Fristverlängerung im Berufungsverfahren
GH, Urteil vom 26.1.2017 — Aktenzeichen: IX ZB 34/16
Leitsatz
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.
Der Rechtsanwalt muss sich nicht vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt wurde in einem Verfahren in Anspruch genommen. Nach zunächst erfolgter Verurteilung legte der beklagte Rechtsanwalt Berufung gegen das Urteil ein. Unter Hinweis auf urlaubsbedingte Abwesenheit und damit einhergehende Arbeitsbelastung beantragte er fristgemäß, die Berufungsfrist um einen Monat zu verlängern. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte dann die Berufung begründet. Dem Fristverlängerungsantrag wurde nicht stattgegeben. Der Beklagte hat Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gestellt und begründet. Die Berufung ist aber als unzulässig verworfen worden.
Entscheidung
Der Verwerfungsbeschluss ist aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Nach Auffassung des OLG hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die Berufung nur dann als unzulässig verworfen werden durfte, wenn der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt worden war. Dies war nicht der Fall. Ungeachtet dessen hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung positiv beschieden werden müssen. Ein Rechtsanwalt kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund vorgetragen wird. Der erstmalige Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war auf die als erheblich anerkannten Gründe der Arbeitsüberlastung sowie der Urlaubsabwesenheit gestützt worden. Der Beklagte durfte darauf vertrauen, dass seinem Gesuch entsprochen wird. Der Beklagte musste auch nicht hinsichtlich der Fristverlängerung bei Gericht nachfragen. Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht. Ein solcher konkreter Anlass ist nicht schon dann gegeben, wenn der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhält. Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem Antrag stattgegeben wurde. Für eine solche Rückfrage besteht kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt — wie im Streitfall — mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte.