rangrücktrittsvereinbarung von der Beklagten entworfen und dem Kläger zur Verfügung gestellt worden wäre, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen. Denn selbst wenn ein entsprechendes Formular von Seiten eines Steuerberaters einem Mandanten zur Verfügung gestellt wird, will ein Steuerberater damit aus Sicht des Mandanten diesem eine Gefälligkeit erweisen und keine (offensichtlich unzulässige) Rechtsberatung betreiben. Sofern ein Steuerberater die (Beratungs-) Tätigkeiten nicht abrechnet, kann und darf ein Mandant, dem von einem Steuerberater Vordrucke oder Musterverträge vorgelegt werden, nicht erwarten, dass der Steuerberater hier eine ihm nicht zustehende Rechtsberatung unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz leisten will.

Folglich kommt das Landgericht im Ergebnis dazu, dass die Beklagte keine Pflicht verletzt hat.

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